TE Bvwg Erkenntnis 2021/2/25 W231 2165567-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z4
FPG §94 Abs5

Spruch


W231 2165567-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2021, Zl. 1073503203-200842616, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (künftig „BF“) ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 13.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2018, Zl. W121 2165567-1/14E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Am 18.01.2019 wurde dem BF ein österreichsicherer Konventionsreisepass gültig bis 17.01.2024 ausgestellt.

3. Datiert mit 06.09.2020 liegt ein Abschluss-Bericht der LPD Tirol vor, wonach der BF im Verdacht stand, am 05.09.2020 einen nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten afghanischen Staatsbürger namens XXXX von Italien kommend über die Grenze am Brennerpass mit einem PKW in das österreichische Bundesgebiet geschleppt zu haben. Der BF habe dazu angegeben, seinen Bruder, der sich in angeblich schlechtem Gesundheitszustand befunden habe, in Bozen abgeholt zu haben. Eine Entgeltlichkeit für die Fahrt habe nicht nachgewiesen werden können. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Schlepperei ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung vorlag. Mit Schreiben vom 15.10.2020 wurde darüber informiert.

4. Mit Schreiben vom 13.10.2020 wurde der BF von der Behörde über die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug des Konventionsreisepasses informiert und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

5. Am 19.10.2020 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach der Bruder des BF ihn angerufen und um Hilfe gebeten habe. Er habe gesagt, er sei krank und befinde sich am Bahnhof und brauche dringend seine Hilfe. Der BF sei mit dem Auto sofort von seiner Arbeitsstelle weggefahren, um seinem Bruder zu helfen. Er habe nicht gewusst, dass er sich damit strafbar mache. Es täte ihm leid, jetzt wisse er, dass dies ein großer Fehler gewesen sei. Er bitte, seinen Konventionsreisepass nicht zu entziehen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde dem BF gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) den – im Spruch durch seine Passnummer bezeichneten – Konventionsreisepass und verpflichtete den BF gemäß § 93 Abs. 2 FPG, das Dokument binnen zwei Wochen dem Bundesamt vorzulegen.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, der BF würde seinen Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen. Das Strafverfahren wegen Schlepperei gem. § 114 FPG sei zwar eingestellt worden, weil keine Bereicherungsabsicht nahgewiesen werden konnte, der BF habe aber am 05.09.2020 seinen Bruder von Bozen nach Österreich „geschleppt“ und dafür seinen Konventionsreisepass benutzt. Auch ohne nachweisliche Bereicherungsabsicht sei der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt, der von „Schlepperei“ spreche.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 21.01.2021. Eine systematische und historische Interpretation des Begriffs der „Schlepperei“ iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG erweise, dass der Begriff der Schlepperei im Sinne dieser Bestimmung nur mehr bei Vorliegen von Bereicherungsabsicht erfüllt sei, was konkret nicht der Fall sei, wie schon die Einstellung des Strafverfahrens wegen Schlepperei zeige. Gegenteiliges sei auch der Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen. Aus dem Faktum, dass jemand ein fremdenrechtliches Dokument „zweckwidrig“ als Freundschaftsdienst verwende, könne gerade nicht geschlossen werden, dass diese Person auch bereit wäre, um der eigenen Bereicherung willen den illegalen Grenzbewegungen eines Fremden mit Bereicherungsvorsatz zu fördern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF erhielt am 27.12.2018 den Status eines Asylberechtigten. Am 18.01.2019 wurde dem BF ein österreichischerer Konventionsreisepass gültig bis 17.01.2024 ausgestellt.

