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L24009 Gemeindebedienstete Wien;Norm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/12/0006 E 26. Februar 1997 95/12/0011 E 26. Februar 1997Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 20. April 1993, Zl. MA 2/26/92, betreffend Ruhegenußzulage nach dem Ruhe- und Versorgungsgenußzulagegesetz 1966 (RVZG 1966), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien (Land) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. Juli 1947, zuletzt als Obersenatsrat, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien; er wurde mit Ablauf des 31. Dezember 1991 in den Ruhestand versetzt.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Besoldungsamt) vom 20. Februar 1992 wurde dem Beschwerdeführer der Ruhegenuß in der Höhe von monatlich S 71.748,-- und die ihm ab 1. Jänner 1992 gebührende Ruhegenußzulage in der Höhe von monatlich S 22.250,14 bemessen. Wie sich aus dem Berechnungsblatt ergibt, ging die erstinstanzliche Behörde bei der Bemessung der Ruhegenußzulage erkennbar davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach der Übergangsbestimmung des § 7 RVZG 1966 eine Gutschrift gebühre, dies aber nach dem Abs. 7 dieser Bestimmung zur Folge habe, daß bei der Bemessung der Ruhegenußzulage nach § 5 Abs. 2 und 3 RVZG 1966 auch 130 Monate vor dem 1. Jänner 1967 mitzuberücksichtigen seien und deshalb dem Beschwerdeführer außer der Gutschrift auch für insgesamt 432 Monate eine nach § 5 Abs. 3 RVZG 1966 zu berechnende Ruhegenußzulage zustehe, weil die so errechnete Zulage höher sei als die aus den (unter Einbeziehung der genannten 130 Monate) ersten 300 Monaten im Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz RVZG 1966 ermittelte Ruhegenußzulage.
Gegen den die Ruhegenußzulage betreffenden Teil dieses Bescheides berief der Beschwerdeführer. Er brachte in seiner Berufung im wesentlichen vor, er habe vom 1. Jänner 1967 bis zu seiner Pensionierung mit 31. Dezember 1991 stets Nebengebühren bezogen, sodaß er im Sinne des § 5 RVZG 1966 tatsächlich mehr als 300 effektive Nebengebührenbezugsmonate aufweise. Es ergebe sich bei dieser Sachlage eindeutig, daß in seinem Fall die Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 7 RVZG 1966 im bescheidmäßigen Sinn nicht zielführend sein könne. Aus der Anrechnung der "Gutschrift" gemäß § 7 RVZG 1966 ergebe sich in seinem Fall ein Nachteil im Vergleich zu einem Bediensteten, der die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der effektiven Nebengebührenmonate aufweise, sich aber zufällig am 1. Dezember 1965 noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden oder im Jahre 1966 keine für die Ruhegenußzulage anrechenbare Nebengebühr bezogen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid. Sie stützte sich dazu auf den Wortlaut des RVZG 1966. Der Beschwerdeführer habe sich somit am 1. Dezember 1965 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden und im Jahre 1966 Nebengebühren in einem Ausmaß von S 23.725,46 bezogen, weshalb sich aus dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 RVZG 1966 ergebe, daß diese Regelung anzuwenden sei. Die Nichtanwendung des § 7 RVZG 1966 aufgrund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 RVZG 1966 insgesamt mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweise, ergebe sich weder explizit aus den §§ 5 und 7 RVZG 1966 noch aus einer anderen Bestimmung des RVZG 1966. Aufgrund des Wortlautes des RVZG 1966 könne auch keine echte Rechtslücke erkannt werden, welche durch Analogie zu schließen gewesen wäre. Zur vom Beschwerdeführer behaupteten Gleichheitswidrigkeit stellte die belangte Behörde fest, es sei zwar richtig, daß Bedienstete, die nach dem 1. Dezember 1965 in den Dienst der Stadt Wien eingetreten seien, nicht vom § 7 RVZG 1966 erfaßt seien, dies bedeute jedoch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil die Gutschrift nach § 7 RVZG für Beamte, die am 1. Dezember 1965 in Dienst gestanden seien, auch durchaus vorteilhaft sein könne, ohne daß sich danach eingetretene Beamte auf eine solche Gutschrift berufen könnten.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer vorerst beim Verfassungsgerichtshof.
Mit Beschluß vom 29. November 1994 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, weil von der Entscheidung nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten war.
In der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufgetragenen Beschwerdeergänzung beantragte der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nach dem RVZG 1966 dadurch verletzt, daß die ihm zustehende Ruhegenußzulage durch Gewährung einer Gutschrift nach § 7 RVZG 1966 im Ergebnis verkürzt wurde. Die Berechnung an sich wird als ziffernmäßig richtig anerkannt.
