TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/15 W247 2220191-1

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Veröffentlicht am 15.04.2021
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Entscheidungsdatum

15.04.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W247 2220191-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 53 Abs.1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 20.05.2019 in Wien einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Der BF hatte keinerlei Dokumente bei sich und konnte sich auch nicht legitimieren. Lediglich eine Jahreskarte der Wiener Linien konnte der BF vorweisen. Auch konnte der BF nicht nachweisen, seit wann er im Bundesgebiet ist.

1.2. Am 21.05.2019 fand vor dem BFA, RD Wien, in Anwesenheit einer dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch die niederschriftliche Einvernahme zum Zwecke der Prüfung der Schubhaft bzw. Abklären des Aufenthaltsstatus statt. Im Wesentlichen gab er an vor ca. 1 Woche, am Montag, ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Seinen Reisepass habe er nach seiner Einreise verloren, auch habe er Nachweise seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet mit seinem Pass verloren. Im Bundesgebiet würde er bei seiner Schwester und deren 2 Kindern leben. Auf Nachfrage habe der BF zunächst nur gewusst, dass diese im 20. Bezirk wohnen würde. Den Zweck der Einreise ins Bundesgebiet gab der BF in erster Linie mit Arbeitssuche an. Außerdem sei er auf der Suche nach einem Studienplatz, um sein Studium fortzusetzen. Befragt danach, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, gab der BF zunächst an, immer wieder in Polen gearbeitet zu haben und nun von seinen Ersparnissen zu leben. Weiter nachgefragt, änderte er seine diesbezüglichen Angaben dahingehend, dass er alle seine Ersparnisse verloren habe und von einem Freund und der Schwester Essen zu bekomme. Nochmals nachgefragt, ob der BF seit seiner Einreise den Pass und sein Geld verloren habe und das vor einer Woche geschehen sei, bejahte der BF und vermeinte, heute eine Verlustanzeige machen zu wollen und zur Botschaft zu gehen. Er sei geschieden, habe keine Kinder und sei Magister des Sports. Seine Eltern und Großeltern würden in der Ukraine leben und habe er regelmäßigen Kontakt zu diesen. Er habe das letzte Mal vor drei Jahren in der Ukraine gelebt. Dazwischen habe er in Polen gelebt und sei aber immer wieder in der Ukraine gewesen. Der BF würde unter keinen schweren Krankheiten oder gesundheitlichen Einschränkungen leiden. Befragt zu seiner seit 09.09.2015 bestehenden, behördlich gemeldeten Nebenwohnsitzadresse in XXXX , wollte sich der BF nicht dazu äußern. Die Schwester des BF, namens XXXX , wurde kontaktiert und hat einen abgelaufenen Pass des BF ins PAZ HG gebracht und bestätigt, dass der BF an der Adresse in XXXX , wohnen würde.

1.3. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2019, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Begründend wurde im Wesentlichen durch die belangte Behörde zunächst ausgeführt, dass der BF - trotz aufrechter Meldung eines Nebenwohnsitzes - im Bundesgebiet eigentlich im Verborgenen gelebt habe und ohne gültiges Identitätsdokument, ohne Versicherungsschutz, ohne ausreichende, finanzielle Mittel und ohne Nachweis über seine tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich aufhältig gewesen sei. Er sei weiters nach Österreich sichtvermerksfrei eingereist um Arbeit zu suchen bzw. einen Studienplatz zu bekommen. Zur Verhängung des Einreiseverbotes legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass der BF am 20.05.2019 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei und keine finanziellen Mittel nachzuweisen vermochte, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet oder seine Ausreise aus eigenem zu finanzieren, wonach eine Mittellosigkeit des BF vorläge. Zudem sei der BF seit 09.09.2015 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, weswegen in casu von einem viel längeren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auszugehen sei, als die für den BF erlaubte für touristischen Zwecke nur sichtvermerkfreie Zeit von 90 Tagen in 180 Tagen im Gebiet der Schengenstaaten. Der BF habe sich zudem nicht an seiner Meldeadresse im Bundesgebiet aufgehalten. Das Untertauchen des BF im Bundesgebiet, dessen Mittellosigkeit, sowie der Umstand, dass dessen Mittellosigkeit auf Dauer u.a. zur Schwarzarbeit führen könnte, würde eine hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bedeuten. Aufgrund seines Gesamtverhaltens habe die belangten Behörde nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen können. Darüber hinaus seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet nicht dergestalt, dass sie seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2019 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.5. Der BF ist am 31.05.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine ausgereist.

