Entscheidungsdatum
20.05.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2216687-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, Zl. 1098112101 – 151931960/BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird als unbegründet abgewiesen.
IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. bis V. des angefochtenen Bescheides betreffend die Rückkehrentscheidung und Abschiebung des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
V. Der Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.12.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am 04.12.2015 abgehaltenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei ledig, in Kabul geboren, sunnitischer Moslem, habe die Schule mit Abitur beendet, als Hilfsarbeiter gearbeitet und sei zuletzt als Schmuckerzeuger tätig gewesen. Seine Eltern sowie seine zwei Brüder und vier Schwestern würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben, sein Onkel in Deutschland. Den Entschluss zur Ausreise habe er vor etwa einem Monat gefasst. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an:
„Es gibt eine Ausländische Organisation( XXXX ), bei der mein Vater mit einigen anderen Männern zusammengearbeitet hat. Dort haben die Taliban meinen Vater bedroht er soll mit Ihnen zusammenarbeiten und falls er es nicht macht würden sie seine Familie umbringen und deshalb bin ich geflüchtet.“
Bei einer Rückkehr habe er Angst umgebracht zu werden. Ob er im Falle einer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen habe, oder es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, wisse er nicht.
Am 28.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus:
„(…)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen?
VP: Ja und es spricht nichts gegen die heutige Einvernahme.
LA: Wie geht es Ihnen allgemein gesundheitlich?
VP: Gut.
LA: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
VP: Ja.
Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor:
Afghanische Staatsbürgernachweis, 1. Seite des afghanischen Reisepasses, afghanisches Abschlusszeugnis (alles in Kopie), Kursbestätigung Deutschkurs
Anm.: Die angegebenen Beweismittel werden im Original gesichtet und in Kopie zum Akt genommen.
LA: Wo ist Ihr Reisepass?
VP: In Afghanistan.
Anm.: Der AW wird aufgefordert, die Unterlagen binnen 4 Wochen im Original vorzulegen.
LA: Sie wurden am 03.12.2015 bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben?
VP: Ja und ich möchte nichts ergänzen.
LA: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
VP: Ich heiße XXXX nach afghanischem Kalender) in Kabul geboren.
Anm.: Laut Reisepass wird das Geburtsdatum mit XXXX angegeben, weshalb dieses auch für das Verfahren verwendet wird.
LA: Wo war Ihr letzter Wohnsitz?
VP: In Kabul, XXXX ne.
LA: Haben Sie in Afghanistan nur an oben genannter Adresse gewohnt oder haben Sie auch noch woanders gelebt?
VP: Wir haben immer in Kabul gelebt, aber an unterschiedlichen Adressen.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Afghanistan.
VP: Mein Vater heißt XXXX , er ist ca. 58 Jahre alt. Meine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 42 Jahre alt. Meine Brüder heißen XXXX , ca. 29 Jahre und XXXX , ca. 14 Jahre alt. Meine Schwestern heißen XXXX , ca. 31 Jahre alt, XXXX , ca. 23 Jahre alt, XXXX , ca. 16 Jahre alt und XXXX , ca. 15 Jahre. Meine Familie lebt derzeit in Pakistan, in XXXX .
LA: Haben Sie Kontakt mit Ihren Familienangehörigen?
VP: Ja, hin und wieder.
LA: Wie geht es Ihren Familienangehörigen?
VP: Es geht ihnen gut.
LA: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Kinder?
VP: Nein.
LA: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreitet Ihre Familie den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.?
VP: Im Moment leben sie von den Ersparnissen.
LA: Haben Sie in Afghanistan derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?
VP: Nein.
LA: Haben Ihre Familienangehörigen irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
VP: Nein.
LA: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in Ihrer Heimat?
VP: Ja.
LA: Haben Sie Kontakt zu Ihren Freunden und Bekannten?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein, ein Onkel und ein Cousin von mir lebt in Deutschland. Andere Verwandte leben in Australien, Russland und den USA.
LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
VP: Tadschike.
LA: Welche Religion haben Sie?
VP: Muslim (Sunnit).
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Dari, ein bisschen Urdu, ein bisschen Paschtu und ich lerne gerade Deutsch.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung.
VP: 12 Jahre Schule mit Matura.
LA: Machen Sie Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang!
VP: Ich war als Goldschmied tätig.
LA: Bis zu welchem Zeitpunkt waren Sie berufstätig?
VP: Anderthalb Jahre habe ich gearbeitet und 13 Monate hatte ich mein eigenes Geschäft habe ich gearbeitet.
LA: Machen Sie zu Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn bitte genaue Datumsangaben.
VP: Im Jahr 1390 (2011) habe ich die Schule abgeschlossen. Von 1391 (2012) bis 1394 (2015) habe ich gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis ungefähr 10 Tage vor meiner Abreise gearbeitet habe.
LA: Wie waren Ihre Lebensumstände vor Ihrer Ausreise?
VP: Gut.
LA: Was haben Sie im Monat verdient?
VP: Zwischen 1.300,-- und 1.500,-- US $.
