Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W105 2236135-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 2 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 27.11.2018 wegen des dringenden Verdachts nach §§ 146, 147 (3) StGB in Untersuchungshaft genommen.
3. Mit Verfügung vom 10.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, in eventu einen Schubhaftbescheid gemäß § 76 FPG zu erlassen. Unter einem wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme binnen 10 Tagen nach Zustellung dieser Verständigung abzugeben.
4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 28.02.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst an, dass es ihm gesundheitlich gutgehe. Er habe den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin“. Seine Ehefrau und Tochter seien belgische Staatsangehörige. Er wolle nach Belgien, nicht nach Kamerun zurück.
5. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.08.2020 gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gesundheitlich gutgehe. Er habe keinen Aufenthaltstitel für Österreich, sondern habe er seit 2016 einen Aufenthaltstitel für Belgien. Er habe den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin“ von seiner Tochter abgeleitet. Seine Mutter lebe noch in Kamerun. Er habe 12 Stiefgeschwister väterlicherseits. Er habe die Mutter seines Kindes, mit der er nicht verheiratet sei, in Belgien kennengelernt. Seine Tochter sowie seine Lebensgefährtin seien belgische Staatsangehörige. Er sei 2017 das erste Mal in Österreich gewesen. Er sei nach Österreich gekommen, um Gegenstände zu erwerben und nach Kamerun zu senden. Er habe eine Mechanikerlehre absolviert und wäre das letzte Mal im Jahr 2018 in Kamerun gewesen, um seine Mutter zu besuchen. In Kamerun habe er in der kamerunischen Community gelebt und hätten sie sich gegenseitig unterstützt. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen. Mit seiner Mutter habe er ein- bis zwei Mal in der Woche telefonischen Kontakt. Er habe am 15.10.2018 von Paris nach Kamerun fliegen wollen, jedoch sei ihm am Flughafen gesagt worden, dass es gegen ihn einen Haftbefehl gebe. Er sei dann einen Monat und 12 Tage in Frankreich inhaftiert gewesen. Dann sei er nach Österreich überstellt worden, das sei am 27.11.2018 gewesen.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, dass Kamerun kein sicherer Drittstaat sei und deshalb keine Ausreiseverpflichtung nach Kamerun ausgesprochen werden dürfe.
6. Mit Stellungnahme vom 21.08.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Terrorgruppe Boko Haram ihre Aktivitäten verstärkt habe und terroristische Anschläge insbesondere in der Region des hohen Nordens stattfinden würden. Zudem bestehe in Nordkamerun ein erhöhtes Entführungsrisiko. Der Bürgerkrieg gehe weiter, seit April 2020 würden die Kämpfe wieder zunehmen und bestünde weiterhin ein hohes Risiko von Gewaltverbrechen besonders nachts. Auch die Sicherheitskräfte der Regierung hätten unrechtmäßig Zivilsten getötet, Häuser niedergebrannt und willkürlich Menschen verhaftet und gefoltert. Es komme zu schweren Menschenrechtsverletzungen. Im ganzen Land bestehe das Risiko von Anschlägen und komme es immer wieder zu größeren Gefechten. In der Praxis kämen Misshandlungen und Folter vor. Es komme auch zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Nach Angaben von September 2018 seien über 3,26 Millionen Kameruner, davon 1,81 Millionen Kinder auf humanitäre Hilfe angewiesen.
7. Mit Bescheid des BFA vom 09.09.2020, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Kamerun gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 und 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde zusammenfassend festgestellt, dass sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre. Im Falle des Beschwerdeführers liege keine tiefergehende Integration vor. Er sei nie berufstätig gewesen oder habe eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er sei im österreichischen Bundesgebiet wegen des Verbrechens des schweren Betruges strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden. Zu Österreich bestünden keine familiären Bindungen. Es bestünden familiäre Bindungen zu seinem Heimatland Kamerun. Er habe bei der Einvernahme am 12.08.2020 angegeben, dass er zuletzt vor zwei Jahren in Kamerun gewesen sei. Seinen Angaben zufolge würden seine Mutter und seine Stiefgeschwister in Kamerun leben. Der Beschwerdeführer sei in einem arbeitsfähigen Alter und der französischen Sprache mächtig. Zwischen 2005 und 2016 sei er seinen Angaben nur deshalb nicht nach Kamerun gereist, weil er sich nicht rechtmäßig in Belgien aufgehalten habe und somit nicht wieder nach Belgien rechtskonform zurückkehren hätte können. In Belgien verfüge er über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin“. Aus der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) gehe hervor, dass durch eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot der Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates nicht zwangsläufig außer Kraft trete. Sohin liege es an den belgischen Behörden, zu entscheiden, ob der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bestehen bleibe oder dieser ihm entzogen werde. Dahingehend komme es auch zu keinem Eingriff in sein Familienleben durch die aufenthaltsbeendende Maßnahme der ha. Behörde. Selbst seine familiären Bindungen im Schengenraum hätten den Beschwerdeführer nicht von der Begehung der gerichtlich strafbaren Handlungen abgehalten. Er sei ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet eingereist. Aus dem Gerichtsurteil gehe hervor, dass er seine kriminellen Machenschaften über einen längeren Zeitraum geliefert habe. Er habe diese familiären Bindungen bewusst aufs Spiel gesetzt und hätte damit rechnen