Am 05.09.2020 holte der BF seinen nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Bruder mit dem PKW von Bozen ab und brachte ihn von Italien kommend über die Grenze am Brennerpass in das österreichische Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er Geld dafür erhalten hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt (Abschlussbericht AS 3, Aufforderung zur Stellungnahme AS 33, Rechtfertigung AS 37, Vollmachtsbekanntgabe und Stellungahme AS 39, angefochtener Bescheid und Beschwerde dagegen), sowie Einsicht in den Akt des BF zur Zl. W231 2165567-2, in Verbindung mit dem Vorbringen des BF, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Zu A)

3.1. Die konkret maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

„Versagung eines Fremdenpasses

§ 92 (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“

„Entziehung eines Fremdenpasses

§ 93 (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;

2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;

3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;

4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.

(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.“

Konventionsreisepässe

§ 94

(1) - (4) […]

(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Schlepperei

§ 114 (1) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) – (7) […]

Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120

(1) – (2) […]

(3) Wer

1. wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, oder

2. mit dem Vorsatz, das Verfahren zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hintanzuhalten, einem Fremden den unbefugten Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wissentlich erleichtert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(4) – (8) [...]

(9) Nach Abs. 3 ist nicht strafbar, wer die Tat in Bezug auf seinen Ehegatten, seine Kinder oder seine Eltern begeht.

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 2 und 3 ist strafbar.“

3.2. § 92 FPG erhielt seine zitierte Fassung durch Art. 4 Z 43 und 44 FrÄG 2015; dadurch wurden die Absätze 1a und 3 ein- bzw. angefügt. Die übrigen Teile des § 92 FPG gelten in der Stammfassung. § 92 Abs. 1a und 3 FPG traten gemäß § 126 Abs. 15 FPG idF des Art. 4 Z 55 FrÄG 2015 am 20.7.2015 in Kraft.

Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2015 führen zu § 92 FPG ua. Folgendes aus (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP, 24 f.):

„Die Bestimmungen für die Versagung von Reisepässen für österreichische Staatsbürger wurden in den vergangenen Jahren mehrfach novelliert; diese Änderungen sollen nun auch für Fremdenpässe (und aufgrund des § 94 Abs. 5 auch für Konventionsreisepässe) unter Beibehaltung der bisherigen Gründe nachvollzogen werden. Gerade da auch für Fremdenpässe die sonstigen Ausstellungsbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend das Passwesen für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl. Nr. 839/1992, maßgeblich sind (§ 88 Abs. 4), erscheint dies angebracht und gerade auch im Hinblick auf die Internationalität des Terrorismus und seiner wirksamen Bekämpfung unbedingt notwendig:

Die bisherigen, zum Teil strengeren Versagungsgründe als im Passgesetz bleiben im Abs. 1 unverändert. Mit Abs. 1a werden nun darüberhinaus sämtliche Versagungsgründe des Passgesetzes auch ins Passwesen für Fremde übernommen, jedoch nur, soweit im Abs. 1 nicht bereits eine lex specialis besteht.

Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“

§ 114 Abs. 1 FPG erhielt durch Art. 2 Z 52 FrÄG 2009 seine zitierte Fassung. Sie trat gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF des Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor hatte § 114 Abs. 1 und 2 FPG in der Stammfassung gegolten und wie folgt gelautet:

„(1) Wer wissentlich die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs fördert, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.“

§ 120 FPG trat in dieser Fassung gemäß § 126 Abs. 7 FPG idF Art. 2 Z 60 FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft. Zuvor – in der Stammfassung des FPG – hatte § 120 FPG keine Strafdrohung gegen Dritte enthalten, die dem jetzigen § 120 Abs. 3 FPG entsprochen hätte.

Die parlamentarischen Materialien zum FrÄG 2009 führen zu § 114 FPG ua. aus (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 35): „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 entfallen die bisherigen Abs. 1 und 8.“

Zu § 120 FPG lauten die genannten Materialien ua.: „Der neue Abs. 3 bildet in Z 1 den bisherigen § 114 Abs. 1 und in Z 2 den bisherigen § 115 Abs. 1 inhaltlich ab. Wie im neuen Abs. 2 werden auch hier zwei verwaltungsrechtliche Straftatbestände in gerichtliche Straftatbestände umgewandelt, was aus dem Blickwinkel des Rechtsgüterschutzes und des Prinzips, Kriminalstrafrecht als ‚ultima ratio‘ einzusetzen, sachgerecht ist [...].“ (Gemeint ist offenbar, dass umgekehrt „diese Fälle nunmehr einen verwaltungsrechtlichen und nicht mehr einen gerichtlichen Straftatbestand darstellen“, wie unmittelbar zuvor für § 120 Abs. 2 FPG ausgeführt wird und wie es dem Inhalt des § 120 Abs. 3 FPG auch tatsächlich entspricht.)