LA: Wann haben Sie Afghanistan genau verlassen?
VP: Am XXXX (afghanischer Kalender) 01.11.2015 (gregorianischer Kalender).
Feststellung: Sie wurden bereits in den vorangegangenen Einvernahmen ausführlich zu Ihrem Fluchtweg befragt. Möchten Sie diesen Angaben etwas hinzufügen oder abändern?
A: Nein.
LA: Sind diese Angaben vollständig und entsprechen der Wahrheit?
VP: Ja.
LA: Wie viel mussten Sie für die Schleppung bezahlen?
VP: 3.000,-- US $.
LA: Woher hatten Sie das Geld?
VP: Es war mein Geld, ich hatte es gespart.
LA: Mit welchem Dokument sind Sie gereist?
VP: Ich hatte keine Dokumente dabei, ich bin schlepperunterstützt ausgereist.
LA: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt?
VP: Nein.
LA: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?
VP: Ich hatte keine Ahnung wohin ich gehen solle, aber als ich nach Österreich kam, habe ich mich dazu entschieden, hier zu bleiben. Ich entschied mich hier zu bleiben, weil ich hier ED behandelt wurde.
LA: Waren Sie seither nochmals in Afghanistan?
VP: Nein.
LA: Was war der konkrete Grund, warum Sie Afghanistan verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen Ihrer Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
VP: Mein Vater ist gelernter Bombenbauer. Er hat Minen geräumt. Er hat überall in Afghanistan gearbeitet. Eines Tages wurde mein Vater von den Taliban bedroht und ihn aufgefordert für sie zu arbeiten. In Kandahar wurde das gesamte Team festgenommen und mein Vater hat behauptet, dass er der Koch sei, weshalb er wieder freigelassen wurde. Mein Vater hat mich dann angerufen und ich habe ihn aus Kandahar abgeholt. Wir wollten dann nach Hause fahren und auf dem Rückweg wollten uns die Taliban aufhalten, aber ich habe nicht angehalten, woraufhin sie uns beschossen haben, aber wir konnten entkommen. Ein paar Monate später, mein Vater hat in Loger gearbeitet, dort wurde er wieder von den Taliban aufgehalten. Diese verlangten von meinem Vater ihren Männern beizubringen, wie man Bomben baut bzw. diese entschärft.
Als ich meinen Vater aus Kandahar abgeholt hatte, wussten die Taliban, wer ich war. Ich wurde mehrmals angerufen und bedroht. Ich habe das alles meinem Vater erzählt, mein Vater hat mit dem Innenministerium gesprochen, diese haben ihm gesagt, dass ich das Land verlassen solle.
LA: Haben Sie sonstige Fluchtgründe?
VP: Nein.
LA: Für welche Organisation hat Ihr Vater gearbeitet?
VP: Das war XXXX .
LA: Was ist das konkrete Aufgabengebiet dieser Organisation?
VP: Das Entschärfen und Räumen von Minen.
LA: Hat Ihr Vater die Bedrohung durch die Taliban bei den Behörden gemeldet?
VP: Genau weiß ich es nicht, aber ich nehme an, dass er es gemacht hat.
LA: Warum wurde gerade Ihr Vater von den Taliban bedroht?
VP: Weil mein Vater war der Teamleiter.
LA: Sie haben vorhin angegeben, dass Sie bedroht wurden.
VP: Ja, ich wurde mehrmals angerufen und dabei bedroht.
LA: Wie sah diese Bedrohung genau aus?
VP: Sie haben mir gesagt, wenn mein Vater nicht mit ihnen arbeiten würde, würden sie mich und meine ganze Familie töten.
LA: Wie oft wurden Sie bedroht bzw. angerufen?
VP: Sie haben mehrmals angerufen, aber ich wurde 5 Mal bedroht.
LA: Von wem genau wurden Sie bedroht?
VP: Von den Taliban.
LA: Wann gab es die erste Bedrohung?
VP: In der letzten Oktoberwoche vor meiner Abreise. Sie haben jeden Tag angerufen.
LA: Woher hatten die Taliban Ihre Telefonnummer?
VP: Ich weiß es nicht genau, woher sie meine Nummer hatten, aber ich hatte mein eigenes Geschäft und habe auch Visitenkarten gehabt, vielleicht daher.
LA: Wie lange vor Ihrer Flucht gab es die letzte Bedrohung?
VP: 5 bis 6 Tage vor meiner Flucht gab es den letzten Drohanruf.
LA: Haben Sie sich jemals hilfesuchend an staatliche Stellen gewandt?
VP: Ja, natürlich. Mein Vater hat mit dem Innenministerium über die Sache gesprochen. Ihm wurde mitgeteilt, dass man uns nicht helfen kann und deshalb wurde mir geraten, das Land zu verlassen.
LA: Sie haben vorhin angegeben, dass Ihr Vater von den Taliban zwei Mal verhaftet bzw. zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde. Wann genau war das?
VP: Der Vorfall in Kandahar ereignete sich im August 2015, wann der zweite Vorfall war, das
weiß ich nicht.
