TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/3 I403 2240520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.05.2021
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Entscheidungsdatum

03.05.2021

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §67 Abs4
FPG §70 Abs3
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §148
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2240520-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas REICHENBACH, Theobaldgasse 15/21, 1060 XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Dauer des in Spruchpunkt I. verhängten Aufenthaltsverbotes auf zwei (2) Jahre befristet wird und dass in Spruchpunkt II. ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.09.2020 in der Justizanstalt XXXX gemeldet.

Am 12.09.2020 wurde über den Beschwerdeführer aufgrund des Verdachts des gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 1. Fall StGB die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.09.2020 ("Parteiengehör") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass gegen ihn ein Verfahren hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse bei der belangten Behörde einzubringen.

Mit Schriftsatz vom 24.09.2020 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich in Untersuchungshaft befinde und es ihm leider nicht möglich sei, seine Angaben mit schriftlichen Beweismitteln zu untermauern. Aus diesem Grund möge sich die belangte Behörde mit seiner Verlobten sowie mit seinen Eltern in Verbindung setzen. Er habe die Grundschule XXXX , das Gymnasium XXXX und die Freie Schule XXXX besucht. Eine Ausbildung zum Automobilkaufmann und zum staatlich geprüften Sport- und Gymnastiklehrer habe er zwar begonnen, jedoch nicht abgeschlossen. Des Weiteren habe er eine Ausbildung zum Skilehrer (Grundstufe) absolviert. Seit ungefähr April 2017 befinde er sich in Österreich. Zuletzt sei er in Deutschland in München gemeldet gewesen. In der Bundesrepublik Deutschland könne ein Bewährungswiderruf erfolgen, da er beim Bewährungshelfer nicht erschienen sei und sich auch nicht gemeldet habe. Jedenfalls befinde sich sein Lebensmittelpunkt seit dem 28.07.2017 in XXXX . An diesem Tag sei er mit seiner Verlobten zusammengezogen. Seit dem XXXX 2020 sei er zudem Vater eines Sohnes. Er sehe ein, dass er Fehler begangen habe und wolle diese auch wiedergutmachen.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.11.2020, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB, 148 zweiter Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 19.02.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht, wie von der belangten Behörde behauptet, erst seit dem 28.07.2017 im Bundesgebiet aufhalte, sondern bereits seit April 2017. Zudem habe er sich in Österreich eine Unterkunft genommen, da er seit dem 28.07.2017 mit seiner Lebensgefährtin zusammen wohne und auch Miete bezahle. Er könne beweisen, dass er in Österreich bereits mehrmals „legal“ gemeldet gewesen sei und unter anderem als Skilehrer gearbeitet habe. Die belangte Behörde kenne weder ihn noch seine Lebensgefährtin. Eine Kontaktaufnahme der belangten Behörde mit der Lebensgefährtin habe nie stattgefunden. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Umstände genau zu prüfen. Es gehe nicht nur um die Interessen des Beschwerdeführers, sondern auch um die seines zehn Monate alten Sohnes. Er habe kein Kapitalverbrechen und keinen „Massenmord“ begangen, weshalb die öffentlichen Interessen zu vernachlässigen seien. Das Kindeswohl und die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie stünden in seinem Fall im Vordergrund. Es sei auch nicht nachvollziehbar, was für eine Gefahr von ihm ausgehe, zumal er wegen Betruges zu zwei Jahren Haft verurteilt worden sei und keinen Massenmord begangen habe. Er sei bis zu seiner jetzigen Verurteilung in Österreich nicht vorbestraft gewesen. Dass die belangte Behörde von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, stehe in keinem Verhältnis zu dem von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten, weder zu den Straftaten in Deutschland noch zu denen in Österreich. Aus all diesen Gründen lege er Beschwerde ein.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.03.2021 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Für den 26.04.2021 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, die aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie mittels Videoübertragung aus der Justizanstalt XXXX , wo der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz hat, erfolgen sollte. Am 26.04.2021 wurde die mündliche Verhandlung abgehalten; der Rechtsvertreter erschien nicht zeitgerecht zur Verhandlung, da der Beschwerdeführer inzwischen in die Außenstelle XXXX der Justizanstalt XXXX verlegt worden war. Der Beschwerdeführer beantragte, nach Belehrung über die Möglichkeit einer Vertagung, die Durchführung der Verhandlung, auch ohne Beisein seines Rechtsbeistandes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und somit EU-Bürger. Seine Identität steht fest. Seine Eltern leben in XXXX , zu ihnen besteht eine gute Beziehung und unterstützten sie den Beschwerdeführer in den letzten Jahren auch finanziell.

Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland dreizehnmal verurteilt:

?        mit Urteil des Amtsgerichts (AG) XXXX vom 30.03.2004, Zl. XXXX wegen Einbruchsdiebstahls bzw. schwerer räuberischer Erpressung zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren

?        mit Urteil des AG XXXX vom 22.08.2007, rechtskräftig am 05.09.2007, Zl. XXXX wegen Alkohols am Steuer zu einer Geldstrafe in der Höhe von 10 Tagsätzen (in der Höhe von 20 Euro)

?        mit Urteil des AG XXXX vom 04.02.2008, rechtskräftig am 21.02.2008, Zl. XXXX wegen Alkohols am Steuer zu einer Geldstrafe in der Höhe von 45 Tagsätzen (in der Höhe von 15 Euro)

?        mit Urteil des AG XXXX vom 03.06.2008, rechtskräftig am 11.06.2008, Zl. XXXX wegen Diebstahls zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 3 Monaten; Bewährungshilfe wurde bestellt; die Strafaussetzung wurde am 26.11.2008 widerrufen und die Strafe auf 3 Monate und 14 Tage erhöht

?        mit Urteil des AG XXXX vom 27.08.2008, rechtskräftig am 13.09.2008, Zl. XXXX wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 20 Tagsätzen (in der Höhe von 10 Euro)

?        mit Urteil des AG XXXX vom 20.06.2011, rechtskräftig am 07.07.2011, Zl. XXXX wegen Erschleichen von Leistungen zu einer Geldstrafe in der Höhe von 75 Tagsätzen (in der Höhe von 10 Euro)

?        mit Urteil des AG XXXX vom 02.11.2011, rechtskräftig am 10.11.2011, Zl. XXXX wegen Betrugs zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 5 Monaten; Bewährungshilfe wurde bestellt; die Strafaussetzung wurde in der Folge widerrufen

?        mit Urteil des AG XXXX vom 24.11.2011, rechtskräftig am 29.12.2011, Zl. XXXX wegen Betrugs zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagsätzen (in der Höhe von 10 Euro)

?        mit Urteil des AG XXXX vom 25.06.2012, rechtskräftig am 12.12.2012, Zl. XXXX wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten

?        mit Urteil des AG XXXX vom 29.08.2012, rechtskräftig am 14.03.2013 Zl. XXXX wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 5 Monaten; die Strafaussetzung wurde am 01.08.2013 widerrufen und die Strafe auf 1 Jahr und 8 Monate erhöht

?        mit Urteil des AG XXXX vom 15.01.2013, rechtskräftig am 03.12.2013, Zl. XXXX wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 2 Jahren

?        mit Urteil des AG XXXX vom 25.11.2013, rechtskräftig am 03.12.2013 Zl. XXXX wegen Betrugs in zehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren; Strafe am 25.02.2014 erhöht auf 2 Jahre und 2 Monate

Nach der Entlassung aus der Strafhaft in Deutschland am 07.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer Bewährungshilfe bis zum 20.07.2018 angeordnet. Er widersetzte sich dieser gerichtlichen Auflage, indem er Deutschland im April 2017 verließ und nach Österreich zog und seine Bewährungshelferin erst im Dezember 2017 darüber informierte. Am 28.07.2017 lernte er seine Lebensgefährtin kennen und zog in ihre Wohnung. Allerdings meldete er seinen Wohnsitz nicht an, da er keine Originaldokumente besaß und die Behörde eine Anmeldung mit einer Kopie verweigerte.