3.3. Im konkreten Fall ist strittig, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für den Entzug des Konventionsreisepasses gem. §§ 94 Abs. 5 iVm 93 Abs. 1 Z 1 iVm 92 Abs. 1 Z 4 FPG erfüllt sind, also ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Die belangte Behörde bejaht dies auf Basis der Feststellung und damit mit Verweis auf den Umstand, dass der BF am 05.09.2020 bereits seinen Bruder von Bozen nach Österreich „geschleppt“ habe (auch wenn das Strafverfahren gegen den BF wegen Verdachts auf Schlepperei iSd § 114 Abs. 1 FPG mangels Nachweis einer Bereicherung eingestellt wurde). Dies rechtfertige die Prognose des 92 Abs. 1 Z 4 FPG. Insgesamt versteht die belangte Behörde den in 92 Abs. 1 Z 4 FPG verwendeten Begriff der „Schlepperei“ in einem weiteren Sinn, nämlich so, dass davon auch Tathandlungen ohne Bereicherungsvorsatz erfasst sind.

Der BF versteht im Beschwerdeschriftsatz den Ausdruck „Schlepperei“ iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG dagegen im selben Sinne wie in § 114 Abs. 1 FPG, der nun einen Bereicherungsvorsatz verlangt. Da der BF (mangels nachgewiesenen Bereicherungsvorsatzes) an keiner Tathandlung beteiligt gewesen sei, die als „Schlepperei“ zu verstehen sei, würden auch keine Tatsache die Annahme rechtfertigen, dass er sich in Zukunft an einer Schlepperei beteiligen werde. Dies würden zunächst eine systematische und historische Interpretation des Begriffs der „Schlepperei“ iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG zeigen: Gemäß dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei davon auszugehen, dass rechtlich relevante Begriffe in der Rechtsordnung einheitlich und widerspruchsfrei verwendet würden. Werde durch eine Gesetzesänderung der Bedeutungsgehalt eines Rechtsbegriffes geändert, so sei grundsätzlich anzunehmen, dass (im Sinne einer dynamischen Verweisung) der Gesetzgeber damit auch eine Bedeutungsänderung in jenen Vorschriften vornehmen wollte, die auf den geänderten Rechtsbegriff Bezug nehmen. Durch die Änderung des Tatbestandes der Schlepperei in § 114 FPG (mit dem FrÄG 2009) habe sich auch der Inhalt des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG dahin geändert, dass der Versagungsgrund der Schlepperei nur mehr bei Vorliegen von Bereicherungsvorsatz erfüllt sei. Dies würde sich auch aus den Materialien ergeben. Mit dem FrÄG 2015 sei § 92 FPG ein neuer Abs. 1a angefügt worden, wonach die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit. D, e und Z 5 PassG 1992 sinngemäß auch für Fremdenpässe gelten sollten. Damit sollte, wie die Materialen zeigen, aber nur eine gewisse Harmonisierung der Versagungsgründe hergestellt werden, nicht aber in pauschaler Weise. Insbesondere sei § 14 Abs. 1 Z 3 lit. C PassG 1992 (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise eines Fremden, wobei es weder auf einen Bereicherungsvorsatz noch auf Wesentlichkeit ankomme) gerade nicht in das FPG übernommen worden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Schlepperei iSd § 92 Abs. 1 Z 4 FPG einen Bereicherungsvorsatz verlange. Auch aus der von der Behörde zierten Judiaktur des VwGH sei nichts Anderes abzuleiten.

