Entscheidungsdatum
25.05.2021Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W105 2242552-1/2E
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter nach
über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021, Zl. XXXX , betreffend den Spruchpunkt V., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), , gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.)
Das BFA begründete in diesem Bescheid vom 16.04.2021 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seiner mehrfachen rechtskräftigen Verurteillungen in Verbindung mit seinem Gesamtverhalten und der ihm offensichtlich innewohnenden kriminellen Energie jedenfalls pro futuro die öffentliche Sicherheit gefährdet.
Seine privaten oder familiären Bindungen in Österreich treten demgegenüber, dass der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise (nach Verbüßung der Strafhaft) daher erforderlich sei, zurück.
Gegen den Bescheid erhob der BF Beschwerde, und beantragte der BF insbesondere im Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Österreich sei faktisch das Land, zudem er gehöre; trotz seiner serbischen Staatsangehörigkeit.
1. Feststellungen:
Der BF ist Staatsbürger von Serbien und ist am XXXX geboren.
Der Antragsteller wurde in den letzten Jahren sieben Mal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt.
01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 04.08.2004 RK 04.08.2004
PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 15 StGB
PAR 27/1 SMG
Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 24.05.2018
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 13.09.2004
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 02.12.2004
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.10.2006
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 01.02.2008
02) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.10.2006 RK 11.10.2006
PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 28 ABS 4/3 27/1 (1.2. FALL) SMG
Freiheitsstrafe 18 Monate
Vollzugsdatum 25.07.2007
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.07.2007, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG EISENSTADT XXXX vom 27.04.2007
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006
Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 25.05.2007
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 01.02.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 20.03.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006
Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig
Vollzugsdatum 25.07.2007
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.12.2017
03) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 01.02.2008 RK 01.02.2008
PAR 15 127 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Vollzugsdatum 23.11.2009
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.11.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Anordnung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.11.2009
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Aufhebung der Bewährungshilfe
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 20.12.2010
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 23.11.2011
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2013
04) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 23.11.2011 RK 23.11.2011
§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 19.02.2011
Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 24.06.2017
zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 23.11.2011
Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen
LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2013
05) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2013 RK 17.12.2013
§ 28a (1) 5. Fall u (2) Z 1 SMG § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 07.02.2013
Freiheitsstrafe 30 Monate
Vollzugsdatum 24.08.2016
06) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.12.2018 RK 06.12.2018
§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG
§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB
Datum der (letzten) Tat 29.10.2018
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
07) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 05.11.2019 RK 05.11.2019
§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB
Datum der (letzten) Tat 07.10.2019
Freiheitsstrafe 22 Monate
Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte.
Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die in der Beschwerde allein vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Die Beschwerdebegründung, welche ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer thematisiert, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er hat durch seine oftmalig einschlägige Delinquenz unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.
Insbesondere die Tatsache der mehrfachen wiederkehrenden Begehung gleichartiger strafrechtlicher Delikte zur Erzielung eines fortlaufenden Einkommens zeigt einerseits die enorme kriminelle Energie des Antragstellers sowie auch die hohe Sozialschädlichkeit, die seiner Persönlichkeit innewohnt; damit verbunden die Tatsache, dass dem Antragsteller offenbar auch bei einer längerjährigen Betrachtung seiner Persönlichkeit doch jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt bzw. er offenbar jedes sozialadäquate Verhalten innerhalb der Gesellschaft innerlich ablehnt.
Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung strafrechtliche Verurteilung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2242552.1.00Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021