Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W151 2213333-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.12.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
1. beschlossen:
A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass für XXXX eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe der LPD Niederösterreich.
2. Am 09.08.2017, 23.01.2018 und am 06.11.2018 erfolgten Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 21.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
6. Mit Schreiben vom 11.02.2021 legte der Beschwerdeführer diverse Integrationsunterlagen vor.
7. Mit Schreiben vom 05.05.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Sicherheitslage in Afghanistan.
8. Mit Schreiben vom 09.05.2021 legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vor.
9. Am 12.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. des bekämpften Bescheides zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Sadat an und ist shiitischer Moslem. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache. Er ist verwitwet und hat eine minderjährige Tochter, XXXX , mit der er aus Afghanistan ausreiste.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , er besuchte sieben Jahre die Schule. Mit 15/16 Jahren fing er als Lehrling bei einem Schweißer an zu arbeiten und übte diesen Beruf für ca. zehn bis elf Jahre bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan aus. Er war als selbstständiger Schweißer tätig. In Griechenland arbeitete er als Straßenverkäufer und für ein paar Monate als Erntehelfer.
Vater und Mutter des Beschwerdeführers, drei Schwestern und fünf Brüder leben in XXXX , eine weitere Schwester in Bamyan. Zwei Onkeln leben im Iran. Der Beschwerdeführer steht weiterhin mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder XXXX in Kontakt. Zu seiner Tochter verlor der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in Griechenland den Kontakt. Der Beschwerdeführer stellte einen Suchantrag beim Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes, der jedoch bislang ohne Erfolg blieb.
1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Oktober 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich, er ist strafgerichtlich unbescholten.
Aus bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Unterlagen (Befund von „LABORS.AT“ vom 22.03.2018) ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C Infektion nachgewiesen wurde. Laborbefunde vom 28.08.2018 und 10.07.2019 weisen jedoch jeweils negative Ergebnisse der Infektionsdiagnostik auf. Der Beschwerdeführer gab hierzu befragt an, nach der diesbezüglichen Behandlung eine Kontrolle versäumt zu haben, und legte keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor.
Der Beschwerdeführer ist psychisch massiv, vor allem dadurch belastet, dass er seine minderjährige Tochter in Griechenland während der Flucht verloren hat. Dazu hat er einen Suchantrag beim Roten Kreuz gestellt, der bis dato erfolglos blieb. Dies zeigt sich in einer ausgeprägten depressiven Symptomatik, unter anderem durch sozialen Rückzug, überwältigende Traurigkeit, Verzweiflung, Ängste, Schuldgefühle, Suizidgedanken und Konzentrationsproblemen. Zur langfristigen psychischen Stabilisierung benötigt der Beschwerdeführer ein sicheres und stabiles Umfeld sowie eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde in die Warteliste für eine Psychotherapie aufgenommen.
Dennoch gelang dem Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich vor über 5 Jahren eine nachhaltige Integration. So integrierte er sich über den Sport in die österreichische Gesellschaft, indem er vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in seiner Freizeit jeden Tag das Fitnessstudio besuchte und samstags und sonntags abwechselnd Fußball und Volleyball spielte. Darüberhinaus eignete er sich Werte- und Orientierungswissen sowie sehr gute Deutschkenntnisse an. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, erwarb ein ÖSD-Zertifikat A2 und legte Integrationsprüfungen des ÖSD auf Niveau A2 am 25.10.2018 und B1 am 08.02.2019 positiv ab. Der ÖSD ist eine zertifizierte Einrichtung des ÖIF und zur Abnahme der Integrationsprüfung bis einschließlich Ende Mai 2021 berechtigt. Somit hat der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Weiters leistete der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit als Reinigungskraft für XXXX sowie auch für den Fonds Soziales Wien. Er nahm an Veranstaltungen „Traditionen in Österreich“ und „Weiterbildung, Berufsauswahl und Jobmöglichkeiten in Österreich“ bei XXXX , weiters an einem Workshop des Österreichischen Roten Kreuzes „Hilfe im Notfall“ im Ausmaß von 2 Stunden sowie an einer Dialogreihe des Projekts „Männer- und Geschlechterthemen Steiermark“ teil.
Insgesamt somit ist der Beschwerdeführer sehr gut sozial und privat in Österreich integriert und verfügt somit über ein schützenswertes Privatleben in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die getroffenen Feststellungen zur Person, insbesondere zu Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Schul- und Berufsausbildung, sowie zum Verbleib seiner Familienangehörigen stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 12.05.2021.
Die Feststellung zum unbekannten Verbleib seiner minderjährigen Tochter ergibt sich aus einer vorgelegten Korrespondenz zwischen einer Betreuerin der XXXX und dem Suchdienst des Österreichischen Roten Kreuzes. Daraus ergibt sich, dass der Fall des Beschwerdeführers auf der Seite „Trace the Face“ des Roten Kreuzes registriert wurde, jedoch bislang keine Ergebnisse erbrachte.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Bei der im Spruch genannten handelt es sich um eine Verfahrensidentität.
