TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/17 W135 2237694-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.05.2021
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Entscheidungsdatum

17.05.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W135 2237694-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 01.12.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 11.09.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin „Kurzsichtigkeit“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin einen augenärztlichen Befundbericht vom 28.04.2020 sowie ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde aus dem Jahr 2007 bei, in welchem ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt wurde (Funktionseinschränkung: Asthma bronchiale, Position 286 der Richtsatzverordnung).

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde ein, welches am 22.10.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2020 und unter Heranziehung der gegenständlich anzuwendenden Einschätzungsverordnung, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Kurzsichtigkeit beidseits Brille seit etwa dem 7. Lebensjahr, hat auch Kontaktlinsen, verwendet aber vorwiegend die Brille, weil sie die Linsen wegen der Allergien schlecht verträgt

Allergie auf Tierhaare, Staub, Schimmel, Gräser, Pollen

Schwellung von Augen und Nasen, Mund und Lippen, bekommt auch Atemnot, dann nimmt sie die Sprays, Kreuzallergien mit div. Nahrungsmitteln

Derzeitige Beschwerden:

sieht bds. schlecht ohne Brille

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Brille

Cetirizin fast ständig

Flutiform und Sultanol bei Bedarf

Augentropfen unbekannten Namens für die Allergie und zur Benetzung

Sozialanamnese:

Studentin Rechtswissenschaften in XXXX

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund des Augenarztes Dr. XXXX vom 28.04.2020:

-8,50 s-1,50 c 175° = 1,00

-7,75 s-2,25 c 0° = 1,00

VAA und FD bds. unauff.

DG: Exophorie, Myopia med. o.u

FLAG-GA vom 2007-05-07:

Asthma bronchiale

Richtsatzposition: 286 Gdb: 030% ICD: J45.1

Rahmensatzbegründung:

Unterer Rahmensatz, da relativ gute Kontrolle unter

inhalativer Steroidtherapie, Polysensibilisierung 30 vH

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

normal

Ernährungszustand:

leicht adipös

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Visus rechts bei einer Korrektur von -8,50 s-1,50 c 175° = 1,00

Visus links bei einer Korrektur von -7,75 s-2,25 c0° = 1,00

Vorderer Augenabschnitt beidseits unauffällig

Incipiente Cataract beidseits

Hinterkammerlinse beidseits zentriert

Fundus: Papille beidseits scharf begrenzt, vital

Macula und Gefäße beidseits unauffällig

Augendruck rechts 21, links 22 mm Hg

Orthophorie für Ferne und Nähe

Gesichtsfeld: beidseits unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffällig

Status Psychicus:

unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Atopisches Syndrom

Wahl dieser Richtsatzposition bei leichtgradigem Asthma bronchiale ohne dokumentierte relevante Einschränkung der Lungenfunktion, ohne inhalative Dauertherapie, oberer Rahmensatz bei multiplen Allergien,

oraler antihistaminischer Dauermedikation, inhalativer Bedarfsmedikation.

06.05.01

20

2

Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung beider Augen

Wahl dieser Richtsatzposition bei Minderung der Sehschärfe beider Augen, fixer Rahmensatz gemäß Tabelle Kolumne 1, Zeile 1.

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung: 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 nicht erhöht mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

1. vermindert um Stufen bei Besserung, 2. neu,

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

vermindert um Stufen bei Besserung

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung“ -

Mit Schreiben vom 02.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr mitgeteilt, dass gemäß ärztlichen Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung mit 20 v.H. festgestellt werde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid vom 01.12.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erneut das Sachverständigengutachten vom 22.10.2020 übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, warum ein Grad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt worden sei, obwohl nach dem früheren Bescheid ein Behinderungsgrad von 30 v.H. vorgelegen sei und sich an ihrem Gesundheitszustand nichts geändert habe. Ihr Antrag habe sich nur auf eine etwaige Behinderung aufgrund der Sehstärke bezogen und es hätten keine Abänderung in anderen Punkten, wie in diesem Fall bezüglich der Allergien und Asthma bronchiale, vorgenommen werden sollen. Abgesehen davon sei es für die Beschwerdeführerin nicht erklärbar, wieso überhaupt eine Änderung von 30 auf 20 Prozent vorgenommen worden sei. Sie sei auch nur zu einer augenärztlichen und nicht einer allgemeinen Untersuchung geladen worden, bei dieser seien in keinster Weise ausreichend Fragen gestellt worden, um eine fachliche Einschätzung vorzunehmen, besonders, weil die Beschwerdeführerin auch keine Dokumente bezüglich Allergien und Asthma vorgelegt habe oder im Vorhinein von ihr verlangt worden seien. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde einen Bescheid des Bundessozialamtes vom 28.07.2009, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, sowie einen Antrag auf rückwirkende Bestätigung für den festgestellten Grad der Behinderung ebenso aus dem Jahr 2009 vor. Weitere Befunde legte die Beschwerdeführerin nicht vor.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1.       Atopisches Syndrom

2.       Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung beider Augen.

