TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/7 I406 2232534-2

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Veröffentlicht am 07.05.2021
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Entscheidungsdatum

07.05.2021

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2
FPG §46a
FPG §46a Abs1 Z3
FPG §46a Abs2
FPG §46a Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I406 2232534-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold Moses Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 11.11.2002 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria festgestellt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab.

2.       Mit rechtskräftigem Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 02.04.2012 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 03.09.2010 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen.

3.       Nach seiner am 16.04.2012 erfolgten zweiten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) durch ein Landesgericht wurde von der LPD XXXX mit Bescheid vom 08.01.2013 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von zehn Jahres befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Entscheidung erwuchs nach einem Rechtsmittelverfahren mit 13.05.2013 in Rechtskraft.

4.       Der Beschwerdeführer verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Im April 2013 begründete er mit einer bis Januar 2017 in einem laufenden Asylverfahren stehenden nigerianischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft und bekam mit dieser drei Kinder.

5.       Zahlreiche Versuche des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde), bei den nigerianischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer zu erwirken, scheiterten aufgrund der Ansicht des jeweilig amtierenden Konsuls, ein solches Reisedokument sei erst auszustellen, wenn sämtliche seine Familienmitglieder betreffenden asyl- und fremdenrechtliche Verfahren abgeschlossen seien.

6.       Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 17.08.2015 eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 FPG ausgestellt. Die Duldungskarte wurde mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 17.06.2019.

7.       Am 05.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, der mit Bescheid des BFA vom 29.05.2020 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.07.2020, Zl. I401 2232534-1/2E, als unbegründet ab.

8.       Am 17.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

9.       Am 17.12.2020 wurde der Beschwerdeführer der nigerianischen Botschaft in Wien vorgeführt, um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu erwirken. Dabei wurde die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestätigt und der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer – unter der Bedingung, dass keine den Aufenthalt des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen betreffenden Verfahren offen seien – zugesagt. Die nigerianische Botschaft räumte dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist ein, um Unterlagen zu allenfalls noch offenen Verfahren vorzulegen.

10.      Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 22.03.2021 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

11.      Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 21.04.2021 fristgerecht Beschwerde.

12.      Nach telefonischer Rücksprache am 05.05.2021 mit der belangten Behörde wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der BFA-Direktion Abt. B/II betreffend den Vorsprachetermin des Beschwerdeführers bei der nigerianischen Botschaft übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger.

Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 23.01.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 12.03.2010 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer kam seiner daraus erwachsenen Verpflichtung zur Ausreise nicht nach.

Aufgrund zahlreicher gescheiterter Versuche des BFA, bei den nigerianischen Behörden die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer zu beantragen, wurde dem Beschwerdeführer erstmals am 17.08.2015 eine Karte für Geduldete nach § 46a Abs. 1 FPG, gültig zuletzt bis 17.06.2019, ausgestellt.

Am 17.08.2020 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG.

Am 17.12.2020 nahm der Beschwerdeführer einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation Nigeria wahr und wurde als nigerianischer Staatsbürger identifiziert. Er erklärte gegenüber der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates, dass in Österreich noch verschiedene, seinen Aufenthalt betreffende Verfahren geführt würden, über die noch nicht abgesprochen worden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt sämtliche den Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder betreffenden asyl- und fremdenrechtliche Verfahren (mit Ausnahme des gegenständlichen Verfahrens) rechtskräftig abgeschlossen waren. Durch dieses Verhalten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht. Die nigerianische Botschaft sagte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu, unter der Voraussetzung, dass keine den Aufenthalt des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen betreffenden Verfahren offen seien. Die nigerianische Botschaft räumte dem Beschwerdeführer eine einwöchige Frist ein, um seine Behauptung durch die Vorlage geeigneter Unterlagen zu belegen.

Es konnten keine außerhalb der Sphäre des Beschwerdeführers liegenden Gründe festgestellt werden, die seine Abschiebung aus dem Bundesgebiet unmöglich erscheinen ließen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die darauf gründenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Zusage der nigerianischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt sowie der vorliegenden Bestätigung der BFA-Direktion Abt. B/II vom 17.12.2020. Aus der Bestätigung ist auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer behauptete, dass in Österreich noch verschiedene, seinen Aufenthalt betreffende Verfahren geführt werden. Nachdem diese Angabe allerdings – wie dem Verwaltungsakt sowie einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister entnehmbar ist – nicht der Wahrheit entsprach und sich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates dadurch verzögerte, war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheine.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Zu A):

3.2.    Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1.  Rechtslage

Gemäß § 46 Abs 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann gemäß Abs. 2 leg cit vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

Gemäß Abs. 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er

1.       seine Identität verschleiert,

2.       einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3.       an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

Gemäß Abs. 4 leg cit hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 und 3 FPG abgewiesen.

Der Erlassung des angefochtenen Bescheides ist ein Asylverfahren vorangegangen, in welchem rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt wurde.

Nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung ist es allein an dem betroffenen Fremden gelegen, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl § 46 Abs 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten – allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) – zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.

Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt).

Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.

Am 17.12.2020 nahm der Beschwerdeführer einen Interviewtermin durch eine Expertendelegation Nigeria wahr und wurde als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, wobei er wahrheitswidrig behauptete, dass in Österreich noch verschiedene, seinen Aufenthalt betreffende Verfahren geführt würden.

Der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde zugesagt, unter der Voraussetzung, dass keine den Aufenthalt des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen betreffenden Verfahren offen seien und dem Beschwerdeführer wurde eine Frist eingeräumt, um seine Behauptungen nachzuweisen.

Durch sein Verhalten verzögerte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates und kam somit seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach.

Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.

Da die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorliegen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 1 und Z 4 FPG bereits im Asylverfahren abgeklärt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung freiwillige Ausreise Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Verbrechen Verzögerung Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I406.2232534.2.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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