Strittig ist allein die Rechtsfrage, ob bei der Bemessung der Ruhegenußzulage nach § 5 Abs. 2 letzter Halbsatz RVZG 1966 auch dann, wenn - wie im Beschwerdefall -
300 Nebengebührenbezugsmonate nach dem 31. Dezember 1966 vorliegen, die vor dem 1. Jänner 1967 liegenden Dienstzeiten im Wege einer Gutschrift nach § 7 RVZG 1966, dann aber nach dessen Absatz 7 auch bei der Ermittlung der Ruhegenußzulage nach § 5 Abs. 2 RVZG 1966 zu berücksichtigen sind.
Die für die Beantwortung der strittigen Rechtsfrage maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Ruhegenuß- und Versorgungszulagegesetzes 1966 (RVZG 1966), LGBl. für Wien Nr. 22/1968 (§ 7 i.d.F. LGBl. Nr. 21/1969), lauten:
"Anspruch auf die Ruhegenußzulage
§ 3. (1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt zum Ruhegenuß eine monatliche Ruhegenußzulage, wenn er nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien mindestens 60 Nebengebührenbezugsmonate aufweist.
(2) Als Nebengebührenbezugsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem mindestens eine im Sinne des § 2 für die Ruhegenußzulage anrechenbare Nebengebühr bezogen wurde.
Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage
§ 4. (1) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage ist die Summe der nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien bezogenen, im Sinne des § 2 für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren.
...
Ausmaß der Ruhegenußzulage
§ 5. (1) Die Ruhegenußzulage beträgt den vierzehnten Teil von 3,2 vH der Bemessungsgrundlage.
(2) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ist für die Ermittlung der Ruhegenußzulage an Stelle des Hundertsatzes 3,2 ein nach Abs. 3 zu ermittelnder Hundertsatz anzuwenden; es gebührt jedoch mindestens die Ruhegenußzulage, die bei 300 Nebengebührenbezugsmonaten gebührt hätte.
(3) Bei Beamten, die mehr als 300 Nebengebührenbezugsmonate aufweisen, ergibt sich der Hundertsatz durch die Division der Zahl 960 durch die Anzahl der Nebengebührenbezugsmonate.
...
ABSCHNITT II
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Dem Beamten des Dienststandes, der sich am 1. Dezember 1965 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien befunden hat und im Jahre 1966 mindestens eine im Sinne des § 2 für die Ruhegenußzulage anrechenbare Nebengebühr bezogen hat, gebührt nach Maßgabe der folgenden Absätze für die Zeit vor dem 1. Jänner 1967 für die Ruhegenußzulage eine Gutschrift.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, das
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
zu Stadt Wien zurückgelegt wurde,
von 1942 bis 1946 ........................ 0,8 v.H.,
von 1947 bis 1956 ........................ 1,2 v.H. und
von 1957 bis 1966 ........................ 2,4 v.H.
des vierzehnten Teiles der Summe der im Jahre 1966 bezogenen, im Sinne des § 2 für die Ruhegenußzulage anrechenbaren Nebengebühren.
...
(4) Die nach § 5 zu ermittelnde Ruhegenußzulage erhöht sich um das Ausmaß der Gutschrift. Bezieht der Beamte des Dienststandes nach dem 31. Dezember 1966 keine im Sinne des § 2 für die Ruhegenußzulage anrechenbare Nebengebühr, so gilt die Gutschrift als Ruhegenußzulage.
(5) § 4 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Jeder vor dem 1. Jänner 1967 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien zurückgelegte Kalendermonat gilt als Nebengebührenbezugsmonat im Sinne des § 3.
(7) Für die Nebengebührenbezugsmonate gemäß § 5 Abs. 2
sind von jedem zur Gutschrift herangezogenen Jahr
von 1942 bis 1946 ....................... 3 Monate,
von 1947 bis 1956 ....................... 4 Monate und
von 1957 bis 1966 ....................... 9 Monate
zu berücksichtigen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis
vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0127, ausgesprochen, daß bei
der Bemessung der Ruhegenußzulage ausgehend von den
"Nebengebührenbezugsmonaten" notwendigerweise eine
chronologische Betrachtung geboten ist, die dazu führt, daß mit
dem 301. Monat die Hundertsatzregel des § 5 Abs. 3 RVZG 1966
wirksam wird, was mathematisch eine Verschlechterung bedingt.
Diese wird mit der Wahrungsklausel des § 5 Abs. 2 zweiter
Halbsatz RVZG 1966 abgewendet.
Eine im Grunde andere Betrachtung ist auch bei Heranziehung
des § 7 RVZG 1966 nicht geboten. Zwar spricht § 7 Abs. 4
RVZG 1966 davon, daß die Ruhegenußzulage sich um das Ausmaß der
Gutschrift ERHÖHT. Dieser Formulierung ist aber nicht die
Bedeutung beizumessen, daß die Gutschriftsregelung nur dann
heranzuziehen ist, wenn daraus ein für den betreffenden Beamten
günstigeres Ergebnis folgt. Dies zeigt sowohl die zwingende
Formulierung des § 7 Abs. 1 als auch Abs. 7 der genannten
Bestimmung, nach dem bei der Ermittlung der
"Nebengebührenbezugsmonate" gemäß § 5 Abs. 2 RVZG 1966, damit
auch nach dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung, eine
abgestuft geringere Zahl von Monaten für die Zeiten vor dem
Inkrafttreten des RVZG 1966 zu berücksichtigen sind.