1.6. Mit Eingabe vom 12.06.2019 wurde – ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbots) – fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde – kurz zusammengefasst angeführt – dass der BF nach Österreich eingereist sei um seine Schwester zu besuchen, sowie um sich einen Arbeits- bzw. Studienplatz zu suchen, wobei er seine Dokumente und sein Geld verloren habe. Ein Einreiseverbot in verhängter Dauer sei nicht gerechtfertigt, da der BF keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde und nicht mittellos gewesen sei. Vielmehr sei er nach Verlust seines Geldes von seiner Schwester unterstützt worden, habe aus eigenen Mitteln die Beschwerdegebühr bezahlt, sei für die Ausreisekosten aufgekommen und habe sich um Ersatzdokumente gekümmert. Die von der belangten Behörde durchgeführte Beurteilung bei der Bemessung des Einreiseverbotes sei nur lückenhaft und inhaltlich falsch durchgeführt worden. Auch auf das Privat- und Familienleben des BF sei keine Rücksicht genommen worden. Es wurde beantragt, das BVwG möge 1.) den Spruchpunkt IV. das gegenständlichen Bescheides ersatzlos aufheben, 2.) in eventu das Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird, 3.) in eventu den Spruchpunkt IV. beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen.

1.7. Die Beschwerdevorlage wurde von der belangten Behörde am 14.06.2019, mit 18.06.2019 hg. eingelangt, samt Verwaltungsakt an das BVwG übermittelt.

1.8. Mit hg. Beschluss vom 18.06.2019 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1.9. Mit Schreiben vom 26.03.2021 übermittelte die belangte Behörde einen Mailverlauf zwischen der XXXX und der belangten Behörde vom 02.03.2021 bis zum 26.03.2021 samt Unterlagen im Anhang dazu. Aus dem letzten Mail der XXXX vom 26.03.2021 geht hervor, dass die XXXX die geforderten Unterlagen nachreichen würde, dass der BF in der Region XXXX , Bezirk XXXX , Dorf XXXX , XXXX , Postleitzahl XXXX wohnhaft sei, Angestellter sei und auf Honorbasis als Boxtrainer arbeite. Die XXXX gäbe der Hoffnung Ausdruck, dass die nachgereichten Unterlagen zur Aufhebung des Einreiseverbotes führen würden und würde die Beschwerdeseite die Beschwerde beim BVwG zurückziehen.

Im Anhang zu diesem Mailverkehr vorgelegt wurden:

?        Ablichtungen des ukrainischen Reisepasses des BF, Nr. XXXX , gültig vom 20.05.2008 bis 20.05.2018, aus welcher die darin eingetragenen polnischen Schengenvisa C (Gültigkeit: 26.08.2008-01.09.2008; 02.10.2008-08.10.2008; 04.12.2008-15.12.2008; 16.04.2009-25.06.2009; 13.08.2009-31.12.2009; 12.05.2010- 11.11.2010; 03.06.2011-02.12.2011; 19.04.2012-18.10.2012; 26.08.2014-27.08.2015;) hervorgehen, samt diverser Einreisestempel;

?        Ablichtung einer übersetzten Meldebescheinigung des Exekutivkommitees des Dorfrates XXXX , Bezirk XXXX , Gebiet XXXX , vom 23.03.2021, wonach der BF seit 14.07.2009 bis dato an der Adresse Region XXXX , Bezirk XXXX , Dorf XXXX , gemeldet sei;

?        Ablichtung einer übersetzten Bescheinigung einer Einzelunternehmerin, namens XXXX , vom 23.03.2021, wonach der BF von 20.04.2015 bis dato für diese Unternehmerin als Manger tätig sei samt Auflistung der letzten sechs Monatsgehälter des BF;

1.10. Mit hg Schriftsatz vom 30.03.2021 wurde die Beschwerdeseite hinsichtlich der im oa. Mail der XXXX vom 26.03.2021 angedeuteten Absicht einer Beschwerdezurückziehung beim BVwG zur Klarstellung binnen Wochenfrist aufgefordert.