Der Beschwerdeführer ist seit 10.09.2020 mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt XXXX melderechtlich erfasst. Zuvor war er nur von 14.12.2010 bis 15.04.2011 mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von 20.12.2010 bis 12.03.2011 war er als Skilehrer in Tirol beschäftigt und auch entsprechend bei der Sozialversicherung angemeldet. Seit er im Juli 2017 nach Österreich kam, war er dagegen nicht mehr erwerbstätig. Er finanzierte sein Leben durch Zahlungen seiner Eltern, seiner Lebensgefährtin und durch seine Straftaten.

Der Beschwerdeführer hat mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachstehend angeführte Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, die die Getäuschten in einem insgesamt EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten bzw. schädigen sollten

A./ durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er sei Physiotherapeut und würde Behandlungen gegen Vorauszahlung anbieten, wobei er die Leistung zwar teilweise erbrachte, jedoch nicht sach- und fachgerecht durchführte,

I./ verleitet

1. unter Verwendung eines falschen Beweismittels, nämlich einer Visitenkarte lautend auf J.H/F. (Physiotherapeut), nämlich

a. / am 16.05.2019 C. S. zur Zahlung von EUR 300,-

b. / am 27.05.2020 K. F. L. zur Zahlung von EUR 200,-, wobei es hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages von EUR 100,-beim Versuch blieb

c. / am 28.05.2020 A. M. zur Zahlung von EUR 100,-, wobei es hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages von EUR 200,- beim Versuch blieb

2.1 am 16.05.2019 A. T. zur Zahlung von EUR 40,-

3.1 im Juni 2019 U.B.M. zur Zahlung von EUR 100,-

4.1 im Oktober 2019 N.P. zur Zahlung von EUR 100,-

5.1 am 27.07.2020 D.C.M.R. zur Zahlung von EUR 600,-

6.1 am 31.07.2020 L. F. zur Zahlung von EUR 1.400,-

7.1 am 18.08.2020 B. C. zur Zahlung von EUR 320,-

8.1 am 21.08.2020 M. J. zur Zahlung von EUR 500,-

9./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt G. M-G. zur Zahlung von EUR 100,-

II./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt M. E. A. P. zur Zahlung von EUR 1.200,- zu verleiten versucht

B./ durch die wahrheitswidrige Vorgabe rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein, zur Übergabe der nachstehend angeführten Beträge verleitet, und zwar

I. / am 14.02.2019 E. M. T. zur Übergabe von EUR 2.500,-

II. / am 16.05.2019 A. T. zur Übergabe von EUR 300,-, wobei es hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages von EUR 200,— beim Versuch blieb

III. / S. M. am 24.07.2019 zur Übergabe von EUR 150,- und am 13.09.2019 zur Übergabe von EUR 300,-

IV. / S. S. am 26.09.2019 zur Übergabe von EUR 100,- und im Oktober 2019 zur Übergabe von EUR 20,-

V. / am 28.11.2019 A.A.H.F. zur Übergabe von EUR 100,-

VI. /Anfang Juni 2020 D.J. zur Übergabe von EUR 150,-

VII. / im September 2019 N.F. zur Übergabe von EUR 3.000,-

VIII. / am 27.08.2020 V.H. zur Übergabe von EUR 40,-, wobei es hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages von EUR 110,- beim Versuch blieb

C. / durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Waren gegen Vorauszahlung an die Getäuschten zu liefern, wobei er die Waren tatsächlich nicht lieferte, zur Zahlung der nachstehend angeführten Beträge verleitet, und zwar

