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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des MG in L, vertreten durch die Mutter NG in L, diese vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 1996, Zl. 4.348.792/1-III/13/96, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. April 1996 der am 15. März 1995 gestellte Antrag des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen der "Jugosl. Föderation" - auf Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Februar 1996 abgewiesen wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der Berufung der Mutter des Beschwerdeführers gegen den ihren Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1996 keine Folge gegeben worden sei. Damit seien die Voraussetzungen für die Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer im Sinne des § 4 Asylgesetz 1991 nicht erfüllt.
Die Beschwerde macht geltend, daß die Interessen des Beschwerdeführers von seinen Eltern nicht wahrgenommen hätten werden können, weil diese der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers wäre nämlich nicht nur ein Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung sondern auch ein eigener Asylantrag erforderlich gewesen. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, das "Jugendamt Krems" beizuziehen und den Beschwerdeführer zu seinen eigenen Fluchtgründen zu befragen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, "das Schicksal des Beschwerdeführers von dem Ergebnis des Asylverfahrens seiner Mutter NG abhängig zu machen".
Der die Vertretung Minderjähriger im Asylverfahren regelnde § 13 Asylgesetz 1991 hat folgenden Wortlaut:
"Asylwerber, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, sind in Verfahren nach diesem Bundesgesetz handlungsfähig. Asylanträge können auch von unbegleiteten Fremden, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, gestellt werden.
Im übrigen obliegt die Vertretung von Asylwerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Verfahren nach diesem Bundesgesetz dem örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, soweit ihre Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können."
Da der Beschwerdeführer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird er im Asylverfahren primär von seinem gesetzlichen Vertreter, das ist nach seinem eigenen Vorbringen seine Mutter, vertreten. Eine Vertretung durch den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger käme nur in Betracht, wenn seine Interessen vom gesetzlichen Vertreter "nicht wahrgenommen" werden können.
Im Hinblick darauf, daß der Asylantrag gemäß § 12 Abs. 3 Asylgesetz 1991 formlos in jeder geeignet erscheinenden Weise (gemäß § 18 Abs. 3 Asylgesetz 1991 in einer Amtssprache der Vereinten Nationen) gestellt werden kann und bei einem Asylwerber, der der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. der Vernehmung des Asylwerbers und der mündlichen Verhandlung von Amts wegen ein geeigneter Dolmetscher beizuziehen ist, führen die mangelnden Deutschkenntnisse der mit dem Beschwerdeführer in Österreich lebenden Mutter - deren Handlungsfähigkeit von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird - nicht dazu, daß sie nicht in der Lage wäre, die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren wahrzunehmen. Die Vertretungshandlungen der Mutter im Asylverfahren sind daher für den Beschwerdeführer wirksam.
Im übrigen ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, daß die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausdehnung des seiner Mutter zu gewährenden Asyls auf ihn entschieden hat. Für die im vorliegenden Fall gegenständliche Frage, ob der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, ist es aber unerheblich, ob und aus welchem Grund es der Beschwerdeführer bisher unterlassen hat, einen eigenen Asylantrag - den er im übrigen jederzeit noch einbringen kann - zu stellen. Die Ausdehnung der Gewährung von Asyl gemäß § 4 Asylgesetz 1991 u.a. auf die ehelichen und außerehelichen minderjährigen Kinder setzt aber schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, daß dem Elternteil bereits Asyl gewährt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, Zl. 95/01/0650). Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde fehlt diese Voraussetzung im vorliegenden Fall.
Es sei hinzugefügt, daß die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gegen den ihren Asylantrag abweisenden Berufungsbescheid der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/01/0835, als unbegründet abgewiesen wurde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010032.X00Im RIS seit
20.11.2000