1.11. Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 wurde beschwerdeseitig klargestellt, dass der BF parallel zu dem vor dem BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren beim BFA die Aufhebung bzw. Verkürzung des Einreisverbotes beantragt und zur Beurteilung dieses Antrages weitere Unterlagen in Vorlage gebracht habe, welche fälschlicherweise auch an das BVwG gegangen seien. Der BF habe jedenfalls keine Absicht die beim BVwG anhängige Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige BF ist ukrainischer Staatsangehöriger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der BF ist geschieden, kinderlos und ist Magister des Sports. Die Kernfamilie des BF, in den Personen der Eltern und der Großeltern des BF, lebt in der Ukraine. Der BF ist derzeit im Herkunftsland an der Adresse, Region XXXX , Bezirk XXXX , Dorf XXXX , wohnhaft und auch seit 14.07.2009 dort amtlich gemeldet. Dass der BF an dieser Adresse im Herkunftsstaat seit 14.07.2009 auch durchgehend gelebt hat, kann nicht festgestellt werden.

Der BF reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in den Schengenraum über Polen und später in das österreichische Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei Einreise in den Schengenraum bzw. in das Bundesgebiet im Besitz eines noch gültigen, biometrischen, ukrainischen Reisepasses war. Der BF wurde am 20.05.2019 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und konnte sich nicht legitimieren. Der BF ist im Bundesgebiet zuvor nicht straffällig geworden.

Der BF ist freiwillig am 31.05.2019 auf dem Luftweg in die Ukraine ausgereist.

Der Beschwerdeführer verfügte von 09.09.2015 bis zum 11.09.2019 über eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet an der Adresse XXXX , hat jedoch an anderer Adresse im Bundesgebiet im Verborgenen gelebt, zuletzt an der Adresse XXXX . Der BF befindet sich seit seiner Ausreise am 31.05.2019 nicht mehr im Bundesgebiet. Er hat keinen Aufenthaltstitel in Österreich beantragt.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Schwester, XXXX und deren zwei Kindern. Es wird festgestellt, dass der BF im Zeitpunkt der fremdenrechtlichen Kontrolle an der Adresse seiner Schwester gewohnt hat und von dieser mit Essen versorgt worden ist. Die Existenz eines vom BF im Verfahren nicht namentlich genannten Freundes, bei der BF auch genächtigt haben will und welcher den BF auch mit Essen versorgt haben soll, kann nicht festgestellt werden. Darüber hinaus verfügt der BF über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Auch im Rahmen der Beschwerdeschrift wurde keine soziale oder berufliche Verankerung des BF in Österreich behauptet, noch sind maßgebliche Integrationsmerkmale des BF aus dem Verfahren sonst hervorgekommen. Der BF ging in Österreich keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Es wird festgestellt werden, dass der BF nicht etwa aus touristischen Zwecken in das Bundesgebiet eingereist ist, sondern es wird vielmehr festgestellt, dass der BF vornehmlich zum Zwecke der Arbeitssuche bzw. der Studienaufnahme in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist.

Weiters wird festgestellt, dass der BF über keine ausreichenden, finanziellen Barmittel verfügt, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie seine Verpflegung in diesem Zeitraum, sowie auch seine Weiterreise aus eigenem zu finanzieren und somit zur Abdeckung seines Unterhaltes auf finanzielle Zuwendungen Dritter im Bundesgebiet angewiesen wäre bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich der BF im Bundesgebiet u.U. illegaler Quellen, wie z.B.: Schwarzarbeit, bedienen könnte um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal der BF nicht in der Lage ist, den Besitz von ausreichenden Mitteln zu seinem Unterhalt und seiner Ausreise nachzuweisen und so seine Existenz im Bundesgebiet zu sichern, in Zusammenschau mit seinem im Bundesgebiet gesetzten Verhalten des Lebens im Verborgenen – trotz aufrecht gemeldeter Nebenswohnsitzadresse. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Bundesgebiet seinen Reisepass oder seine Ersparnisse verloren hat.

Es wird festgestellt, dass der BF im Herkunftsstaat aufgrund seiner Tätigkeit als Manager für die Einzelunternehmerin XXXX jedenfalls seit September 2020 ein regelmäßiges Einkommen in der Höhe von 11.500 Hrywnjas (dies entspricht ca. € 343,6-) pro Monat bezieht.