LA: Sind Sie jemals von Taliban in Ihrem Geschäft aufgesucht und bedroht worden?
VP: Nein.
LA: Wo haben Sie unmittelbar vor der Flucht gelebt? Haben Sie sich versteckt gehalten? Wenn ja: wo? Wer hat Sie versorgt? Warum haben Sie nicht versucht, sofort außer Landes zu kommen?
VP: Als ich bedroht wurde, war ich nicht mehr im Geschäft, da war ich nur noch zu Hause.
Vorhalt: Zuvor haben Sie angegeben, dass Sie ca. 10 Tage vor Ihrer Ausreise aus Afghanistan aufgehört haben zu arbeiten. Weiter haben Sie ausgesagt, dass Sie in der letzten Oktoberwoche erstmals bedroht wurden und 5 – 6 Tage vor Ihrer Ausreise zum letzten Mal. Wieso haben Sie zu arbeiten aufgehört, bevor sie erstmals bedroht wurden?
VP: Der erste Anruf fand am XXXX , am XXXX 2015) gab es den ersten Drohanruf. Als die Taliban begannen mich zu bedrohen, blieb ich zu Hause und habe die Flucht vorbereitet.
LA: Warum sind Sie nicht einfach in eine andere Stadt oder einen anderen Landesteil gegangen?
VP: Weil Sie mich in Kabul gefunden haben und eigentlich wollte ich nach Masar i-Sharif gehen, doch es bestand die Angst, dass sie mich auch dort finden würden.
LA: Warum sind in Kabul nicht einfach umgezogen und haben sich eine neue Telefonnummer besorgt?
VP: Nach der letzten Bedrohung habe ich mein Telefon ausgeschaltet und ich konnte mir nicht so leicht eine neue Nummer besorgen. Ich wollte auch keine neue Nummer haben, da ohnehin entschieden war, dass ich das Land verlasse.
LA: Wann hat Ihre Familie Afghanistan verlassen?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft?
VP: Nein.
LA: Werden Sie in ihrer Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?
VP: Nein.
LA: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
VP: Nein.
LA: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
VP: Nein.
LA: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
VP: Ich würde von den Taliban getötet.
LA: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
VP: Nein.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
VP: Ja.
Anm.: Die Einvernahme wird um 10:46 Uhr unterbrochen. Die Einvernahme wird um 10:52 Uhr fortgesetzt.
LA: Seit wann leben Sie in Österreich?
VP: Seit Dezember 2015.
LA: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen?
VP: Nein.
LA: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie?
VP: Ich lebe von der Grundversorgung.
LA: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?
VP: Ich lebe im XXXX . Bezirk in einer Privatwohnung. Wir sind insgesamt 4 Leute dort.
LA: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel
in Vorlage bringen?
VP: Ja. (Kopie liegt im Akt).
LA: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2?
VP: Nein.
LA: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
VP: Ich besuche beim ÖIF einen Workshop.
LA: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich?
VP: Ich habe hier Leute kennengelernt.
LA: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
VP: Nein.
LA: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?
VP: In der Früh stehe ich auf, gehe trainieren, dann lerne ich deutsch. Ich versuche auch, einen weiteren Deutschkurs zu bekommen. Ich gehe auch viel spazieren, um andere Menschen kennenzulernen.
LA: Erteilen Sie dem Bundesamt die Vollmacht, Erhebungen zur Ihrem Vorbringen und Ihrer Person in Ihrer Heimat unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes durchführen zu dürfen, wenn es für das Asylverfahren notwendig ist?
VP: Ja.
LA: Sie sind am XXXX 2017 von einem österreichischen Gericht freigesprochen worden. Was war der Grund für die Anklage?
VP: Ich habe nichts gemacht, ich war nur als Zeuge bei Gericht. Ich habe nichts gemacht und war nur als Zeuge vor Gericht.
Anm.: Der AW weicht der Antwort auf diese Frage trotz mehrfacher Wiederholung aus und gibt stets obige Antwort und behauptet, er hätte nichts gemacht und er wäre nur als Zeuge bei Gericht gewesen. (diesbezügliche Schriftstücke werden in Kopie zum Akt genommen)
LA: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
VP: Nein.
LA: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
VP: Ja.
LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
(…)“
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
? Afghanischer Staatsbürgerschaftsnachweis
? Seite des afghanischen Reisepasses
? Afghanisches Abschlusszeugnis
? Kursbesuchsbestätigung „Deutsch –MA17-Kurs A1+“ vom 06.12.2016
Mit Stellungnahme vom 16.03.2017 wurde auf die Sicherheitslage in Lahman und in Kabul hingewiesen und zudem ein Konvolut an Fotos sowie Bestätigung der Arbeit des Vaters im XXXX von Afghanistan.
Am 18.08.2017 wurde eine Antrittsbestätigung von 27.02.2017 „Deutsch-Lerngruppe: Treffpunkt Deutsch“ sowie Deutschkursbesuchsbestätigung „A2“ vom 01.03.2017 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 12.10.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kundebetreuer bei der XXXX vor.