I. / am 10.05.2019 R. A. zur Zahlung von EUR 50,- für Lebensmittel

II. / am 10.05.2019 M. M. zur Zahlung von EUR 100,- für Lebensmittel

III. / am 10.05.2019 M. L. zur Zahlung von EUR 25,- für Lebensmittel

IV. / am 31.07.2020 M. E. A. P. zur Zahlung von EUR 210,- für einen Gepäcksträger für ein Moped

V. / am 28.11.2019 A. A. H. F. zur Zahlung von EUR 400,- für ein Paar Schi

VI. / am 31.08.2020 M. J. zur Zahlung von EUR 160,- für maßgefertigte Schuheinlagen

VII. / am 01.08.2020 M. P. zur Zahlung von EUR 160,- für maßgefertigte Schuheinlagen

VIII. / am 16.05.2019 C. S. zur Zahlung von EUR 420,- für maßgefertigte Schuheinlagen und Kinesio-Tapes

D. / am 27.08.2020 V. H. durch die wahrheitswidrige Vorgabe, zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Ausgabe von Speisen und Getränken im Wert von EUR 13,60 verleitet.

Der Beschwerdeführer hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch verschiedene wahrheitswidrige Vorgaben, etwa therapeutische Massagen als ausgebildeter Physiotherapeut leisten zu können (Faktenkomplex ,/A), rückzahlungsfähiger und rückzahlungswilliger Darlehensnehmer (Faktenkomplex B./), lieferfähiger und williger Verkäufer (Faktenkomplex ,/C) oder zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde (Faktenkomplex ,/D) zu sein, über Tatsachen täuschte, dadurch bei den Berechtigten einen Irrtum und eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung veranlasste, und zwar zu Vorauszahlungen an ihn, die die Berechtigten in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Weiters wusste er, dass er zur Täuschung falsche Beweismittel verwendete, und zwar Visitenkarten, die auf J.H.F. (Physiotherapeut) gelautet haben, wobei er tatsächlich weder selbstständig war noch über eine abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeut verfügte, und wollte dies auch. In diesem Zusammenhang warb der Angeklagte die Opfer offensiv in Gasthäusern an, indem er auch zum Teil Probemassagen vor Ort anbot und erzählte erfundene Geschichten über seinen beruflichen Werdegang, wie auch die Tatsache, dass er Personen des öffentlichen Lebens, wie Hermann Maier oder Anna Veith, betreut und auch für den ÖSV generell gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, durch seine Betrugshandlungen einen EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtschaden herbeizuführen, zumal er über einen längeren Zeitraum mehrere Betrugshandlungen beging und ihm die jeweiligen Schadenssummen bewusst waren. Im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die Handlungen setzte, kam es ihm weiters darauf an, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils qualifizierten Betrugshandlungen (hier: zu Punkt A./I./1./Beweismittelbetrug) über eine längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, welches durchschnittlich den Betrag von EUR 400,-- im Monat übersteigt. In Kenntnis über die falschen Tatsachen, die durch die Visitenkarte bei den Opfern erweckt wurde, kam es dem Angeklagten darauf an, qualifizierte Betrügereien zu begehen.

Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen und wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die Konfiskation, erschwerend dagegen die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen, die doppelte Deliktsqualifikation, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Taten und der lange Tatzeitraum berücksichtigt.

Vom Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geht eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die auch nach seiner Entlassung aus der Haft fortbestehen wird. Allerdings ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Geburt seines Sohnes und der Einbindung in die Familie seiner Lebensgefährtin versuchen will, sein Leben zu ändern und einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowie der am XXXX 2020 geborene gemeinsame Sohn wohnen in XXXX . Abgesehen von seiner Lebensgefährtin, seinem Sohn und deren Familie verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Bindungen in bzw. zu Österreich.

