TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/25 W105 2242552-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


W105 2242552-1/2E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter nach

über die Beschwerde des XXXX , XXXX geb., StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2021, Zl. XXXX , betreffend den Spruchpunkt V., die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ den oben genannten Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), , gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.)

Das BFA begründete in diesem Bescheid vom 16.04.2021 die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seiner mehrfachen rechtskräftigen Verurteillungen in Verbindung mit seinem Gesamtverhalten und der ihm offensichtlich innewohnenden kriminellen Energie jedenfalls pro futuro die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Seine privaten oder familiären Bindungen in Österreich treten demgegenüber, dass der BF eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise (nach Verbüßung der Strafhaft) daher erforderlich sei, zurück.

Gegen den Bescheid erhob der BF Beschwerde, und beantragte der BF insbesondere im Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Österreich sei faktisch das Land, zudem er gehöre; trotz seiner serbischen Staatsangehörigkeit.

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsbürger von Serbien und ist am XXXX geboren.

Der Antragsteller wurde in den letzten Jahren sieben Mal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt.

01) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 04.08.2004 RK 04.08.2004

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 U 2 130 15 StGB

PAR 27/1 SMG

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit

3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 24.05.2018

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 13.09.2004

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 02.12.2004

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.10.2006

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 01.02.2008

02) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.10.2006 RK 11.10.2006

PAR 28/2 (4. FALL) 28/3 (1. FALL) 28 ABS 4/3 27/1 (1.2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum 25.07.2007

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 25.07.2007, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG EISENSTADT XXXX vom 27.04.2007

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 25.05.2007

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 01.02.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 20.03.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 11.10.2006

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum 25.07.2007

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 11.12.2017

03) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 01.02.2008 RK 01.02.2008

PAR 15 127 129/1 U 2 130 (4. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Vollzugsdatum 23.11.2009

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 23.11.2009, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 06.11.2009

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 20.12.2010

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 23.11.2011

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 01.02.2008

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 04.08.2004

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2013

04) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 23.11.2011 RK 23.11.2011

§ 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.02.2011

Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 24.06.2017

zu LG F.STRAFS.WIEN XXXX RK 23.11.2011

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2013

05) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 29.08.2013 RK 17.12.2013

§ 28a (1) 5. Fall u (2) Z 1 SMG § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 07.02.2013

Freiheitsstrafe 30 Monate

Vollzugsdatum 24.08.2016

06) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 03.12.2018 RK 06.12.2018

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 29.10.2018

Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate

07) LG F.STRAFS.WIEN XXXX vom 05.11.2019 RK 05.11.2019

§ 15 StGB §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tat 07.10.2019

Freiheitsstrafe 22 Monate

Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte.

Es liegen vor dem Hintergrund der vom BFA beleuchteten allgemeinen Lage in Serbien keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal der BF solche Umstände auch nicht aus eigenem dargelegt hat.

2. Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die in der Beschwerde allein vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, zeigen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung, der seitens des BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG von Amts wegen binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Die Beschwerdebegründung, welche ausschließlich das Einreiseverbot bzw. dessen Dauer thematisiert, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aufzeigen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er hat durch seine oftmalig einschlägige Delinquenz unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.

Insbesondere die Tatsache der mehrfachen wiederkehrenden Begehung gleichartiger strafrechtlicher Delikte zur Erzielung eines fortlaufenden Einkommens zeigt einerseits die enorme kriminelle Energie des Antragstellers sowie auch die hohe Sozialschädlichkeit, die seiner Persönlichkeit innewohnt; damit verbunden die Tatsache, dass dem Antragsteller offenbar auch bei einer längerjährigen Betrachtung seiner Persönlichkeit doch jegliches Unrechtsbewusstsein fehlt bzw. er offenbar jedes sozialadäquate Verhalten innerhalb der Gesellschaft innerlich ablehnt.

Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2242552.1.00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten