Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L521 2173302-1/61E
L521 2173304-1/52E
L521 2173312-1/66E
L521 2173314-1/50E
L521 2233510-1/21E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden des/der 1. des XXXX , 2. der XXXX , 3. der XXXX , 4. des XXXX , und 5. des XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen die Spruchpunkte II.-IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2017, Zlen. 1086356600-151296525, 1086356306-151296601, 1086357107-151298145 und 1086357401-151298159, sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020, Zl. 1264859402-200434089, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
I. beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020, Zl. 1264859402-200434089, gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
A)
1. Den gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden wird Folge gegeben.
XXXX , wird jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
XXXX , wird jeweils gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird den Beschwerdeführern jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte/r für die Dauer von einem Jahr erteilt.
2. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide vom 19.09.2017 bzw. die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides vom 09.07.2020 werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung 09.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da keiner der hiezu Berechtigten einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt hat.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung subsidiärer Schutz Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L521.2173304.1.00Im RIS seit
12.08.2021Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021