TE Bvwg Beschluss 2021/5/25 W251 1253090-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
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Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3

Spruch


W251 1253090-2/26Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , StA. Kosovo, vertreten durch RAST und MUSLIU Rechtsanwälte, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2021, W251 1253090-2/23E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 09.07.2004 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2011 wurde seine Ausweisung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel erteilt. Am 17.11.2011 erhielt der Beschwerdeführer erstmals eine Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus, die in weiterer Folge, zuletzt bis 19.11.2016, immer wieder verlängert wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 im Kosovo geheiratet und mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Sohn. Zu seiner Ehefrau, die mit dem gemeinsamen Sohn bei den Eltern des Beschwerdeführers im Kosovo lebt, hat der Beschwerdeführer täglich Kontakt

Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 03.05.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes gem. §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am 01.01.2016 und am 02.01.2016 dadurch zu dem Verbrechen, dem Verfügungsbefugten eines Wettbüros durch gefährliche Drohung unter Verwendung einer Schusswaffe Bargeld in nicht feststellbarer Höhe aus der Kasse und aus dem Tresor des Wettlokals wegzunehmen zu versuchen, beigetragen, indem er in Kenntnis des Tatplans – ein Wettbüro bewaffnet zu überfallen – den Ort des Überfalls auswählte, die Erstangeklagte von Linz nach Wien chauffierte, die Schusswaffen von seinem Bruder besorgte, den Zweitangeklagten vom Bahnhof abholte, der Erst- und dem Zweitangeklagten die Waffen aushändigte, sie zum Tatort chauffierte und sich sodann in der Tatortnähe aufhielt, um den unmittelbaren Tätern zur Flucht zu verhelfen, wobei er ein Drittel der Beute hätte erhalten sollen. Der Beschwerdeführer war vom 12.02.2016 bis 09.02.2018 in einer Justizanstalt in Österreich inhaftiert. Der Beschwerdeführer übernimmt keine Verantwortung für die von ihm begangene Tat, er leistete auch keine Schadenswiedergutmachung.

Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo.

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2021 als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich eine außerordentliche Revision mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Der Revisionswerber brachte betreffen den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen vor, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, da weder Rechte von Dritten durch den einstweiligen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich berührt werden, noch würde der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da dieser versichert sei. Eine Ausreise in den Kosovo würde beim Beschwerdeführer unverhältnismäßige und nicht wieder gutzumachende Nachteile bewirken und unwiderrufliche Tatsachen schaffen. Die Interessen des Revisionswerbers am Aufschub des Vollzuges würden bei einer Interessenabwägung die öffentlichen Interessen am Vollzug überwiegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (VwGH vom 10.08.2006, AW 2006/18/0154).

Ein zwingendes öffentliches Interesse ist nicht schon auf Grund von vergangenen Verurteilungen grundsätzlich gegeben, sondern es ist eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0325).

2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes von einem Strafgericht verurteilt. Es handelt sich dabei um ein an sich schweres Verbrechen, dass mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren bestraft wird. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert. Wenngleich der Revisionswerber an der Ausführung des Raubes nicht unmittelbar beteiligt war, war er an der Planung und Durchführung dennoch maßgeblich und führend beteiligt, indem er den zu überfallenden Ort auswählte, die Schusswaffen organisierte und der Erst- und dem Zweitangeklagten aushändigte sowie diese abholte und zum Tatort führte. Insbesondere der Raub unter Verwendung von Schusswaffen und die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung, die fehlende Verantwortungsübernahme sowie die mangelnde Einsicht und die nicht erfolgte Schadenswiedergutmachung begründen eine schwerwiegende Gefahr beim Revisionswerber für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Ein allfälliger Besuchskontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in Österreich lebenden Verwandten bzw. seiner Lebensgefährtin kann zudem auch im Kosovo erfolgen. Ein Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen kann zudem auch über elektronische Medien aufrecht erhalten werden. Dem Beschwerdeführer droht weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit im Kosovo. Im Kosovo leben der Sohn, die Ehefrau sowie die Schwiegereltern des Revisionswerbers, zu denen er regelmäßig Kontakt hat.

In Anbetracht des massiven und strafrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das von ihm geltend gemachte gegenläufige Interesse.

3. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall außerordentliche Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W251.1253090.2.01

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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