TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/26 96/01/0699

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 1996, Zl. 4.347.129/2-III/13/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylsache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Jänner 1996 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. August 1995, mit welchem sein Asylantrag vom 17. August 1995 abgewiesen worden war, zurückgewiesen.

Die belangte Behörde führte dazu aus, daß der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes am 18. August 1995 übernommen habe. Die dagegen gerichtete Berufung - bezeichnet als "Berufungsergänzung" - sei erst am 13. September 1995, somit verspätet, eingebracht worden. Die in der "Berufungsergänzung" angeführte Berufung vom 22. August 1995 sei der Behörde nicht zugegangen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat

der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich am 22. August 1995 im Polizeigefangenenhaus in Haft befunden. Die an diesem Tag abgefaßte Berufung habe er einem Beamten übergeben, welcher ihm zu verstehen gegeben habe, sie per Post an das Bundesasylamt zu übersenden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Erhebungen über diesen Vorgang durchzuführen. Aufgrund derartiger Erhebungen hätte festgestellt werden können, daß die Berufung rechtzeitig einem Beamten übergeben und von diesem an das Bundesasylamt übersendet worden sei, bei welcher Behörde die Berufung in Verstoß geraten sei.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 1995 persönlich ausgefolgt. In seiner am 13. September 1995 zur Post gegebenen "Berufungsergänzung" führte der Beschwerdeführer aus, am 22. August 1995 eine Berufung erstattet zu haben.

Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer daraufhin über Auftrag der belangten Behörde am 14. Dezember 1995 "über den Verbleib der von mir am 22. August 1995 eingebrachten Berufung" vernommen.

Schon aus der Tatsache, daß er zu diesem Thema vernommen wurde, mußte dem Beschwerdeführer klar sein, daß seine Berufung vom 22. August 1995 der Behörde nicht vorliegt. Er hat dazu ausgeführt, die von ihm im Polizeigefangenenhaus verfaßte, an das Bundesasylamt adressierte Berufung am Morgen des 22. August 1995 dem Beamten, der die Zellentür aufgesperrt habe, übergeben zu haben. Er sei nicht im Besitz einer Abschrift dieser Berufung.

Gemäß dem § 33 Abs. 3 AVG genügt es für die Einhaltung der gemäß § 63 Abs. 5 AVG zweiwöchigen Berufungsfrist, daß die Berufung am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wird. Die Anstaltsorgane der Gefangenenhausleitung sind hinsichtlich der Übergabe von Briefsendungen von Häftlingen als Absender als verlängerter Arm der Post anzusehen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 520, E 29 zu § 63 Abs. 5 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Eine Berufung gilt jedoch nur dann als "eingebracht", wenn sie der Behörde - persönlich oder durch die Post - durch Übergabe an die "Einbringungsstelle" oder Einwurf in den "Einlaufkasten" tatsächlich zukommt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz. 519). Die belangte Behörde hat daher zutreffend ausgeführt, daß die Berufung "auf Gefahr des Berufungswerbers reist" (vgl. die bei Hauer-Leukauf, a. a.O., S 166, E 2a, b zu § 13 AVG wiedergegebene

hg. Judikatur).

Selbst wenn daher feststünde, daß der Beschwerdeführer

-

wie er im Verwaltungsverfahren behauptete - die Berufung tatsächlich am 22. August 1995 einem Wachebeamten übergeben hat, wäre damit noch nicht erwiesen, daß die Berufung tatsächlich "eingebracht" wurde. Die Tatsache, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihren Erhebungen betreffend die Übergabe der Berufung vom 22. August 1995 an einen Beamten

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welche im übrigen ergeben haben, daß den in Frage kommenden Beamten vom Beschwerdeführer kein Schriftstück übergeben wurde - kein Parteiengehör einräumte, stellt daher im gegenständlichen Verfahren keinen relevanten Verfahrensmangel dar.

Aus diesen Gründen hat die belangte Behörde die erst am 13. September 1995 zur Post gegebene Berufung - bezeichnet als "Berufungsergänzung" zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010699.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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