Am 28.12.2017 bat der Beschwerdeführer um Berichtigung seines Namens.
Am 17.04.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und machte insbesondere folgende Angaben:
„(…)
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen.
VP: Ja und es spricht nichts gegen die heutige Einvernahme.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.
LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Afghanistan, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
VP: Nein.
LA: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
VP: Ich habe einen Rechtsvertreter, aber dieser ist nicht gekommen.
LA: Ist es für Sie ein Problem, die Einvernahme ohne Ihren Vertreter durchzuführen?
VP: Nein, ich wollte gar nicht, dass er heute mitkommt.
LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit) bekannt.
XXXX Anmerkung: Die Einvernahme wird trotz wiederholtem Hinweis darauf, dass die Einvernahme abgebrochen wird, nach wiederholter Diskussion über die Schreibweise des Namens und den wiederholten Hinweis, dass die Schreibweise so zu führen ist wie laut Kopie des Reisepasses abgebrochen. Der VP wird mitgeteilt, dass die Schreibweise des Namens erst nach Vorlage eines offiziellen Dokumentes mit der richtigen Schreibweise fortgesetzt werden wird.
(…)“
Am 18.07.20218 wurde der Beschwerdeführer erneut einvernommen und gab hierbei insbesondere an:
„(…)
LA: Bitte geben Sie Ihre Personendaten (Name, Alter, Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, Staatsangehörigkeit) bekannt.
VP: Ich heiße XXXX in Kabul geboren. Ich bin afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe, Muslim (Sunnit).
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche auch ein wenig Urdu, Paschtu und etwas Deutsch.
LA: Wie geht es Ihnen allgemein gesundheitlich?
VP: Gut.
LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU?
VP: Ja. Mein Onkel väterlicherseits lebt in Deutschland, ebenso mein Cousin.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Können Sie neue Beweismittel bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen?
VP: Ja.
Folgende Dokumente werden in Vorlage gebracht:
Zertifikate Deutschkurs A1, A2, B1, zwei Empfehlungsschreiben des XXXX , beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde/Personalausweis
Anm.: Die angegebenen Beweismittel werden gesichtet und in Kopie zum Akt genommen.
LA: Hat sich an Ihren Angaben im Vergleich zur letzten Einvernahme vom 28.02.2017 etwas geändert? Wollen Sie irgendetwas abändern oder ergänzen?
VP: Nein.
FLUCHTGRUND
LA: Geben Sie bitte neuerlich Ihre Fluchtgründe die Sie zur Ausreise aus Afghanistan veranlasst haben bekannt. Schildern Sie bitte so detailreich und lebensnah wie möglich von den Gründen für Ihre Ausreise, damit sich auch ein Außenstehender ein Bild davon machen kann.
VP: Mein Vater arbeitete bei einer Firma die Bomben entschärfen. Mein Vater war ausgebildet, um Bomben zu entschärfen und er war der Leiter seines Teams. Das ganze Team wurde in Kandahar von den Taliban gefangengenommen. Die Taliban wusste nicht, dass mein Vater Teamleiter ist. Mein Vater sagte, dass er als Koch bei diesem Team arbeiten würde und deshalb wurde er von den Taliban entlassen. Nachdem die Taliban meinen Vater entlassen hatten, hat mein Vater mich angerufen und mich ersucht, nach Kandahar zu kommen, um ihn abzuholen. Als ich in Kandahar angekommen bin, wollte ich meinen Vater nach Kabul bringen. Unterwegs wollten die Taliban unser Auto anhalten, wir haben aber unser Auto nicht angehalten. Deshalb haben die Taliban auf uns geschossen. Gott sei Dank wurde niemand von uns verletzt und wir sind sicher in Kabul angekommen. Nach ein paar Wochen hat mein Vater in der Logar-Provinz seine Arbeit aufgenommen. Als mein Vater in der Logar-Provinz zu arbeiten begonnen hat, haben mich die Taliban angerufen. Anfangs wurde ich nicht bedroht. Sie fragten nur, bei welcher Firma mein Vater arbeitet und wo er die Bomben entschärft. Nach ein paar Telefonaten sagten die Taliban, dass mein Vater für die Taliban arbeiten sollte. Nach ein paar Telefonaten haben die Taliban damit gedroht, dass sie mich und meine Familie umbringen würden, sollte mein Vater nicht für die Taliban arbeiten. Die Taliban haben mich mehrmals bedroht und ich habe mit meinem Vater darüber gesprochen. Mein Vater hat im Innenministerium Freunde gehabt und hat mit diesen gesprochen und seine Freunde haben gemeint, dass mein Leben in Gefahr wäre und ich Afghanistan deshalb verlassen sollte.
LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
VP: Ja.
LA: Ist das Alles was Sie über Ihre höchstpersönlichen Flucht/Ausreisegründe, welche sie immerhin zum Verlassen Ihres Heimatlandes und Ihrer Familienangehörigen sowie Aufgabe Ihrer Existenz veranlasst haben, sagen können/wollen?