Das Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn kann entweder gemeinsam in Deutschland fortgesetzt werden oder durch regelmäßige Besuche seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes beim Beschwerdeführer in Deutschland. Der Beschwerdeführer lebte in Bayern, ehe er im April 2017 nach Österreich zog. Die Distanz von XXXX nach Bayern ist für Wochenendbesuche zu bewältigen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR; aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung, abgesehen von 2010/2011, keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte), dem Sozialversicherungsdatenbankauszug (woraus sich ergibt, dass er im Bundesgebiet seit 2011 nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war) und dem Strafregister (woraus sich seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ergibt) eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Der Zeitpunkt der Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, ebenso wie seine Angaben zu seiner Beziehung, welche durch die schriftliche Stellungnahme seiner Lebensgefährtin bestätigt werden.

Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen in Deutschland und der angeordneten Bewährungshilfe ergeben sich aus einem Auszug des Europäischen Strafregisters ECRIS.

Die näheren Umstände seiner Verurteilung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Strafurteil. Den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten. In der Beschwerde wurden diese Straftaten auch nicht bestritten, aber argumentiert, dass der Beschwerdeführer kein „Kapitalverbrechen“ begangen habe; es gehe keine erhebliche Gefahr von ihm aus: „Nur zur Erinnerung, ich wurde wegen Betruges (gewerbsmäßig) zu 2 Jahren verurteilt und nicht wegen Massenmord.“ Aus diesen Worten geht für das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Tragweite und der Unrechtgehalt seines Tuns nicht gänzlich bewusst sind. In der Verhandlung begründete er sein Verhalten damit, dass es ihm aufgrund der fehlenden Dokumente (welche er aufgrund des Umstands, dass er in Deutschland gegen die Auflagen der Bewährungshilfe verstoßen hatte, offenbar nicht erneuern wollte) nicht möglich gewesen sei, einen Wohnsitz anzumelden und eine geregelte Arbeit aufzunehmen. Er wiederholte, dass er nicht gewalttätig sei und die hohe Freiheitsstrafe von zwei Jahren nur darauf beruhe, dass er in Deutschland bereits Vorstrafen habe; er sei aber keine Gefahr für andere. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass er zwar keine Gefahr für die körperliche Integrität anderer darstellen mag (wenn man davon ausgeht, dass seine Tätigkeit als Physiotherapeut zumindest auf einer Ausbildung beruhte, die er in Deutschland absolviert, aber nicht ordnungsgemäß abgeschlossen hatte und er somit keinen gesundheitlichen Schaden hervorrief), dass eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung aber auch durch einen finanziellen Schaden erzielt werden kann. Es ist auch unbestritten, dass die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen Auswirkungen auf die Strafhöhe hatte. Ein unbeirrtes Festhalten an einem staatlich verpönten Handeln trotz mehrfacher Verurteilungen erhöht auch die Gefahr einer Wiederholungstat.

Von einem Gesinnungswandel kann bei dem in Haft befindlichem Beschwerdeführer noch nicht gesprochen werden und zeigen die zahlreichen Verurteilungen in Deutschland, dass der Beschwerdeführer die meiste Zeit seines Erwachsenenlebens versuchte, sich durch Straftaten den Lebensunterhalt zu sichern anstatt einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gericht geht daher in Einklang mit der belangten Behörde davon aus, dass vom Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die auch nach seiner Entlassung aus der Haft fortbestehen wird.