Bezüglich der im konkreten Fall strittigen Frage ist zunächst die Judikatur des VwGH in Betracht zu ziehen: Demnach hat der Umstand, dass der Fremde bereits eine Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat, eine wesentliche Rolle bei der Prognose (§ 92 Abs. 1 Z 4 FPG) zu spielen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Dies gilt umso mehr dann, wenn der Fremde eine solche Tat bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen hat, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch Fälle, in denen ein Fremder den Fremdenpass oder das Konventionsreisedokument dazu eingesetzt hat, sein eigenes Kind zu schleppen, als ausreichend angesehen, um eine solche Prognose – die ja auf das zukünftige Verhalten des Fremden gerichtet ist – als schlüssig zu erkennen (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084; ähnlich VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345, bei Mitwirkung an der Schlepperei als Freundschaftsdienst und unentgeltlich). Dabei hatte er noch die ältere Fassung des § 114 FPG vor Augen, bei welcher der Bereicherungsvorsatz nicht Tatbestandsmerkmal war.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht die erkennende Richterin auch im konkreten Fall davon aus, dass eine Prognose, jemand, der wie der BF gehandelt hat und wenn auch aus familiären Gründen bzw. Verpflichtungen versucht hat, einen nahen Angehörigen nach Österreich zu bringen, werde auch Schlepperei mit Bereicherungsvorsatz begehen, vertretbar ist (vgl. wieder VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der BF hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er bereit ist, seinen Pass zweckwidrig zu verwenden.

Daran ändert auch die Rechtfertigung des BF nichts, dass der Gesundheitszustand seines Bruders schlecht gewesen sei und er den BF um Hilfe gebeten hätte. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass bei der Versagung (bzw. dem Entzug) eines Konventionsreisepasses auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (VwGH 4.6.2009, 2006/18/0204; 7.7.2009, 2007/18/0243; 24.9.2009, 2009/18/0155; 24.6.2010, 2009/21/0084; 7.11.2012, 2012/18/0024). § 92 Abs. 1 FPG räumt, wie sein Wortlaut zeigt, kein Ermessen ein, das ein Absehen von der Versagung erlauben würde (VwGH 24.9.2009, 2009/18/0155).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch der Zeit, die vergangen ist, seit der Fremde sich strafbar gemacht hat, große Bedeutung eingeräumt (VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 [„auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein schon mehrere Jahre zurückliegendes Fehlverhalten handelt“]; 26.11.2009, 2009/18/0460; 5.7.2012, 2010/21/0345; 16.5.2013, 2012/21/0253; 10.4.2014, 2013/22/0314). Im vorliegenden Fall sind seit dem Vorfall am 05.09.2020 erst wenige Monate vergangen, sodass auch der geäußerten Reue des BF fallbezogen kein entscheidendes Gewicht zukommen kann.