1.3. Zur Rückkehr in die Ukraine:

Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Aufenthaltsbeendigung des BF im Bundesgebiet der Republik Österreich entgegengestanden sind. Der BF verfügte und verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet. Es sprach und spricht nichts dafür, dass die erfolgte Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde, noch wurden solcher Umstände beschwerdeseitig behauptet.

Der Beschwerdeführer litt und leidet auch an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche seiner Rückkehr in die Ukraine entgegengestanden sind. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der im Rückkehrzeitpunkt gegebenen Lage in seinem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung behauptet. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

In der Ukraine hält sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers, in den Personen der Eltern und Großeltern des BF, auf und es verfügt der BF auch dort über eine eigene Wohnadresse. Der Lebensmittelpunkt liegt zweifellos im Herkunftsstaat. In seinem Herkunftsstaat ist der BF nach eigenen Angaben Angestellter und arbeitet auf Honorarbasis als Boxtrainer. Es ist daher eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit des BF im Herkunftsstaat zu Recht anzunehmen und war weiters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF auch nach seiner erfolgten Rückkehr in keine aussichtslose Lage geraten würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und aus der Einsichtnahme in die Auszüge des ZMR, des Strafregisters, des Zentralen Fremdenregisters und des AJ-Web.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Identität, Alter, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen persönlichen Angaben im Verfahren, dem Inhalt der Beschwerdeschrift und dem im Akt bezeichneten - bereits abgelaufenen - biometrischen Reisepass des BF, Nr. XXXX , gültig vom 20.05.2008 bis 20.05.2018. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren seinen abgelaufenen, ukrainischen Reisepass vorgelegt, weshalb seine Identität feststeht.

2.4. Die Feststellung, dass die Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der fremdenpolizeilichen Kontrolle nicht festgestellt werden kann, ist dem Umstand geschuldet, dass der BF kein Identitätsdokument, vor allem keinen gültigen Reisepass, oder auch keinen sonstigen Nachweis vorzulegen vermochte, welche über den Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet Aufschluss geben konnte. Der BF hat im Rahmen seiner BFA-Einvernahme am 21.05.2019 auf Seite 2 behauptet, eine Woche zuvor am Montag ins Bundesgebiet eingereist zu sein, d.h. am 13.05.2019, jedoch vermochte er diese Behauptung nicht entsprechend zu belegen. Die Tatsache, dass der BF zwischen 09.09.2015 und 11.09.2019 über eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung in Österreich verfügt hat, spricht vielmehr dafür, dass sich der BF bereits länger - als von ihm vor dem BFA angegeben - im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dass der BF nach Einreise in das Bundesgebiet seinen gültigen, biometrischen Reisepass und seine Ersparnisse verloren habe, kann nicht festgestellt werden, da der BF - auch nach Ablauf einer ganzen Woche seit dem behaupteten Verlust seines Geldes und seines Reisepasses - nicht in der Lage gewesen war, eine seine Behauptung stützende, entsprechende polizeiliche Verlustanzeige vorzuweisen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass man bei Verlust von Reisedokumenten und vor allem bei Verlust seiner ganzen Geldersparnisse schnellstmöglich versuchen würde, dies bei der Polizei bzw. hinsichtlich des Reisedokuments auch bei der Botschaft des Herkunftsstaats bekannt zu geben, und sei es nur um seine Chancen auf eine etwaige Wiedererlangung der verloren geglaubten Dinge zu mehren bzw. möglichst rasch ein Ersatzreisedokument zu erhalten. Die offensichtliche Unbekümmertheit des BF hinsichtlich des Verlust seines Passes und seines Vermögens lässt vielmehr darauf schließen, dass der BF bereits bei Einreise nach Österreich, weder über das von ihm behauptete Geld, noch über einen gültigen biometrischen Reisepass verfügt hat.