Allerdings ergab sich durch den in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck, dass die belangte Behörde, welche den Beschwerdeführer nicht einvernommen hatte, die Dauer des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig bemessen hatte. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es aufgrund der Geburt seines Sohnes und des Umstandes, dass seine Lebensgefährtin dem Beschwerdeführer mit einem Ende der Beziehung gedroht hatte, wenn er nochmals straffällig würde (wie er in der Verhandlung erklärte), durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer aktuell tatsächlich vorhat, sein Leben zu ordnen und einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Dass das Familienleben in Deutschland fortgesetzt werden kann, ergibt sich daraus, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme keine absoluten Hindernisse für einen Umzug nach Deutschland genannt hatte, sondern nur darauf verwiesen hatte, dass sie einen engen Bezug zu ihren in Österreich lebenden Verwandten habe; dies könnte aber durch gegenseitige Besuche abgedeckt werden, zumal das Aufenthaltsverbot mit dem gegenständlichen Erkenntnis stark verkürzt wird und ein gemeinsamer Aufenthalt in Deutschland sich daher auf zwei Jahre reduzieren würde. Soweit sie den väterlichen Betrieb übernehmen will, ist der zeitliche Rahmen unklar und stellt dies auch kein absolutes Hindernis dar. Für den einjährigen Sohn stellt ein Umzug keine Belastung dar, solange er die ihm vertraute Bezugsperson seiner Mutter um sich hat. Auch wenn die Lebensgefährtin mit dem gemeinsamen Sohn in Österreich bleiben sollte, besteht aufgrund der geographischen Nähe zu Deutschland die Möglichkeit zu Besuchen am Wohnort des Beschwerdeführers, der sich vor dem Umzug nach Österreich jahrelang in Süddeutschland aufgehalten hatte. Zudem kommt der Lebensgefährtin die alleinige Obsorge für den gemeinsamen Sohn zu, so dass sich daraus keine Probleme ergeben.

Berücksichtigt wurden – neben dem Beschwerdeschriftsatz – insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 26.04.2021 und die schriftliche Stellungnahme seiner Lebensgefährtin.

Zur mündlichen Verhandlung am 26.04.2021

Am 22.04.2021 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Andreas Reichenbach vorgelegt und beantragt, ihm eine Ladung für die Verhandlung am 26.04.2021 zu übermitteln. Dies erfolgte am gleichen Tag.

Am 26.04.2021 wurde die mündliche Verhandlung per Videoübertragung unter der von der Justizanstalt bekanntgegebenen Nummer begonnen; der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war nicht anwesend, der Beschwerdeführer wünschte auf Nachfrage der erkennenden Richterin, die Verhandlung dennoch durchzuführen. Während der Verhandlung wurde die erkennende Richterin darüber informiert, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine telefonische Kontaktaufnahme ersuche. Die Verhandlung wurde unterbrochen und der Rechtsvertreter angerufen. Dieser erklärte, sich in der Justizanstalt XXXX zu befinden, während der Beschwerdeführer sich in der zur Justizanstalt XXXX gehörenden Außenstelle XXXX aufhalte. Er könne in eineinhalb Stunden beim Beschwerdeführer sein. Die erkennende Richterin erklärte dem Beschwerdeführer, dass es aus Gründen der Verhandlungssaalkapazität nicht möglich sei, die Verhandlung für eineinhalb Stunden zu unterbrechen, dass es allerdings möglich sei, sie zu vertagen. Der Beschwerdeführer gab an, dass sein Rechtsvertreter gewusst habe, wo er sich befinde und erklärte, die Durchführung der Verhandlung ohne Rechtsbeistand zu wünschen und eine Vertagung jedenfalls nicht zu wollen. Die Verhandlung wurde ohne Rechtsbeistand durchgeführt, dem Beschwerdeführer das Protokoll zur Durchsicht übergegeben und dieses vom Beschwerdeführer unterschrieben.

Am 27.04.2021 wurde das Protokoll dem Rechtsvertreter übermittelt. Am 28.04.2021 beantragte der Rechtsvertreter, das Protokoll dahingehend zu berichtigen, dass er nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und daher nicht rechtzeitig zur Verhandlung in der XXXX habe erscheinen können. Eine Rückfrage der erkennenden Richterin beim Beschwerdeführer ergab, dass dieser seinen Rechtsvertreter bei einer Besprechung Anfang/Mitte März 2021 über die für den 31.03.2021 geplante Verlegung in die XXXX informiert habe und dieser dies auch notiert habe. Auch seine Lebensgefährtin habe bei einem Termin mit dem Rechtsvertreter am 06.04.2021 auf die erfolgte Verlegung des Beschwerdeführers hingewiesen.