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1
RVZG 1966 vor, so ist entsprechend dem genannten Vorerkenntnis
Zl. 91/12/0127 die Bemessung der Ruhegenußzulage nach § 5
RVZG 1966 unter Berücksichtigung der eben genannten
Gutschriftsregelung des § 7 Abs. 7 RVZG 1966 vorzunehmen. Dies
hat aber zur Konsequenz, daß die nach § 5 Abs. 2 letzter
Halbsatz RVZG 1966 unter der nach § 7 Abs. 7 RVZG 1966
gebotenen Einbeziehung von Monaten vor dem 1. Jänner 1967
ermittelte Ruhegenußzulage geringer ist als die aus
300 Nebengebührenbezugsmonaten nach dem 31. Dezember 1966
ermittelte, weil auch allfällige in den Monaten vor dem
31. Dezember 1966 begzogene Nebengebühren keine für die
Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 4 in Verbindung
mit § 2 RVZG 1966 anrechenbaren Nebengebühren darstellen. Dem
§ 7 Abs. 4 erster Satz RVZG 1966 ist nur die Bedeutung
beizumessen, daß die Gutschrift und die nach § 5 (unter
Mitberücksichtigung des § 7 Abs. 7 RVZG 1966) ermittelte
Ruhegenußzulage zusammenzurechnen sind.
Diese Auslegung findet auch in folgender
historisch-teleologischer Überlegung Deckung:
Die vom RVZG 1966 ab 1. Jänner 1967 erfaßten Nebengebühren
waren vor diesem Zeitpunkt nicht ruhegenußfähig. Es waren daher
von diesen Nebengebühren anfangs keine Pensionsbeiträge zu
entrichten. Die Übergangsbestimmungen (insbesondere § 7 RVZG)
bezwecken die gleichsam pauschale Berücksichtigung der
Dienstzeiten von Beamten, welche sich bereits vor dem RVZG 1966
im Dienst der Stadt Wien befunden hatten. Daraus ergaben sich
insbesondere für Beamte, die bald nach dem Inkrafttreten des
RVZG in Pension gingen, beträchtliche Vorteile, weil sie in den
Genuß einer Ruhegenußzulage kamen, für welche sie keine oder
nur sehr geringe Pensionsbeiträge entrichtet hatten.
Es kann den Übergangsbestimmungen nach ihrem klaren
Wortlaut jedoch nicht entnommen werden, daß diese
Gutschriftenregelung in Fällen, in denen später
Pensionsbeiträge entrichtet wurden bzw. ausreichende
Nebengebührenbezugsmonate im Sinne des § 3 RVZG 1966 nach dem
1. Jänner 1967 anfielen, nicht anwendbar sein sollte. Vielmehr
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits genannten
Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 91/12/0127, erkannt, daß
die Ermittlung der Ruhegenußzulage in jedem Fall eine
chronologische Betrachtung voraussetzt. Die Zeitspanne der nach
§ 5 Abs. 2 zu ermittelnden 300 Nebengebührenbezugsmonate
beginnt dabei nach § 7 Abs. 6 RVZG 1966 mit dem ersten Monat,
das (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) in einem
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis
zur Stadt Wien zurückgelegt wurde, wobei die in den Jahren 1942
bis 1966 zurückgelegten Monate gemäß dem in § 7 Abs. 7
RVZG 1966 angeführten Schlüssel zu berücksichtigen sind. Auch
in dem zitierten Erkenntnis war der Beschwerdeführer bereits
vor Inkrafttreten des RVZG 1966 im Dienst der Stadt Wien
gewesen; durch die Anwendung der Übergangsbestimmungen ergab
sich für ihn eine geringere Ruhegenußzulage, als dies bei
Betrachtung der Nebengebührenbezugsmonate unter Ausschluß der
Regelung des § 7 RVZG 1966 der Fall gewesen wäre.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, daß ihn die Anwendung
der Übergangsbestimmungen im Vergleich zu Beamten, welche erst
nach dem 1. Jänner 1967 in den Dienst der Stadt Wien eintraten
und danach 300 Nebengebührenbezugsmonate aufwiesen,
benachteiligt, so ist dem - abgesehen von der Problematik
hinsichtlich der Pensionsbeiträge - zu entgegnen, daß der
Verwaltungsgerichtshof ebensowenig wie der
Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß
verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelung
und die Anknüpfung an den Nebengebührenbezug im Jahr 1966 hat.
Der vom Beschwerdeführer angestrebte Ausschluß der
Anwendbarkeit des § 7 RVZG 1966 ist weder dem
Regelungszusammenhang zu entnehmen noch nach dem Wortlaut des
Gesetzes geboten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war
gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2
Z. 1 und 2 VwGG i.V.m. der Pauschalierungs-Verordnung des
Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995120010.X00Im RIS seit
03.04.2001