2.5. Die Feststellung, dass der BF zuvor im Bundesgebiet nicht straffällig geworden ist, beruht auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

2.6. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwischen 09.09.2015 und 11.09.2019 über eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung verfügte, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der BF trotz dieser aufrechten Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ein Leben im Verborgenen geführt hat, ergibt sich zum einen aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.05.2019, wonach der BF bei einem nicht näher genannten Freund im 17. Bezirk genächtigt haben will und von einem Wohnsitz im 20. Bezirk nichts wissen würde (AS 1f), sowie aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 21.05.2019 (BFA-Prot., Seite 3), wonach er bei seiner Schwester im 20. Bezirk wohnen würde, aber zu seiner aufrechten Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet nichts sagen wolle. Zum anderen gab die Schwester des BF, XXXX , gegenüber dem BFA am 21.05.2019 (VH-Prot., Seite 4) an, dass der BF in XXXX , wohnen würde und somit nicht an der gemeldeten Nebenwohnsitzadresse des BF in XXXX . Im Rahmen der BFA-Einvernahme hat der BF zudem angegeben, im Bundesgebiet weder Mitglied in einem Verein noch einer Organisation zu sein, was wiederum die fehlende soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unterstrich. Die Feststellung, dass der BF in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten AJ-Web-Auszug, sowie aus den eigenen Angaben des BF vor dem BFA am 21.05.2019 (BFA-Prot., Seite 2), wonach der BF zwar in erster Linie zur Jobsuche nach Österreich gekommen wäre, aber noch nirgends vorgesprochen und nichts Passende gefunden zu haben. Die Feststellung, dass der BF freiwillig am 31.05.2019 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet Richtung Ukraine ausgereist ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt und einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

2.7. Die Feststellungen, wonach der BF im Bundesgebiet über lediglich familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen seiner Schwester und deren zwei Kinder verfügen würde und darüber hinaus über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, fußen ebenso auf den persönlichen Angaben des BF vor dem BFA am 21.05.2019 (BFA-Prot., Seite 2), sowie den Angaben in der Beschwerdeschrift.

2.8. Die Feststellung, dass der BF zum Zwecke der Arbeitssuche und aus Studiengründen in das Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem BFA am 21.05.2019 auf Seite 2. Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 als erster Grund für seine Österreichreise der Besuch seiner Schwester angeführt und danach erst dessen Arbeitsplatz- und Studienplatzsuche, so ist dem entgegenzuhalten, dass vom BF im Rahmen seiner BFA-Einvernahme am 21.05.2019 selbst angegeben worden war, dass er in erster Linie zur Arbeitsplatzsuche in Bundesgebiet gekommen war und des Weiteren zum Zwecke der Fortsetzung seines Studiums. Es wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, dass auch ein Wiedersehen mit seiner Schwester eine gewisse Rolle für den Österreichaufenthalt des BF gespielt haben mag, jedoch für den BF offenbar keine Vorrangige, sonst hätte er dies selbst vor dem BFA erwähnt.

2.9. Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hat, um seinen Aufenthalt, seiner Verpflegung, sowie seine Weiterreise aus eigenem zu finanzieren, ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem BFA am 21.05.2019 auf Seite 3 des BFA-Protokolls, wonach der BF seine Ersparnisse verloren habe und nun von seiner Schwester, sowie von einem Freund Essen erhalte und bei seiner Schwester leben würde. Dabei gilt es festzuhalten, dass der BF zu Beginn der BFA-Einvernahme seine finanzielle Notlage zunächst zu verschleiern suchte, in dem er auf Seite 2 und 3 zuerst angab, von seinen Ersparnissen zu leben um auf weitere Nachfrage sein Vorbringen folgendermaßen abzuändern: „Ich habe alles verloren. Auch mein Geld, das ich hier hatte“. Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift auf Seite 2 nun bestritten wird, dass der BF im Bundesgebiet mittellos gewesen sei und als Beweis dieser Bestreitung etwa vorgebracht wird, der BF habe aus eigenen Mitteln die Beschwerdegebühr und die Ausreisekosten bestritten, so ist dieser Behauptung entgegen zu halten, dass sie im diametralen Widerspruch zu den o.a. eigenen Angaben des BF vor dem BFA am 21.05.2019 steht und somit ins Leere geht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dessen Schwester zunächst für diese Ausgaben aufgekommen ist. Wenn beschwerdeseitig am 26.03.2021 u.a. die Ablichtung einer übersetzten Bescheinigung einer Einzelunternehmerin vorgelegt worden ist, aus welcher hervorgeht, dass der BF von 20.04.2015 bis jedenfalls 23.03.2021 durchgehend als Manager in deren Unternehmen tätig gewesen ist, so ist der Beschwerdeseite hinsichtlich dieses zeitlichen Aspektes des behaupteten Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls entgegenzuhalten, dass der BF im Rahmen seiner BFA-Einvernahme am 21.05.2019 selbst auf Seite 3 angegeben hat, zuletzt vor drei Jahren, d.h. ca. Mitte 2016, in der Ukraine gelebt zu haben und in der Zwischenzeit in Polen gewesen zu sein. Gleiches ist der Beschwerdeseite entgegen zu halten, wenn sie die Ablichtung einer übersetzten Meldebescheinigung vorliegt, aus welcher hervorgeht, dass der BF bereits seit 14.07.2009 durchgehend an seiner jetzigen Wohnadresse im Herkunftsstaat gemeldet ist. Der BF mag zwar an dieser Adresse seit 14.07.2009 gemeldet sein, seinen eigenen Angaben vor dem BFA zufolge hat er jedoch dort nicht durchgehend gelebt. Dies sei auch vor dem Hintergrund erwähnt, dass der BF auch im Bundesgebiet vom 09.09.2015 bis 11.09.2019 über eine aufrechte Nebenwohnsitzadresse verfügt hat, sich jedoch eine Zeit lang im Verborgenen an anderer Adresse in Wien aufgehalten hat.