Eine Nachschau durch das Bundesverwaltungsgericht im Zentralen Melderegister am 01.05.2021 ergab, dass der Beschwerdeführer seit 10.09.2020 durchgehend in der Justizanstalt XXXX , XXXX , XXXX gemeldet war. Das Bundesverwaltungsgericht war – im Gegensatz zum Rechtsvertreter des Beschwerdeführers - nicht über eine Verlegung des Beschwerdeführers informiert worden und verwies in der Ladung an den Rechtsvertreter daher auf eine Einvernahme des Beschwerdeführers per Videoübertragung in der Justizanstalt XXXX . Im Übrigen wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich einer Verhandlungsdurchführung ohne seinen Rechtsvertreter zugestimmt und wurde von diesem nach Übermittlung des Protokolls auch nicht die Fortsetzung der Verhandlung beantragt oder Verfahrensrelevantes vorgebracht. Daher erachtet das Bundesverwaltungsgericht es nicht für notwendig, die Verhandlung fortzusetzen.

Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hatte im Vorfeld der Verhandlung ersucht, aufgrund der Covid-19-Pandemie auf eine Ladung als Zeugin zu verzichten und eine schriftliche Stellungnahme abgeben zu können. Nachdem keine der Verfahrensparteien Einspruch dagegen erhob, wurde dem von Seiten des Gerichts nachgekommen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gab in ihrer Stellungnahme an, dass sie den Beschwerdeführer am 28.07.2017 kennengelernt habe und seitdem eine Beziehung mit ihm führe. Er wohne auch seither bei ihr, eine Anmeldung des Wohnsitzes habe aber wegen fehlender Dokumente nicht geklappt. Am 24.12.2018 habe man sich verlobt, einen fixen Hochzeitstermin gebe es noch nicht. Er sei nach Österreich gekommen, um einen Neuanfang zu machen. Ihr sei bekannt, dass er auch in Deutschland schon mehrfach verurteilt wurde, das habe er ihr gebeichtet. In Österreich sei er dann in einer Abwärtsspirale gefangen gewesen, da das Geld knapp gewesen sei, er es aber für seinen Alkoholkonsum benötigt habe. Sie selbst habe durch zwei Anstellungen das gemeinsame Leben finanziert, er habe seinen Alkoholkonsum durch seine Straftaten finanziert. Der Beschwerdeführer sei alkoholsüchtig und „jetzt trocken“. Seine Familie sei seine einzige Chance für ein normales Leben. Sie habe das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn. Wenn der Beschwerdeführer nach Deutschland müsste, wäre es eine Katastrophe für die Lebensgefährtin und ihren Sohn, da sie sich nicht vorstellen könne, in Deutschland zu leben, da ihre ganze Familie in Österreich wohne und sie irgendwann den Familienbetrieb übernehmen wolle. In einer ergänzenden Stellungnahme erklärte die Lebensgefährtin, dass auch die Eltern des Beschwerdeführers eine finanzielle Unterstützung geleistet hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

§ 67 FPG lautet:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Das Aufenthaltsverbot war aufgrund der folgenden Erwägungen auf zwei Jahre zu verkürzen:

Der Beschwerdeführer fällt aufgrund seiner deutschen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG. Er hält sich seit rund vier Jahren im Bundesgebiet auf. Um die Rechtsmäßigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu überprüfen, ist daher im gegenständlichen Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen und daher zu beurteilen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegt im Wesentlichen die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich zugrunde. Der Beschwerdeführer hatte sich zwischen Mai 2019 und September 2020 als ausgebildeter Physiotherapeut ausgegeben und im Wege von Hausbesuchen Massagen angeboten. Er hatte sich einen Kundenstock aufgebaut, war dann aber nicht mehr in der Lage, allen Terminen nachzukommen und hatte sich zudem von einzelnen Kunden Geld geliehen. Dadurch flog auf, dass er keine entsprechende Ausbildung und Berechtigung zur Berufsausübung hatte. Er hat dadurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB begangen und wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.01.2021, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Mildernd wurden bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis, der teilweise Versuch und die Konfiskation, erschwerend dagegen die Vielzahl der einschlägigen Vorstrafen (13 Verurteilungen in Deutschland), die doppelte Deliktsqualifikation, die über die Gewerbsmäßigkeit hinausgehenden Taten und der lange Tatzeitraum berücksichtigt.

