TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/12 L507 2238602-1

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Veröffentlicht am 12.05.2021
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Entscheidungsdatum

12.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L507 2238602-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren.

Am 11.11.2020 wurde für den Beschwerdeführer ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23.11.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum 24.10.2022 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , subsidiärer Schutz gewährt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei. Zuletzt wurde ihr eine befristete Auftragsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 24.10.2022 erteilt.

Dem Vater des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom XXXX , der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden, wobei gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers am 27.11.2020 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde mit Schreiben vom 21.12.2020 Beschwerde erhoben.

4. Mit Schreiben vom 27.01.2021 teilte das BFA mit, dass am 11.09.2020 gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren sei am 22.12.2020 eingestellt worden.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in Wien geboren.

Er ist der Sohn des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , und der
XXXX , geboren am XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers sind Staatsangehörige des Irak.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak.

Dem Vater des Beschwerdeführers XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , wurde mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom XXXX , gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Beschwerdeführers ist nicht anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA betreffend den Beschwerdeführer und seinen Vater sowie Einsicht in die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, die am XXXX vom Standesamt XXXX ausgestellt wurde.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.


2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Geburt im österreichischen Bundesgebiet und des Datums der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die Eintragungen in der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden im gesamten Verfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger u.a., wer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Statusrichtlinie 2011/95/EU (§ 2 Abs. 1 Z. 9 AsylG 2005) definiert einen „Minderjährigen“ als einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren. Nach § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Volljährigkeit österreichisches Recht maßgeblich.

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Inland einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat nach Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

3.2. Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden weder im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht eigene Fluchtgründe vorgebracht bzw. glaubhaft behauptet, weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers im Irak auszuschließen ist.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde aber mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 30.01.2015 gemäß § 3 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 3 Abs. 5 AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den Vater des Beschwerdeführers ist seit dem 22.12.2020 nicht mehr anhängig.

Vor diesem Hintergrund liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Somit war dem Beschwerdeführer, da keinerlei Anhaltspunkte dafür zu Tage getreten sind, dass ihm gemeinsam mit seinen Eltern ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar oder möglich wäre und keine strafrechtliche Verurteilung entgegensteht, gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L507.2238602.1.00

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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