Auch wenn es entscheidend nicht darauf ankommt, schließt sich die erkennende Richterin der vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach geäußerten Ansicht an (vgl. W221 2229312-1/3E u.a., W199 2154617), dass der Ausdruck „Schlepperei“ in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG nicht nur die „Schlepperei“ iSd § 114 FPG (mit Bereicherungsvorsatz) im Auge hat. Dieser Ausdruck findet sich im FPG außer in § 92 Abs. 1 Z 4 und in § 114 noch in § 36 Abs. 1 Z 2, § 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z 3. In all diesen Fällen geht es, wie in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG, darum, dass „bestimmte Tatsachen [eine] Annahme rechtfertigen“ (so neben § 92 Abs. 1 FPG auch in § 41 Abs. 2 Z 4 und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme (so neben § 92 Abs. 1 FPG auch in § 41 Abs. 2 Z 4 und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG; „auf Grund bestimmter Tatsachen [eine] Annahme gerechtfertigt ist“: in § 36 Abs. 1 Z 2 FPG). Dabei geht es um die Annahme, dass Fremde im Bundesgebiet Schlepperei begehen (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c und § 41a Abs. 1 Z 3 FPG) oder an ihr mitwirken würden (§ 41 Abs. 2 Z 4 lit. c FPG), oder um jene, eine Amtshandlung sei notwendig, um eines Fremden habhaft zu werden, an dem Schlepperei begangen wird (§ 36 Abs. 1 Z 2 FPG). In all diesen Fällen ist mithin auf Grund des Zusammenhanges nicht ohne Weiteres klar, ob die „Schlepperei“ im engen Sinn des § 114 Abs. 1 FPG oder in einem weiteren Sinn zu verstehen ist, der etwa auch Handlungen umfasste, wie sie § 120 Abs. 3 FPG unter Verwaltungsstrafe stellt. In beiden Bestimmungen wird die Einreise nach Österreich oder die Durchreise durch Österreich nicht ausdrücklich erwähnt; sie fällt selbstverständlich unter die „Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union“, da Österreich ein solcher Mitgliedstaat ist (vgl. den EU-Beitrittsvertrag BGBl. 45/1995).

Als § 92 Abs. 1 Z 4 FPG – der nach wie vor in der Stammfassung gilt – erlassen wurde, galt § 114 FPG in der oben wiedergegebenen Stammfassung, die keinen Bereicherungsvorsatz, sondern nur Wesentlichkeit voraussetzte. Es ist jedenfalls vertretbar, § 92 Abs. 1 Z 4 FPG dahin zu verstehen, dass der Ausdruck „Schlepperei“, der darin enthalten ist, seinen Inhalt durch die Novellierung des § 114 FPG nicht geändert hat. Dafür spricht, dass das in § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung pönalisierte, nun nicht mehr gerichtlich strafbare Verhalten, nämlich die Schlepperei ohne Bereicherungsvorsatz bei bloßer Wissentlichkeit, auch nach der geltenden Rechtslage nicht straffrei ist, sondern dass ein entsprechender Verwaltungsstrafbestand vorgesehen ist (§ 120 Abs. 1 FPG). Dafür sprechen auch die Materialen zum FrÄG 2009 zu § 114 FPG; ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, 35: „Auf Grund der Schaffung eines verwaltungsstrafrechtlichen Grundtatbestands der Schlepperei im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 entfallen die bisherigen Abs. 1 und 8.“. Dieser „Grundtatbestand der Schlepperei“ verlangt ebenfalls keinen Bereicherungsvorsatz. Ansonsten ergeben sich aus den Materialien zum FrÄG 2009 keine Hinweise darauf, dass durch die Umwandlung gerichtlicher Straftatbestände in verwaltungsrechtliche beabsichtigt gewesen wäre, den Inhalt des Versagungstatbestandes des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG zu ändern. Wenn der BF also in seiner Beschwerde besonders auf den historischen Gesetzgeber und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass die Materialien zum FrÄG 2009 (zu § 114 FPG) ua. gerade ausführen, dass im neuen § 120 Abs. 3 Z 1 FPG ein verwaltungsstrafrechtlicher Grundtatbestands der Schlepperei (ErläutRV, 330 BlgNR 24. GP, 35) geschaffen werde, was genauso dafür spricht, dass „Schlepperei“ – auch in anderen Bestimmungen des FPG, so auch in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG - im Sinne dieses Grundtatbestandes zu verstehen ist.

Das öffentliche Interesse daran, zu verhindern, dass ein Fremdenpass oder ein Konventionsreisedokument dazu verwendet wird, einem Fremden die rechtswidrige Ein- oder Durchreise möglich zu machen, besteht jedenfalls unabhängig davon, ob die Überlassung dieses Ausweises im Fremdenpolizeirecht als Justiz- oder als Verwaltungsstraftatbestand ausgestaltet ist (vgl. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345: „Auch an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht besteht aber ein großes öffentliches Interesse, das die Versagung eines Konventionsreisepasses aus Gründen der öffentlichen Ordnung [...] rechtfertigt“). Hingewiesen sei auch noch auf § 231 StGB, der den Gebrauch fremder Ausweise unter Strafe stellt.

