Entscheidungsdatum
19.05.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W178 2173102-1/12Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria Parzer in der Angelegenheit des Herrn XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BFA-N), vom 31.08.2017, Zl. 1115036400-160696056 wie folgt beschlossen:
A)
1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021, W178 2173102-1/9E, wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG im Spruchpunkt A) III. wie folgt berichtigt:
Spruchpunkt A) III. hat zu lauten:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 17.05.2022 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen
Zu A)
Im im gegenständlichen Fall ergangenen Erkenntnis vom 17.05.2021 wurde im Spruchpunkt A) III. irrtümlich die Jahreszahl „2021“ statt der Jahreszahl „2022“ angeführt.
Es handelt sich um ein offenkundiges Versehen.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2173102.1.01Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021