müssen, dass sein Handeln Konsequenzen nach sich ziehen würde. Der Vollständigkeit sei angemerkt, dass sein Privatleben bzw. Familienleben in Belgien somit zu einem Zeitpunkt entstanden sei, in dem weder er noch seine nunmehrige Lebensgefährtin alleine aufgrund ihrer Partnerschaft und ihrer gemeinsamen Tochter von einem sicheren Aufenthalt seiner Person ausgehen hätten können. Aus einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sei in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthalts in Österreich das Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen würden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen des schweren Betruges begangen habe und er sich darüber im Klaren hätte sein müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen könne, habe er durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Durch sein Fehlverhalten beeinträchtige er die Grundinteressen der Gesellschaft und könne aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. In seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass er über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Eine Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge einer Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder laufe anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen massiv zuwider. Seine rein privaten Interessen am Verbleib im Schengener Gebiet seien wegen der Schwere der begangenen Straftaten einem geordneten Fremdenwesen unterzuordnen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung weiterer Straftaten, sohin zur Erreichung von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten. Insgesamt komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Da die Voraussetzung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG vorliege und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Aufgrund des Umstandes, dass für ihn bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei, weshalb einer möglichen Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.
Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
8. Mit Verfahrensordnung vom 09.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Mit Schriftsatz vom 29.09.2020 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass das Einreiseverbot rechtswidrig erlassen worden sei. Dieses verletze nicht nur belgisches Recht als auch Art. 8 EMRK. Es sei ausschließlich Aufgabe der belgischen Behörde, über den belgischen Aufenthaltstitel zu entscheiden. Der Spruch der Entscheidung widerspreche den Feststellungen und sei diese Entscheidung sohin rechtswidrig. Die Behörde habe es unterlassen, festzuhalten, dass das Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 FPG für das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Belgien gelte. Weiters sei die Dauer des Aufenthaltsverbotes (gemeint wohl: Einreiseverbotes) überhöht und stehe mit der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Widerspruch. Unzweifelhaft sei die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Belgien zulässig. Es sei jedoch keinesfalls auszuschließen, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Abschiebung nach Kamerun nicht massiven Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt würde, da der Beschwerdeführer sich bereit erklärt habe, dass er unverzüglich nach seiner Haftentlassung unter fremdenpolizeilicher Aufsicht auf seine Kosten nach Brüssel reisen würde. Beantragt werde daher, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den bekämpften Bescheid zur Gänze aufzuheben; gegebenenfalls dahin abzuändern, dass das Einreiseverbot nicht die Republik Belgien betreffe; in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
10. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und führt die im Spruch angeführten Personalien. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer spricht Französisch.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt, spätestens im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet und wurde am 27.11.2018 festgenommen und am 30.11.2018 in Untersuchungshaft genommen.
Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- und rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , in der Demokratischen Republik Kongo, StA. Belgien, sowie die mit dieser gemeinsame Tochter XXXX , StA. Belgien, leben in Belgien. Der Beschwerdeführer verfügt über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin“ (Carte des sejour de membre de la familie d’un citoyen de L’Union) mit der Nr. B319374521, ausgestellt in Anderlecht, gültig von 01.03.2018 bis 01.03.2023. Der Beschwerdeführer stand mit seiner Lebensgefährtin zuletzt im Mai 2020 Monaten in telefonischem Kontakt.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er war in Österreich zu keinem Zeitpunkt behördlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiären und sozialen Anknüpfungspunkte. In Kamerun leben noch die Mutter sowie zahlreiche Stiefgeschwister des Beschwerdeführers und steht der Beschwerdeführer mit diesen ein- bis zwei Mal in der Woche in telefonischem Kontakt. Der Beschwerdeführer war zuletzt im Jahr 2018, davor im Jahr 2016, in Kamerun, um seine dort lebenden Angehörigen zu besuchen.
Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung und geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.04.2019, Zl. XXXX , wegen §§ 146, 147 (3) StGB, rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Er befindet sich seit 28.11.2018 in Haft und ist der Entlassungszeitpunkt der 15.10.2021.
2. Beweiswürdigung
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die festgestellten Tatsachen zum Ablauf des Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über den oben genannten für Belgien gültigen Aufenthaltstitel verfügt, basiert auf der von ihm vorgelegten Aufenthaltskarte.
Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.
Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete, durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt sowie seinen im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen erstatteten diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen behördlichen Wohnsitz in Österreich angemeldet hatte, ergab sich durch eine Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner in Belgien wohnhaften Lebensgefährtin zuletzt im Mai 2020 in telefonischem Kontakt stand, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Der Beschwerdeführer brachte im gesamten Verfahren keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er verfügt über keine nachweisbaren Deutschkenntnisse, geht keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verbrachte den überwiegenden Großteil seiner Zeit in Österreich in Haftanstalten. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Kamerun über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter sowie zahlreicher Stiefgeschwister verfügt, mit welchen er ein- bis zwei Mal in der Woche telefonischen Kontakt pflegt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
Die Feststellung, dass er über keine Sozial- und Krankenversicherung verfügt und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem eingeholten GVS-Auszug.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab und liegt das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Haft befindet, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß Abs. 3 leg. cit hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3.1.3. Prüfungsumfang:
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass mit einer etwaigen Rückkehrentscheidung ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Österreich jedenfalls nicht verbunden sein könnte.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im November 2017 in Österreich eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).
Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nahezu seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Haft befunden hat, ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt und das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach:
Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor.
Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer verfügt überdies noch über verwandtschaftliche Kontakte zum Herkunftsstaat, da seine Mutter sowie zahlreiche Stiefgeschwister dort leben, mit denen er in engmaschigen Abständen telefonischen Kontakt pflegt. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufzuweisen hat. So wurde er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des schweren Betruges verurteilt. Hierdurch hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, welches keine Achtung der strafrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtigte gewichtige Grundinteressen der Gesellschaft – vor allem das Interesse an Ordnung und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.
3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre ihm als erwachsenem jungen und gesunden Mann mit sozialen und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun ist gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Abschiebung nach Kamerun ist daher zulässig, sodass Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides entsprechend zu bestätigen war.
3.2.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG 2005 verhängt.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idgF umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)
Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt sind.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen §§ 146, 147 Abs. 3 StGB (Verbrechen des schweren Betruges) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Wie bereits auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise ausgeführt hat, wiegt das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten schwer, zumal sich aus dem strafgerichtlichen Urteil auch ergibt, dass der Tat eine erhebliche kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu Grunde liegt. Aus seinem Verhalten ergibt sich somit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes dringend geboten scheint. Zu Recht hat das BFA weiters aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, der über keine Vermögenwert verfügt, eine negative Gefahrenprognose und eine erhöhte Rückfallgefahr betreffend den Beschwerdeführer angenommen.
Wie bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnden Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der EU rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Im gegenständlichen Fall erweist sich die Verhängung eines Einreiseverbotes sohin dem Grunde nach als zulässig.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen:
Zur Höhe des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 FPG 2005 verhängt werden kann, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Falle des Beschwerdeführers erfüllt.
Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann in Hinblick auf das aufgezeigte Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht bestritten werden.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie dessen Tochter leben in Belgien und besitzt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte für Belgien, konkret den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin“. Der Beschwerdeführer hat zwar anlässlich seiner Einvernahme vor dem BFA im August 2020 angegeben, mit seiner Lebensgefährtin zuletzt im Mai 2020 telefonischen Kontakt gehabt zu haben, jedoch würde es zu kurz greifen, allein aufgrund dieser Aussage von einem gänzlichen Wegfall des in Belgien zweifellos bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers ausgehen zu dürfen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer durch die Begehung seiner Straftat offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seinen Angehörigen räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dadurch relativiert wird.
Vor dem Hintergrund, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum und nicht nur für das Staatsgebiet Österreichs gilt, waren in casu die in Belgien bestehenden familiären Bindungen der Erlassung des Einreiseverbotes zu berücksichtigen. So ist nämlich weder im FPG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. 12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RückführungRL) vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten. Aus der grundsätzlichen Geltung des Einreiseverbotes für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten folgt vielmehr, dass die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern es ist auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen“(VwGH 15. 12. 2011, 2011/21/0237, VwGH 28. 5. 2015, Ra 2014/22/00379).
Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers erscheint die Verhängung eines Einreiseverbotes grundsätzlich notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt schon angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich aktuell nach wie vor in Haft befindet, nicht vor und kann von einer zwischenzeitlichen Einsicht des Beschwerdeführers über das Unrechtbewusstsein seines Handelns nicht die Rede sein.
Angesichts der in Belgien bestehenden familiären Bindungen des Beschwerdeführers erweist sich die vom BFA festgesetzte Dauer von zehn Jahren jedoch als unangemessen und unverhältnismäßig.
Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit spruchgemäß stattzugeben.
3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Die belangte Behörde hat zu Recht ausgeführt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfüllt sind.
Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot familiäre Bindung Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung strafrechtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2236135.1.00Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021