Das Gericht geht in Einklang mit der belangten Behörde davon aus, dass vom Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr ausgeht, die auch nach seiner Entlassung aus der Haft fortbestehen wird. Der Beschwerdeführer ging in den letzten Jahren nie einer geregelten Erwerbstätigkeit nach und er war bislang nie in der Lage, für einen längeren Zeitraum für sich zu sorgen, ohne mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen. Seit 2004 wurde er in regelmäßigen Abständen straffällig und wurden auch immer wieder Freiheitsstrafen verhängt. Eine vollständige Behebung des Aufenthaltsverbotes kommt gegenständlich nicht in Frage, da der Beschwerdeführer seine Straftaten auch bis zu einem gewissen Grad noch immer verharmlost; zudem ist der Gesinnungswandel eines Straftäters nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung primär daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat. Nachdem sich der Beschwerdeführer noch in Haft befindet, ist es daher denkunmöglich, von einem Gesinnungswandel auszugehen.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass der Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben mit seiner Lebensgefährtin und seinem einjährigen Sohn. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot das Familienleben beeinträchtigt, kann sich seine Lebensgefährtin aufgrund ihrer familiären Bindungen im Bundesgebiet doch nicht vorstellen, nach Deutschland zu ziehen. Zugleich stellt ein Aufenthaltsverbot gegenständlich aber keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar, da aufgrund der wiederholten Begehung verschiedener Straftaten eine Trennung in Kauf genommen werden muss, zumal diese zeitlich befristet ist und es aufgrund der räumlichen Nähe möglich sein wird, dass seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn den Beschwerdeführer regelmäßig in Deutschland besuchen. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn kann daher aufrechterhalten werden und ist es auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt, ein Aufenthaltsverbot zu verhängen. Der Beschwerdeführer nahm selbst durch die Begehung der Straftaten eine räumliche Trennung von seiner Familie in Kauf (vgl. dazu EGMR Urteil vom 2. April 2015, SARKÖZI und MAHRAN gg Österreich, Appl. 27945/10).

Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.

Die belangte Behörde hatte das Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre befristet und sich daher für die Höchstdauer gemäß § 67 Abs. 2 FPG entschieden. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer zu Recht argumentiert, dass es Straftaten mit höherem Unrechtsgehalt gibt. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch davon aus, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seines Sohnes tatsächlich bemühen wird, ein geregeltes Leben zu suchen, doch reicht dieses Bemühen, wie bereits dargelegt, noch nicht aus, um davon auszugehen, dass es ihm sofort gelingen wird, seine bisherigen Muster zu verlassen. Angesichts der Bindungen im Bundesgebiet zu seiner Lebensgefährtin, zu deren Familie und vor allem zu seinem einjährigen Sohn besteht die reale Chance, dass der Beschwerdeführer dies zum Anlass nimmt, sein Leben neu zu ordnen, was ihm aber auch in Deutschland möglich sein sollte. Wenn der Beschwerdeführer es schafft, sich zwei Jahre lang durch eine geregelte Arbeit den Lebensunterhalt zu verdienen und nicht mehr straffällig zu werden, ist davon auszugehen, dass er keine Gefährdung mehr darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als begründet, als das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre zu reduzieren war.

3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde kein entsprechender Durchsetzungsaufschub gewährt; aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gibt es aber keinen Anlass davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der niemals wegen Gewalttaten verurteilt wurde, sondern vielmehr aufwendig inszenierte Betrugsszenarien entwickelt hatte, innerhalb eines Monats eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen schwere Straftat schwerer Betrug Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2240520.1.02

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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