Das führende Leiden 1. wird durch die funktionelle Einschränkung 2. mangels nachteiliger wechselseitiger Beeinflussung nicht erhöht.

Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt 20 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde, welches in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurde. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und stimmen die dabei vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.10.2020 erhobenen Untersuchungsbefund überein. Das Gutachten ist damit schlüssig und nachvollziehbar.

Betreffend das Hauptleiden „Atopisches Syndrom“ nahm der Sachverständige eine Zuordnung zur Position 06.05.01 (Zeitweilig leichtes Asthma) an und wurde von ihm der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, Klinisch unauffällig außer bei Anfällen“). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund des erhobenen Untersuchungsbefundes schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin zeigte sich ein leichtgradiges Asthma bronchiale, ohne relevante Einschränkung der Lungenfunktion sowie ohne inhalativer Dauertherapie. Es zeigten sich jedoch auch multiple Allergien und besteht eine orale antihistaminische Dauermedikation und inhalativer Bedarfsmedikation. Es liegen insgesamt aber keine Funktionseinschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 06.05.02 (Leichtes Asthma, Parameter: „Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle, Gering bis mäßig eingeschränkt Lungenfunktion, Klinisch unauffällig oder leicht spastisch“) rechtfertigen würde. Eine eingeschränkte Lungenfunktion oder regelmäßige Atemnotanfälle konnten nicht objektiviert werden. Gemäß den objektivierbaren Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin war demnach die geringste Stufe an Einschränkung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen, weshalb die Wahl der Position 06.05.01 gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Kurzsichtigkeit und Hornhautverkrümmung beider Augen“, welche korrekt der Position 11.02.01 (Störung des zentralen Sehens) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen die Bewertung des Grades der Behinderung nach der dafür vorgesehenen Tabelle richtig vorgenommen. Die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt“. Ausgehend vom Untersuchungsbefund, wonach die Beschwerdeführerin auf der rechten als auch auf der linken Seite eine korrigierte Sehschärfe von 1,00 aufweist, wurde die Ermittlung des Grades der Behinderung in Anwendung der Tabelle richtig vorgenommen. Der Grad der Behinderung resultiert aus der Kolonne 1, Zeile 1 und beträgt 0 v.H. Die Beurteilung der Sehstärke stimmt im Übrigen mit dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten augenärztlichen Befundbericht überein.

Das Vorliegen einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung der beiden bei der Beschwerdeführerin festgestellten dauernden Funktionseinschränkungen, welche zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen würde, wird vom Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise verneint und ist auch diese Schlussfolgerung als schlüssig anzusehen.

In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 22.10.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten wird auch den Anforderungen an ein Gutachten gemäß § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung gerecht.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 20 v.H. vorgenommen worden sei, ist festzuhalten, dass sich aus dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten und Bescheid ergibt, dass die Einschätzung nach der zum damaligen Zeitpunkt anzuwendenden Richtsatzverordnung vorgenommen wurde. Die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin wurde der Richtsatzposition 286 (Asthma bronchiale: Schwere Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit eventueller geringgradiger cardiopulmonaler Funktionsstörung 30 – 40) zugeordnet und dabei der untere Rahmensatz von 30 v.H. gewählt. Die Wahl des geringeren Rahmensatzes ergibt sich somit nicht aus einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, sondern aus den geänderten vorgegebenen Rahmensätzen der nunmehr anzuwendenden Rechtsgrundlage (Einschätzungsverordnung und deren Anlage).

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe ihren Antrag lediglich hinsichtlich einer etwaigen Sehbehinderung gestellt und habe keine Änderung in anderen Punkten vorgenommen werden sollen, ist festzuhalten, dass im Verfahren über die Beurteilung des Grades der Behinderung, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen ist. Eine isolierte Einschätzung hinsichtlich lediglich einer Funktionseinschränkung kann nicht erfolgen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, es seien ihr im Zuge der augenärztlichen Untersuchung in keinster Weise ausreichend Fragen gestellt worden, um eine fachliche Einschätzung vorzunehmen, auch habe sie keine Dokumente bezüglich Allergien und Asthma vorgelegt und sei dies auch nicht verlangt worden, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Sachverständigengutachten vom 22.10.2020 das von ihr vorgelegte fachärztliche Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2007 sehr wohl in die Beurteilung eingeflossen ist und der entsprechenden Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde (Position: 06.05.01, Grad der Behinderung: 20 v.H.).