2.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen beruflichen Tätigkeiten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren folgende Integrationsunterlagen vor:
? Teilnahmebestätigung Info-Modul Soziales am 27.01.2016 des Magistrats der Stadt Wien;
? Vereinbarung bezüglich gemeinnütziger Tätigkeit mit XXXX vom 27.06.2016;
? Teilnahmebestätigung für Veranstaltung „Traditionen in Österreich“ von XXXX vom 17.04.2017;
? Teilnahmebestätigung für Veranstaltung „Weiterbildung, Berufsauswahl und Jobmöglichkeiten in Österreich“ von XXXX vom 24.04.2017;
? ÖSD-Zertifikat A2 vom 10.07.2018;
? Teilnahmebestätigung für Workshop des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Wien, vom 13.09.2018;
? Teilnahmebestätigung für Deutschkurs des Fonds Soziales Wien vom 02.11.2018;
? Teilnahmebestätigung des BMI für Teilnahme an Dialogreihe des Projekts „Männer- und Geschlechterthemen;
? Bestätigung über bestandene Integrationsprüfung des ÖSD vom 07.11.2018;
? Bestätigung über bestandene Integrationsprüfung des ÖSD vom 20.02.2019;
? Bestätigung des Fonds Soziales Wien über regelmäßige Hilfstätigkeiten im Ausmaß von 12 Wochenstunden vom 05.05.2021;
? Sozialbericht von Obdach Wien vom 09.05.2021.
2.3. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus folgenden Unterlagen.:
? Nachweis über die psychotherapeutische Behandlung von Caritas vom 05.05.2021 mit der Vermutungsdiagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“;
? Bestätigung der Caritas über Aufnahme in die Warteliste für eine Psychotherapie wegen ausgeprägter depressiven Symptomatik und starken Leidensdruck vom 11.05.2021.
Aus diesen Unterlagen ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer psychisch massiv belastet wirkt und eine ausgeprägte depressive Symptomatik, unter anderem durch sozialen Rückzug, überwältigende Traurigkeit, Verzweiflung, Ängste, Schuldgefühle, Suizidgedanken und Konzentrationsproblemen zeigt. Zur langfristigen psychischen Stabilisierung benötigt der Beschwerdeführer ein sicheres und stabiles Umfeld sowie eine kontinuierliche psychotherapeutische Behandlung. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgrund seiner Symptomatik in die Warteliste für eine Psychotherapie eingetragen.
Aus weiteren bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Unterlagen (Befund von „LABORS.AT“ vom 22.03.2018) ergibt sich ferner, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C Infektion nachgewiesen wurde. Laborbefunde vom 28.08.2018 und 10.07.2019 weisen jedoch jeweils negative Ergebnisse der Infektionsdiagnostik auf. Der Beschwerdeführer gab hierzu befragt an, nach der diesbezüglichen Behandlung eine Kontrolle versäumt zu haben, und legte keine aktuellen medizinischen Unterlagen vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A)
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2021 ist das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
In der Sache:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Zu prüfen ist daher, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist gegenständlich iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt und das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Oktober 2015 – somit inzwischen über fünfeinhalb Jahre – durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Wie festgestellt gelang dem Beschwerdeführer trotz seiner psychischen Belastung in diesem Zeitraum eine nachhaltige Integration, indem er sich Werte- und Orientierungswissen sowie überdurchschnittliche Deutschkenntnisse aneignete. Der Beschwerdeführer besuchte Deutschkurse, erwarb ein ÖSD-Zertifikat A2 und legte Integrationsprüfungen des ÖSD auf Niveau A2 und B1 positiv ab. Weiters leistete er gemeinnützige Arbeit als Reinigungskraft für XXXX sowie auch für den Fonds Soziales Wien. Er nahm an Veranstaltungen „Traditionen in Österreich“ und „Weiterbildung, Berufsauswahl und Jobmöglichkeiten in Österreich“ bei XXXX , weiters an einem Workshop des Österreichischen Roten Kreuzes „Hilfe im Notfall“ im Ausmaß von 2 Stunden sowie an einer Dialogreihe des Projekts „Männer- und Geschlechterthemen Steiermark“ teil.
Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie besuchte er in seiner Freizeit jeden Tag das Fitnessstudio und spielte samstags und sonntags abwechselnd Fußball und Volleyball, sodass auch hiermit von einer sozialen und somit privaten Integration gesprochen werden kann.
Im Rahmen der Interessensabwägung ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.
Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen besteht, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann. Angesichts der inzwischen fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner nachhaltigen Integration in Österreich stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des Verlustes seiner minderjährigen Tochter und des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in Österreich somit zu gestatten und kann somit keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen werden, sondern muss vielmehr aufgrund des in Österreich bestehenden Privatleben eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 9 Abs. 4 des Integrationsgesetzes lautet:
„(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
2. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“
Der Beschwerdeführer legte Integrationsprüfungen des ÖSD auf Sprachniveau A2 am 25.10.2018 und zudem auf Sprachniveau B1 am 08.02.2019 positiv ab, wobei er jeweils sowohl bei Sprachinhalten, als auch für Werte- und Orientierungswissen die Mindestpunkteanzahl erreichte. Beim ÖSD handelt es sich um eine bis Ende Mai 2021 zur Durchführung der Integrationsprüfung zertifizierte Einrichtung. Durch die bestandene Integrationsprüfung des ÖSD A2 am 25.10.2018 erfüllte der Beschwerdeführer somit Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beim Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI.
Nachdem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, welche mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erfolgte, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war der entsprechende Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben.
Infolge dessen entfiel auch die Grundlage für die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer außergewöhnliche Umstände Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit ersatzlose Teilbehebung Gesundheitszustand Integrationsvereinbarung Interessenabwägung private Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2213333.1.00Im RIS seit
13.08.2021Zuletzt aktualisiert am
13.08.2021