VP: Das ist der einzige Grund, weshalb sie mich bedroht haben und deshalb habe ich Afghanistan verlassen.
LA: Ist es möglich eine detaillierte, lebensnahe Schilderung zu machen?
VP: Es war im August 2015, das mein Vater von den Taliban verschleppt wurde.
Anm.: Der AW wird nochmals aufgefordert, eine detailreiche, lebensnahe Schilderung wiederzugeben.
VP: Am XXXX wurde ich erstmals von den Taliban angerufen. Am XXXX .2015) wurde ich erstmals damit bedroht umgebracht zu werden. In dieser Zeit hatte ich ein Geschäft für Goldschmuck gehabt. Als mich die Taliban an diesem Tag angerufen haben, bin ich danach nicht in mein Geschäft gegangen. Ich wurde 5 Tage hintereinander von den Taliban angerufen und am 5. Tag habe ich schließlich mein Handy abgedreht, da ich mit niemandem telefonieren wollte. Ich blieb noch 5 Tage zu Hause und ich wollte eigentlich einen Weg finden, wie ich Afghanistan verlassen könnte. Am XXXX 2015) habe ich Afghanistan verlassen.
LA: Wie haben Sie Afghanistan verlassen?
VP: Ich habe Afghanistan illegal verlassen. Ich hatte nicht so viel Zeit und deshalb habe ich das Land illegal verlassen.
LA: Wissen Sie, ob Ihr Vater diese Bedrohungen den Behörden gemeldet hat?
VP: Als die Taliban am XXXX mit angerufen haben, wollten die Taliban nur Fragen, wo und bei wem mein Vater arbeiten würde. Als ich schließlich am XXXX 2015 von den Taliban bedroht wurde, habe ich mit meinem Vater telefoniert und ihm alles erzählt. Mein Vater sagte, dass ich nicht zu meinem Geschäft gehen soll und er kam von der Arbeit nach Hause zurück.
LA: Hätten Sie nicht auch an einem anderen Ort, einer anderen Stadt in Afghanistan leben und arbeiten können?
VP: Nein, eigentlich konnte ich in keiner anderen Stadt leben, da die Taliban über ein starkes Spionagenetz verfügen. Ich konnte nicht einmal in Kabul an einem sicheren Ort leben.
LA: Wo lebt Ihre Familie derzeit?
VP: Sie leben in Pakistan. Nachgefragt gebe ich an, dass ich das genaue Datum nicht weiß, aber als ich Afghanistan verlassen habe, sind auch sie aus Afghanistan geflohen.
LA: Weshalb sind Sie nicht mit Ihrer Familie nach Pakistan gegangen?
VP: Als die Taliban mich und meine Familie bedroht haben, konnte ich nicht alleine nach
Pakistan gehen, da die Taliban auch dort aktiv sind. Außerdem wollte ich eigentlich in die Türkei, auch meine Familie wollte nicht nach Pakistan sondern auch in die Türkei.
LA: Warum sind Sie nicht gemeinsam mit Ihrer Familie geflohen?
VP: Die Taliban haben zuerst mich bedroht und ich habe das Land verlassen. Meine Familie wurde später von den Taliban bedroht und haben schließlich das Land verlassen. Sie konnten Afghanistan nicht sofort verlassen.
LA: Warum sind Sie nicht in der Türkei geblieben, so wie Sie es ursprünglich wollten? VP: Als ich in die Türkei gekommen bin, wollte ich an einem sicheren Ort leben. Aber damals war die Situation in der Türkei auch nicht gut.
LA: Gab es vor dem Vorfall im August 2015 jemals irgendwelche Probleme mit den Taliban?
VP: Nein.
LA: Seit wann hat Ihr Vater für diese Organisation gearbeitet?
VP: Als die Herrschaft der Taliban beendet war, hat mein Vater begonnen für diese Organisation zu arbeiten, das genaue Datum weiß ich jedoch nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Organisation XXXX heißt.
Anm.: Der AW nennt den Namen dieser Organisation erst auch Nachfrage.
LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Afghanistan zurückkehren würden bzw. müssten?
VP: Jetzt weiß ich auch, dass die Taliban Macht haben. Wenn ich zurück nach Afghanistan gehe, würden Sie mich finden und umbringen.
LA: Woher wissen Sie, dass die Taliban überhaupt noch nach Ihnen suchen? VP: Ich weiß das die Taliban starke Spione in der Regierung haben und sie können mich finden und dann umbringen.
Anm.: Die Frage wird wiederholt!
VP: Wenn die Taliban ein Ziel haben, dann wollen Sie dieses Ziel erreichen. Ich bin ein Ziel der Taliban und sie wollen mich umbringen.
LA: Was müsste geschehen, damit Sie nach Afghanistan zurückkehren könnten?
VP: Die Taliban werden mich finden und umbringen.
Anm.: Die Frage wird wiederholt!
VP: Wenn Afghanistan eine starke Regierung hat und die Taliban keine Macht mehr hätten, dann könnte ich zurückkehren und dort leben.
LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch?
VP: Ja.
LA: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?
VP: Ich habe Integrationskurse besucht, aber dafür habe ich keine Zertifikate bekommen.
LA: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig?
VP: Ja, ich bin bei einer Organisation Namens „ XXXX “ tätig.
LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich?
VP: Ja, ich habe viele Freunde.
LA: Schildern Sie bitte, wenn möglich in deutscher Sprache, wie Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet verbringen. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor?
VP: Ich möchte Deutschkurs besuchen. Ich habe die B1-Prüfung gemacht und möchte einen weiteren Deutschkurs besuchen, B2. Ich habe auch für die „ XXXX “ gearbeitet und arbeite derzeit auch einmal die Woche dort. Ich möchte eine Ausbildung machen um alten Leuten zu helfen und ich möchte auch in diesem Bereich arbeiten.
LA: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?
VP: Ich erhalte staatliche Unterstützung durch die Bundesbetreuung.
LA: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren?
VP: Ich möchte eine Ausbildung machen kann, damit ich eine Arbeit in einem Altersheim finde und würde gerne dort arbeiten.
LA: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder dem gleichkommenden Partnerschaft?
VP: Ja, ich habe eine Freundin, aber wir leben nicht zusammen.
LA: Wie heißt Ihre Freundin?
VP: Sie heißt XXXX .
LA: Wie alt ist und was arbeitet sie?
VP: Sie ist 25 Jahre alt und ist Studentin. Nachgefragt gebe ich an, dass Sie Informatik studiert.
LA: Wo lebt Ihre Freundin?
VP: Obwohl Sie Studentin ist, arbeitet sie in einem Hotel als Kellnerin. Sie lebt im XXXX . Bezirk. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die genaue Adresse nicht weiß. Aber sie lebt in der Nähe von meiner Wohnung.
LA: Wann, wo und wie haben Sie sich kennengelernt?
VP: In der Nähe meiner Wohnung gibt es einen Park und haben uns dort kennengelernt.
Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns vor 6 Monaten kennengelernt haben.
LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache?
VP: Gut.
LA: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu?
VP: Aus dem Grund, dass ich Afghanistan verlassen habe und mein Leben in Gefahr war und ich in Afghanistan von den Taliban bedroht wurde. Ich habe Afghanistan nicht wegen des Krieges oder der Bombenanschläge verlassen. Ich hatte ein eigenes Goldgeschäft und wenn jemand in Afghanistan Geld hat, dann wird dieser von einer mafiösen Gruppierung entführt. Vor ein paar Tagen haben Sie ein Kind entführt und seine Hand abgeschnitten. Wenn jemand in Afghanistan gute Arbeit hat und Geld verdient, besteht immer die Angst von dieser Gruppierung bedroht oder entführt zu werden. Jetzt ist die Sicherheitslage in Afghanistan nicht gut. Tag für Tag werden mafiöse Gruppierungen gegründet. Das sind alle Gründe, weswegen man in Afghanistan nicht in Sicherheit leben kann. Ich bin persönlich in Afghanistan bedroht worden und aus diesem Grund habe ich das Land verlassen. Ich konnte nicht mehr in der Gesellschaft arbeiten und anderen Leuten helfen.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan Einsicht und Stellung zu nehmen.
Möchten Sie das?
VP: Das benötige ich nicht.
Anm.: Nach Rücksprache mit dem Vertreter wird diesen einem 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
LA: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
VP: Ich akzeptiere ihre Entscheidung, obwohl ich alles zurückgelassen habe. Meine Familie, meine Arbeit und ich möchte, dass sie meine Gründe sehen und mir einen positiven Bescheid geben.
LA: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?
VP: Ja.
Frage an den Vertreter: Haben Sie noch Fragen an den Antragsteller?
VP: Ja.
Frage des RV an Antragsteller: Sie haben vorher gesagt, dass Sie auf dem Rückweg von Kandahar nach Kabul von den Taliban angegriffen wurden. Erzählen Sie uns was Sie damit genau meinen!
VP: Als mein Vater von den Taliban freigelassen wurde, konnte mein Vater nicht alleine mit dem Bus nach Kabul zurückfahren. Er wusste, dass er von den Taliban wieder entführt werden würde und deshalb hat er mich angerufen. Als ich in Kandahar angekommen bin, habe ich meinen Vater abgeholt. Die Taliban wussten, dass mein Vater Teamleiter ist. Die Taliban wollten uns anhalten, damit sie uns umbringen können. Unterwegs haben Sie uns beschossen, aber Gott sei Dank wurde niemand von uns verletzt. Das Auto wurde getroffen und wir kamen schließlich in Kabul an.
Frage des RV an den Antragsteller: Wurden Sie jemals persönlich von den Taliban aufgefordert, mit diesen zusammen zu arbeiten?