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch einen Blick in die Materialien zum FrÄG 2015, in denen – entgegen der Ansicht des BF, der Gesetzgeber habe nur eine gewisse Harmonisierung erreichen wollen – die Absicht des historischen Gesetzgebers dokumentiert wird, alle Versagungsgründe des Passgesetzes 1992 auch im Fremdenwesen gelten zu lassen. Vergleicht man daher die Versagungstatbestände des § 14 Abs. 1 Passgesetz 1992 mit jenen des § 92 Abs. 1 FPG, so ergibt sich, dass § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 dem § 92 Abs. 1 Z 4 FPG entspricht. Mit Blick auf § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c Passgesetz 1992 und § 92 Abs. 1 Z 4 FPG ist also im Zweifel nicht davon auszugehen, die Absicht des historischen Gesetzgebers könnte darauf gerichtet sein, Umstände, die einen Versagungstatbestand nach dieser Vorschrift des Passgesetzes 1992 bilden, sollten nicht auch die Versagung eines Fremdenpasses bzw. eines Konventionsreisepasses nach sich ziehen müssen. Die Versagungstatbestände im FPG sind also im Zweifel nicht enger auszulegen als jene des Passgesetzes 1992.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einschlägigen Entscheidungen durchklingen lassen, dass eine Auslegung des Ausdrucks „Schlepperei“ in § 92 Abs. 1 Z 4 FPG in diesem weiten Sinne zutreffen könnte: So hat er in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, 2010/21/0345, darauf hingewiesen, der Betroffene sei nach § 114 Abs. 1 FPG in der Stammfassung verurteilt worden, „dem der Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2009 entspricht“, und sodann, wie oben dargelegt, das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Schlepperei auch ohne Bereicherungsabsicht betont. In seinem Erkenntnis vom 07.11.2012, 2012/18/0024, hat er eine Verurteilung im Ausland auf Grund einer Strafbestimmung, die keinen Bereicherungsvorsatz forderte, als ausreichendes Indiz gelten lassen. In beiden Fällen stellt er allerdings letztlich darauf ab, dass die Prognosen, die § 94 Abs. 1 FPG fordert und welche die Verwaltungsbehörden auf diese Verurteilungen gestützt hatten, nicht zu beanstanden seien. Dies entspricht dem oben ins Treffen geführten Argument.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Die Ausstellung eines solchen Dokuments wäre daher gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 FPG iVm § 94 Abs. 5 FPG zu versagen. Somit liegt ein Versagungsgrund vor, an den § 93 Abs. 1 Z 1 FPG anknüpft; gemäß § 93 Abs. 1 Z 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG ist der Konventionsreisepass zu entziehen. Das ist mit dem angefochtenen Bescheid geschehen, der somit im Ergebnis zu Recht ergangen ist.

3.5. Der Ausspruch, mit dem der BF verpflichtet wurde, das Dokument unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, stützt sich zu Recht auf § 93 Abs. 2 FPG, und zwar auf den ersten Satz dieser Bestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte auf Basis der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Insbesondere hat der BF den Vorfall am 05.09.2020 nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auf die Frage, ob das Verhalten des Beschwerdeführers als Schlepperei iSd § 114 FP zu werten ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.6.2010, 2009/21/0084; 5.7.2012, 2010/21/0345) nicht entscheidungswesentlich an. Ob im konkreten Fall bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der BF würde den Konventionsreisepass dazu benützen wollen, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken, erfordert eine Beurteilung nur im Einzelfall.

Schlagworte

Bereicherung Entziehung Entziehungsbescheid Entziehungsgrund Konventionsreisepass Reisedokument Schlepperei Versagungsgrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W231.2165567.2.00

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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