Entscheidungsdatum
14.05.2021Norm
AuslBG §12aSpruch
W167 2241731-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX mit dem der Antrag von XXXX auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antrag des Drittstaatsangehörigen auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 41 Absatz 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) stammt von Jänner 2021.
2. Die Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, über das Vorliegen der für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels maßgeblichen Kriterien im Sinn des § 12a AuslBG (Fachkräfte in Mangelberufen).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, da die Tätigkeit als Koch (Hotel- und Gastgewerbe) in der derzeit gültigen Fachkräfteverordnung nicht als Mangelberuf aufgelistet sei.
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie insbesondere ausführte, dass sie keinen erforderlichen Spezialitätenkoch habe finden können und der Drittstaatsangehörige die erforderlichen Fertigkeiten habe.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Drittstaatsangehörige stellte den Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (Fachkraft in Mangelberufen) im Jahr 2021. Er beantragte die Zulassung als Koch im Unternehmen der Beschwerdeführerin mit dem Beschäftigungsort in Wien.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Das Jahr der Antragstellung ergibt sich aus der Datierung des Antrags, dem Vermerk wann der Antrag abgegeben wurde und dem Eingangsstempel bei der Niederlassungsbehörde. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt geklärt und unstrittig war und lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmungen:
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Die Fachkräfteverordnung 2021 sieht Gaststättenköch(e)innen weder als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Absatz 1), noch als Mangelberuf für das Bundesland Wien (§ 1 Absatz 2), in dem Ausländer*innen als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können. Gemäß § 3 Fachkräfteverordnung 2021 tritt diese Verordnung mit 01. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2021 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die Zulassung des Drittstaatsangehörigen zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ist schon deshalb nicht möglich, da die angestrebte Tätigkeit im Antragsjahr von der Fachkräfteverordnung 2021 weder für das Bundesgebiet noch für Wien als Mangelberuf festgelegt wurde.
Daher hat die belangte Behörde den Antrag des Drittstaatsangehörigen zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).
Schlagworte
Antragszeitpunkt Fachkräfteverordnung Rot-Weiß-Rot-Karte VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2241731.1.00Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021