TE Bvwg Beschluss 2021/5/18 W166 2169554-1

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Veröffentlicht am 18.05.2021
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Entscheidungsdatum

18.05.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W166 2169554-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANG:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst mit Schriftsatz vom 21.08.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte für 18.05.2021 einen Verhandlungstermin an, und gab der Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Verhandlung an, seine Beschwerde zurückziehen zu wollen. Die Rechtsberaterin führte dazu aus, im Zuge des Beratungsgespräches am vorangegangenen Abend habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei im Besitz einer Rot-Weiss-Rot Karte und habe einen Aufenthaltstitel, er wolle das Verfahren beenden und seine Beschwerde zurückziehen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin - im Beisein des Dolmetschers - von der Richterin rechtlich über die Folgen der Zurückziehung der Beschwerde belehrt und befragt, ob er seine Beschwerde nunmehr zurückziehen möchte. Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer: „Ja, das möchte ich.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 07.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 wurde sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 18.05.2021 wurde seitens des Beschwerdeführers – nach vorheriger Rücksprache mit seiner Rechtsberaterin und rechtliche Belehrung durch die Richterin – die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung sowie zum Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beruhen auf dem eindeutigen Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 21.08.2017 zurückgezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verhandlungsprotokoll zur Beschwerdeverhandlung vom 18.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018], 2. Auflage, § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111).

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).

Der Beschwerdeführer hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Rücksprache mit seiner Rechtsberatung sowie nach Erörterung der rechtlichen Folgen mit der erkennenden Richterin ausdrücklich und unmissverständlich seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2017 zurückgezogen. Die diesbezügliche Erklärung ist dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen.

Aufgrund der Zurückziehung der am 21.08.2017 erhobenen Beschwerde durch die diesbezüglich unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 18.05.2021 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W166.2169554.1.00

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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