2.10. Die Feststellung zum regelmäßigen Einkommen des BF im Herkunftsstaat seit September 2020 ergibt sich aufgrund der Vorlage einer übersetzten Bescheinigung der Einzelunternehmerin vom 23.03.2021 bei der der BF als Manager beschäftigt ist.

2.11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.12. Zur Feststellung, dass ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung in Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit - aufgrund der Mittellosigkeit des BF – darstellt, wird auf die Ausführungen unter II.3.6.7 verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.5. Die fallgegenständlich erhobene Beschwerde richtet sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides, in welchem die Erlassung eines auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbotes ausgesprochen wurde. Darüber hinaus blieb die Entscheidung der belangten Behörde unangefochten, weshalb die in den Spruchpunkten I. bis III. ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, sowie die Rückkehrentscheidung, verbunden mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass sich eine Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG als zulässig erweist, aufgrund der rechtswirksamen Zustellung des Bescheides in Rechtskraft erwachsen und sohin nicht Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens sind. Hinsichtlich Spruchpunkt V. wurde mit hg. Beschluss vom 18.06.2019 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits und einem Ausreiseverbot andererseits um trennbare Spruchbestandteile (vgl. VwGH vom 15.052012, Zl. 2012/18/0029). Vor diesem Hintergrund erweist sich die alleinige Anfechtung der Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig. (vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, E2, S. 1135).

3.6. Zur Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise, wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) – (6) […]“

3.6.1. Dass Einreiseverbot knüpft gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz FPG an das Bestehen einer Rückkehrentscheidung an. Es kann daher unbesehen der Frage erlassen werden, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

3.6.2. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; vom 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

3.6.3. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).

3.6.4. Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).

3.6.5. Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 bzw. des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).

3.6.6. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid über den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG 2005 verhängt.

3.6.7. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation die Mittel zu seinem Unterhalt im Bundesgebiet nicht nachzuweisen vermochte, wodurch die belangte Behörde zu Recht von der Erfüllung der Ziffer 6 des § 53 Abs. 2 FPG ausgegangen sei:

Der BF verfügte bei seiner fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.05.2019 über keine ausreichenden, finanziellen Mittel um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sowie seine Verpflegung oder auch nur seine Weiterreise aus eigenem zu finanzieren. Der BF war im Bundesgebiet bereits als mittellos zu betrachten. Das beschwerdeseitige Bestreiten der Mittellosigkeit des BF im Bundesgebiet, da dieser aus eigenem die Beschwerdegebühr und die Ausreise finanziert habe, widerspricht den eigenen Angaben des BF vor dem BFA am 21.05.2019, wonach dieser, befragt nach seinen finanziellen Mitteln auf Seite 3 des BFA-Prot. angab: „Ich habe alles verloren. Auch mein Geld, das ich mit hatte“, und vermag somit hier nicht zu überzeugen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der BF das Geld für die Beschwerdegebühr und seine Ausreise von seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester zur Verfügung gestellt bekommen hat, welche den BF auch mit Essen und Unterkunft im Bundesgebiet versorgt hat. Von Beschwerdeseite wurden auch keinerlei Nachweise sonstiger, vorhandener, finanzieller Mittel des BF im Zeitraum seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vorgelegt. An dieser Mittellosigkeit des BF hat sich auch im Entscheidungszeitpunkt nichts entscheidungswesentlich geändert.