VP: Als die Taliban mit angerufen haben, sagten sie, dass ich ein Geschäft für Goldschmuck habe und sie haben gesagt, dass ich Geld hätte, jung wäre und dass ich am Dshihad teilnehmen könnte. Aber ich habe das persönlich nicht wahrgenommen.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre statt fand.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
VP: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
[…]“
Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente vor:
? Kursbesuchsbestätigung „Deutsch B1“ vom 29.06.2018
? Zertifikat/Kursbesuchsbestätigung „Deutsch A2“ vom 26.01.2018
? ÖSD Zertifikat A2 vom 19.02.2018
? ÖSD Zertifikat A1 vom 02.11.2017
? Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kundebetreuer bei der XXXX (bereits vorgelegt) und vom 03.03.2018
? Personalausweis/Geburtsurkunde
Mit Stellungnahme vom 19.07.2018 wurde abermals auf die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen und ausgeführt, die Verfolgung des Beschwerdeführers bestehe einerseits in der Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. aus politischen Gründen aufgrund der von ihm angeführten Verfolgung durch die Taliban. Andererseits bestehe eine Verfolgung des Beschwerdeführers auch in religiösen Gründen aufgrund seiner westlichen Lebensausrichtung, die sich in seiner tiefen Integration in Österreich und seiner Annahme der österreichischen Lebensart zeige, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspreche.
Am 27.02.2019 wurde der Beschwerdeführer erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an:
„(…)
F: Können Sie sich konzentrieren?
A: Ja, ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
F: Sind Sie gesund und in der Lage diese Einvernahme durchzuführen?
A: Ja.
F: Werden Sie in Ihrem Asylverfahren vertreten?
A: Ja. Meine Vertretung hatte heute keine Zeit.
F: Haben Sie Einwände, die Einvernahme ohne Ihre rechtliche Vertretung durchzuführen?
A: Ich habe keine Einwände.
F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?
A: Nein.
F: Nehmen Sie Medikamente?
A: Nein.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
F: Können Sie zum Verfahren eventuelle neue und aktuelle Beweismittel im Original insb.
Dokumente beibringen?
A: Ja.
-Beglaubigte Übersetzung der Kopie des Reisepasses, vom 11.02.2019,
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX , in Kabul, Afghanistan.
Anm. Durch die vorgelegte Übersetzung des Reisepasses wird der Name im System geändert. Vorname: XXXX F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin afghanischer Staatsangehöriger.
F: Sie wurden zuletzt am 18.07.2018 durch das BFA zu Ihrem Asylverfahren einvernommen.
Haben sich seit diesem Zeitpunkt neue Sachverhalte ergeben bzw. hat sich etwas an der Sachlage geändert?
A: Nein.
F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Afghanistan?
A: Nein, ich wurde nur telefonisch bedroht.
F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
A: Nein.
F: Gehen Sie bzw. gingen Sie einer legalen Beschäftigung in Österreich nach?
A: Ich arbeite 1x die Woche freiwillig beim Roten Kreuz.
F: Sie befinden sich seit Dezember 2015 im Bundesgebiet. Können Sie irgendwelche Integrationsbemühungen Ihrerseits vorbringen?
A: Ich habe Deutschkurse besucht, ich habe auch an Workshops des ÖIF teilgenommen.
F: Wie gestaltet sich Ihr Alltag? (Auf Deutsch)
A: Ich mache zurzeit einen Deutschkurs B1 12-3 Uhr, sonst mache ich nichts, am Samstag arbeite ich wenn ich Lust beim Roten Kreuz. (auf Deutsch)
F: Können Sie der Einvernahme folgen?
A: Natürlich.
F: Was befürchten Sie im Fall Ihrer Rückkehr nach Afghanistan?
A: Ich habe Angst vor dem Tod.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Afghanistan Einsicht und Stellung zu nehmen. Für eine Stellungnahme wird ihnen eine einwöchige Frist gewährt. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?
A: Nein.
F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
A: Ja.
F: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren?
A: Ja.
(…)“
Der Beschwerdeführer legte eine beglaubigte Übersetzung von Seite zwei und drei seines Reisepasses vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer verfüge über eine ausgezeichnete Schulausbildung und sei in einem arbeitsfähigen Alter. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er durch die Taliban bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr würde er nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen.
3. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 27.03.2019 wurde vorgebracht, es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Afghanistan auseinanderzusetzen. Beim Beschwerdeführer bestehe im Falle einer Rückkehr intensiv und realistisch die Gefahr, dass er in eine ausweglose Lage geraten und damit eine Verletzung der durch Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, die er bereits in Österreich verbracht habe, große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen habe, die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte entwickelt habe. Zudem sei er arbeitsfähig und arbeitswillig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 08.06.2020 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung an, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters einvernommen wurde. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 22.06.2020 eingeräumt:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Kurzinformation vom 18.05.2020
? UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018
? EASO: Guidance note and common analysis zu Afghanistan vom Juni 2019
Der Beschwerdeführer legte insbesondere folgende Unterlagen vor:
? Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Kundebetreuer bei der XXXX und vom 03.03.2018 (beide bereits vorgelegt)
? Teilnahmebestätigung „Deutsch B1“ vom 13.04.2018, 29.06.2018 (bereits vorgelegt) und 15.03.2019
? Teilnahmebestätigung „Deutsch A2“ vom 26.01.2018 (bereits vorgelegt)
? Anmeldebestätigung für das Projekt „Start Wien Flüchtlinge- Integration ab Tag 1“, Deutschkurs B1 vom 29.01.2018 bis 13.04.2018 (undatiert) sowie vom 22.01.2018 bis 13.04.2018 vom 27.02.2018
? Kursbesuchsbestätigung „Deutsch A1+“ vom 06.12.2016 (bereits vorgelegt)
? Zeitbestätigung vom 23.02.2107 über eine Informationsveranstaltung des ÖIF
? Teilnahmebestätigung „Deutschlerngruppe A1“ vom 10.07.2017
? Teilbesuchsbestätigung „Deutsch Kurs A1+“ vom 27.10.2016
? ÖSD Zertifikat A2 vom 19.02.2018 (bereits vorgelegt)
? ÖSD Zertifikat A1 vom 02.11.2017 (bereits vorgelegt)
In der Stellungnahme vom 19.06.2020 wurde vorgebracht, die aktualisierten Berichte würden den Beschwerdeführer in seinen Befürchtungen, bezüglich der katastrophalen Sicherheits- und Wirtschaftslage sowie mangelnde Effizienz und Durchschlagkraft der Zentralbehörden, bestätigen. Zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit, die er bereits in Österreich verbracht habe, große Anstrengungen zu seiner Integration unternommen habe. In Afghanistan habe er überhaupt keine Lebensperspektive und wäre in Gefahr in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Mit Schreiben vom 05.06.2020 teilte die Finanzpolizei mit, dass der Beschwerdeführer bei der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetztes angetroffen worden sei.
Mit Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gem. § 30 Abs. 2 BFA-VG vom 26.07.2020 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Beschuldigter in einem Verkehrsunfall mit Personenschaden geführt werde.
5. Für den 13.02.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht abermals eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung an. Dem Beschwerdeführer wurden folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 09.03.2021 eingeräumt:
? Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020
? UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan vom 30.08.2018
? EASO: Guidance note and common analysis zu Afghanistan vom Juni 2018 und Juni 2019
? Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:
? Einstellungszusage einer Pizzeria vom 22.02.2021
? Verdienstnachweis als geringfügig Beschäftigter Arbeiter für Dezember 2020 und Jänner 2021
In der Stellungnahme vom 04.03.2021 wurde abermals auf die fehlende Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf die Integration des Beschwerdeführers hingewiesen.
Am 19.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 01.04.2021 übermittelt und ihm eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen, ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er beherrscht zudem die deutsche Sprache. Er ist im erwerbsfähigen Alter und gesund.
Der Beschwerdeführer ist in Kabul aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise im Elternhaus in Kabul gelebt. Er hat dort zwölf Jahre lang die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er als Goldschmied bzw. Schmuckerzeuger und hatte ein eigenes Geschäft. Vor seiner Ausreise übergab er dieses seinem Bruder.
Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine zwei Brüder und vier Schwestern leben bis zur Ausreise des Beschwerdeführers in Afghanistan, derzeit halten sie sich in Pakistan auf. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Weitere Verwandte hat der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht.
Im Hinblick auf die Pandemie zum Corona-Virus SARS-CoV2 (COVID -19) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relativ junger, gesunder Mann ohne schwerwiegende Erkrankung ist, womit er nicht unter die Risikogruppe der älteren Personen bzw. der Personen mit einschlägigen Vorerkrankungen fällt und in der Folge daher keiner spezifischen Gefahr durch die Pandemie ausgesetzt ist.
Zu einer den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet in Afghanistan bei einem ausländischen Unternehmen als Minenentschärfer. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen des Berufes seines Vaters in Afghanistan einer Gefahr ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban oder einer staatlichen Stelle verfolgt wird.
Der Beschwerdeführer war auch sonst in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist arbeitsfähig. Er hat in Afghanistan die Schule mit Matura abgeschlossen und als Goldschmied gearbeitet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer gelangte illegal nach Österreich und ist seit seiner Antragsstellung am 03.12.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG in Österreich durchgehend aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht, wobei er nachweislich ein ÖSD Zertifikat A2 vom 19.02.2018, vorweisen kann. Zum Zeitpunkt der Verhandlung hatte er angesichts seiner Aufenthaltsdauer ausreichende Deutschkenntnisse.
Der Beschwerdeführer lebt mit Freunden in einer Mietwohnung und lebt von der Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied eines Vereines und war im Jahr 2017 und 2018 ehrenamtlich als Kundenbetreuer bei der XXXX des Wiener Roten Kreuzes tätig. Der Beschwerdeführer strebt eine Arbeit in einem Alte- oder Pflegeheim oder bei der Post an. Er besitz den Führerschein und ist seit wenigen Monaten in einer Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist strafgerichtlich unbescholten und arbeitsfähig.
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Afghanistan (LIB 01.04.2021) und zur Pandemie:
Covid-19
Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unb