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurden von ihr auch in der Beschwerde keine Befunde vorgelegt, die zu einer anderen Einschätzung führen hätten können. Auch sonst erstattete die Beschwerdeführerin kein Vorbringen hinsichtlich anderer Funktionseinschränkungen, die im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stünden. Dass eine Verschlechterung der Allergien und Asthma bronchiale eingetreten wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es an ihr gelegen wäre, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht entsprechende Befunde vorzulegen. Denn auch wenn die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Sachverhaltsfeststellung verpflichtet sind, ist die Beschwerdeführerin nicht davon entbunden, durch substanziiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstanziierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233).

Wie bereits oben ausgeführt, ist das vorliegende Gutachten vom 22.10.2020 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben.

Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).

In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise:

„Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung:

„06 Atmungssystem

6.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.

06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 %

1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf, Klinisch unauffällig außer bei Anfällen

06.05.02 Leichtes Asthma 30 – 40 %

Bis 2x wöchentlich und/oder nachts 1-2x pro Monat Atemnotanfälle, Gering bis mäßig eingeschränkt Lungenfunktion, Klinisch unauffällig oder leicht spastisch

...

11 Augen und Augenanhangsgebilde

11.02 Sehstörungen

Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung des Sehvermögens ist darauf zu achten, dass der morphologische Befund die Sehstörung erklärt.

Malignome sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen.
11.02.01 Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) nach Tabelle

Seh-schärfe

1 – 0,8

0,6 – 07

¾ – 2/3

0,5

½

0,3
1/3

0,2

0,16
1/6 – 1/8

0,1

1/10

0,05

1/20

GdB

in %

1 – 0,8

0

0

10

10

20

20

20

30

30

0,6 – 07

¾ – 2/3

0

10

20

20

30

30

30

40

40

0,5

½

10

20

30

30

30

40

40

40

40

0,3
1/3

10

20

30

40

40

50

50

50

60

0,2

20

30

30

40

50

50

60

60

70

0,16
1/6 – 1/8

20

30

40

50

50

60

70

70

80

0,1

1/10

20

30

40

50

60

70

70

80

80

0,05

1/20

30

40

40

50

60

70

80

90

90

GdB

in %

30

40

40

60

70

80

80

90

100

Bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) hängt der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen.

Nach Hornhauttransplantationen richtet sich der GdB allein nach dem Sehvermögen. Linsenverlust eins Auges und Korrektur durch intraokulare Kunstlinse oder Kontaktlinse ist nach der Tabelle Sehschärfe ohne zusätzliche Anhebung des GdB einzuschätzen.

Ausfall des Farbsinns bedingt keine Einschätzung.

Einschränkung der Dunkeladaption (Nachtblindheit) oder des Dämmerungssehens bedingt keine Einschätzung.

Bei Kombinationen von Störungen des zentralen Sehens (Verminderung der Sehschärfe) und maßgeblichen Gesichtsfeldausfällen, kann wegen der ausgeprägten wechselseitigen Leidensbeeinflussung eine Addition des GdB der einzelnen Einschätzungen vorgenommen werden, wenn es in Hinblick auf das Gesamtbild der Behinderung gerechtfertigt erscheint.

Bei Sehstörungen mit ausgeprägtem Nystagmus (Horizontal-, Pendelnystagmus) ist bei der Prüfung der Sehschärfe nur der Visus der innerhalb einer Sekunde erreicht wird, für die Beurteilung heranzuziehen.

Bei ZNS-bedingten Sehstörungen, welche nicht den vorgegebenen Positionen zuzuordnen sind, sind in Hinblick auf das Gesamtbild der Sehbehinderung neuroophtalmologische Untersuchungsbefunde miteinzubeziehen und entsprechend der Behinderung mittels Analogposition einzuschätzen.“

Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Augenheilkunde zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 06.05.01 und 11.02.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt. Gemäß § § Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Da dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist, war sowohl hinsichtlich Asthma bronchiale als auch hinsichtlich der Kurzsichtigkeit eine Eischätzung vorzunehmen.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.

Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wird und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2237694.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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