Nach der Judikatur des VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, hat hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 auszugehen ist, eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG 2005 und demnach den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen.

Der BF hat am 26.03.2021 eine übersetzte Bescheinigung einer ukrainischen Einzelunternehmerin vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass der BF seit September 2020 monatlich 11.500 Hrywnjas (dies entspricht ca. € 343,6- ) aus seiner Tätigkeit als Manager bezieht. Darüber hinaus hat der BF keine entsprechenden Nachweise über weitere regelmäßige Einkünfte im Herkunftsstaat vorgelegt. Der Ausgleichszulagenrichtsatz, welcher für das Jahr 2021 gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG € 1.000,48 beträgt, liegt somit weit über dem beschwerdeseitig initiativ durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel untermauerten, monatlichen Verdienst des BF im Herkunftsstaat von ca. € 343,6-. Der BF ist somit nach wie vor als mittellos im Sinne § 53 Abs. 2 Z 6 FPG zu bezeichnen und erfüllt hierdurch bereits den – die Verhängung eines Einreiseverbotes prinzipiell rechtfertigenden – Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG.

Vor dem Hintergrund der finanziellen Gesamtsituation der BF musste - nach wie vor - eine diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann im Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass sich der BF bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet bzw. den Schengenraum zur Sicherung seiner Existenz etwa illegaler Quellen, wie z.B. der Schwarzarbeit, bedienen würde.

An der Verhinderung von Schwarzarbeit besteht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH vom 28.02.2002 99/21/0256).

Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls die getroffene Annahme, dass ein weiterer Verbleib des BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dargestellt hat. Es sprechen daher bedeutende Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für die Erlassung eines Einreiseverbotes.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft, und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib der BF in Österreich rechtfertigen würden. So verfügt der BF im Bundesgebiet lediglich über eine Schwester, sowie deren Kinder. Er hat seinen Lebensmittelpunkt jedoch in der Ukraine, wo der Großteil seiner Kernfamilie in den Personen der Eltern und Großeltern lebt und der BF seiner Arbeit nachgeht. Dem BF kommt daher kein maßgebliches persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. der Möglichkeit zur Wiedereinreise (auch in den Schengenraum) zu. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzte in casu Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter der in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestände ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

3.6.8. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.

3.6.9. Bei der Bemessung der Höhe des Einreiseverbotes spricht die im Entscheidungszeitpunkt – nach wie vor – vorliegende Mittellosigkeit des BF - in Zusammenschau mit dem von ihm gesetzten Fehlverhaltens eines Lebens im Verborgenen im Bundesgebiet, trotz damals aufrechter Nebenwohnsitzmeldung für ein gemäß § 53 Abs. 2 FPG zu verhängendes Einreiseverbot. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist die tatsächliche Verhängung der 2-jährigen Frist vor dem Hintergrund, dass sich die Höhe des Einreiseverbotes im unteren Bereich möglichen Höchstrahmens von 5 Jahren bewegt und in anderen gewichtigeren Fälle durchaus Spielraum nach oben bleiben, auch nicht als überschießend anzusehen.

3.6.10. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG, idgF., als unbegründet abzuweisen.

3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte im gegenständlichen Verfahren vor folgendem Hintergrund unterbleiben:

3.7.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.7.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

3.7.3. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: „Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde“ (VfGH 14.3.2012, Zl. U 466/11).

3.7.4. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2. 3. 2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH vom 23. 1. 2003, 2002/20/0533; vom 12. 6. 2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH vom 11. 6. 2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH vom 28. 6. 2011, Zl. 2008/01/0456).

3.7.5. Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

3.7.6. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18. 6. 2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser insbesondere kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger für die Vornahme der Interessensabwägung bzw. die Beurteilung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin beachtlicher Aspekte und wird den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in den entscheidungswesentlichen Aspekten nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

3.7.7. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Angemessenheit Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungspotenzial Interessenabwägung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Verhältnismäßigkeit wirtschaftliche Situation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W247.2220191.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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