TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/4 W151 2200145-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2021
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Entscheidungsdatum

04.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch


W151 2200145-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien, vom 01.06.2018, Zl. XXXX , wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 und §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

1. beschlossen:

A) Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass für XXXX eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.

II.      Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.




Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.11.2015 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe der LPD Niederösterreich.

2. Am 29.03.2018 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

5. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

6. Mit Schreiben vom 07.04.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein und legte ein umfangreiches Konvolut an Integrationsunterlagen vor

7. Am 28.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, in der der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. des bekämpften Bescheides zurückzog.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Familien- und Privatleben in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache.

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit der Familie seines Bruders XXXX und ist am 14.04.2020 in den Mietvertrag des Bruders als Mitmieter eingestiegen. Dies wird auch durch die vorgelegten Meldebestätigungen und die am 26.05.2021 amtswegig erhobenen ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers sowie des Bruders nachgewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt als Ehegatte einer Unionsbürgerin über eine Aufenthaltskarte bis zum Jahr 2033. Weiters lebt ein Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers, Hr. XXXX , in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer verfügt damit in Österreich über schützenswertes Familienleben.

Der Beschwerdeführer hat die Dauer seines Aufenthalts in Österreich zudem genutzt, um sich besonders gut zu integrieren. Er besuchte Deutschkurse auf Sprachniveau A1, A2, B1, B2 und C1 und erwarb am 03.08.2017 das ÖSD Zertifikat A2 sowie am 02.03.2018 das ÖSD Zertifikat B1. Der Beschwerdeführer erfüllt damit in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits beruflich tätig. Er betätigte sich im Schuljahr 2018/19 an der Neuen Mittelschule XXXX als ehrenamtlicher Begleitlehrer und ist, wie aus einem amtswegig erhobenen GISA-Auszug vom 28.05.2021 folgt, seit 01.02.2019 Gewerbeinhaber des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Im Rahmen seines Unternehmens bietet der Beschwerdeführer vor allem Gartenbetreuung für Privathaushalte an. Die Gewerbetätigkeit ist beim Finanzamt registriert; es liegt Vollversicherung im GSVG und Selbsterhaltungsfähigkeit vor, sodass sich der Beschwerdeführer vom Bezug der Grundversorgung abmelden konnte.

Aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden 2019 und 2020 sowie dem Vorauszahlungsbescheid 2021 ergibt sich, dass es sich um ein aktives Gewerbe handelt. Die Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 lag bei EUR 446,81 monatlich, laut Einkommensteuerbescheid dieses Jahres erwarb der Beschwerdeführer ein Einkommen von EUR 16.210,49, und damit (geteilt durch 14) ein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes monatliches Einkommen von (gerundet) EUR 1.157,89. Für das Jahr 2020 betrug die Geringfügigkeitsgrenze EUR 460,66, das erworbene Einkommen des Beschwerdeführers lag bei EUR 8.182,66, geteilt durch 14 somit monatlich (gerundet) EUR 584,48. Die Geringfügigkeitsgrenze 2021 beträgt EUR 475,86 und bezogen auf den Vorauszahlungsbescheid in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits aus den laufenden Aufträgen der ersten fünf Monate 2021 einen Umsatz in Höhe von ca. EUR 10.000 bei 14% Betriebsausgabenpauschale zu erzielen, ist ebenfalls von einem Erwerbseinkommen für das Jahr 2021 in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe auszugehen. Der Beschwerdeführer übt somit zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit sind beide Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen bzw. Vorverträge einerseits XXXX GmbH für ein Bruttogehalt von EUR 1.800 für 39 Stunden pro Woche und bei XXXX für eine Anstellung als Projektentwickler für ein Bruttogehalt von EUR 2.500 pro Monat, 14x jährlich für 38,5 Stunden pro Woche, erlangt, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit auch auf absehbare Zukunft gesichert erscheint.

Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Unterstützungsschreiben vor, aus denen ein dichtes Netzwerk an sozialen Kontakten ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis mit gleichaltrigen Österreichern, mit denen er regelmäßig Freizeitaktivitäten wie unter anderem Fußball- und Volleyballspielen oder Kinobesuche unternimmt.

Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit sozial und privat in Österreich hervorragend integriert und verfügt somit auch über ein schützenswertes Privatleben in Österreich.

2.       Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben.

2.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf die unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.05.2021.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Bei der im Spruch genannten handelt es sich um eine Verfahrensidentität.

2.2.    Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen beruflichen Tätigkeiten und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die im Beschwerdeverfahren eingebrachten Unterlagen, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer legte im Beschwerdeverfahren folgende Unterlagen vor:

?        Deutschkursbestätigung A1 vom 25.2.2016;

?        Bestätigung Deutschkurs A1 vom 14.04.2016;

?        Bestätigung Deutschkurs A2/Konversation vom 22.07.2016

?        Zertifikat Deutsch B1 vom 05.02.2018;

?        ÖSD Zertifikat A2 vom 03.08.2017;

?        Kursbesuchsbestätigung C1 vom 21.07.2018;

?        ÖSD Zertifikat B1 vom 02.03.2018;

?        Meldebestätigung;

?        Meldebestätigung XXXX (Bruder des Beschwerdeführers);

?        Meldebestätigung XXXX (Schwägerin des Beschwerdeführers);

?        Meldebestätigung XXXX (Nichte des Beschwerdeführers);

?        Meldebestätigung XXXX (Neffe des Beschwerdeführers);

?        Heiratsurkunde XXXX und XXXX ;

?        Aufenthaltstitel und Führerschein von XXXX ;

?        Mietvertrag zwischen XXXX und XXXX vom 01.10.2019;

?        Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 01.10.2019;

?        Personalausweis XXXX ;

?        Anmeldebestätigung des MBA für den XXXX Bezirk vom 28.01.2019 über die Anmeldung des freien Gewerbes „Hausbetreuung";

?        GISA-Gewerbeauszug des Beschwerdeführers;

?        Betriebes- und Gewerbeversicherung des Beschwerdeführers bei der DONAU Versicherung vom 12.6.2019;

?        Einkommensteuerbescheid 2019;

?        Einkommensteuerbescheid 2020;

?        Vorauszahlungsbescheid 2021;

?        Zahlungsbestätigung der SVS für 2019;

?        Zahlungsbestätigung der SVS für 2020;

?        Zahlungsbestätigung der SVS für 2021;

?        Arbeitsvorvertrag XXXX GmbH vom 16.03.2021;

?        Arbeitsrechtlicher Vorvertrag XXXX GmbH vom 25.03.2021;

?        Bestätigung über Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Neuen Mittelschule XXXX vom 08.03 2019;

?        Unterstützungsschreiben XXXX vom 24.9.2019;

?        Unterstützungsschreiben XXXX , undatiert;

?        Unterstützungsschreiben XXXX vom 22.03 2020;

?        Unterstützungsschreiben Dkfm. XXXX vom 04.05.2020;

?        Unterstützungsschreiben XXXX und XXXX vom 28.08.2020;

?        Unterstützungsschreiben XXXX BA und Ing. XXXX vom 25.03.2021;

?        Unterstützungsschreiben XXXX vom 26.03.2021;

?        Unterstützungsschreiben XXXX , undatiert;

?        Unterstützungsschreiben XXXX , undatiert;

?        Unterstützungsschreiben Prof. Dr. XXXX vom 27.03.2021;

?        Unterstützungsschreiben Dr. XXXX und Mag. XXXX vom 31.3.2021;

?        Unterstützungsschreiben XXXX vom März 2021;

?        Fotodokumentation aus Lichtbildern, die den Beschwerdeführer mit seinem Bruder, dessen Frau und Kindern zeigt.

Ergänzend nahm das erkennende Gericht Einsicht in das Zentrale Melderegister zur Überprüfung der Meldeadressen des Beschwerdeführers sowie seines Bruders und seines Cousins in Österreich, weiters in das Gewerbeinformationsystem Austria und in das österreichische Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Zu Spruchteil A)

3.1.    Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I., II. und III. in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2021 ist das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.2.    Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

In der Sache:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich ein „Familienleben“ im obengenannten Sinn:

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit der Familie seines Bruders XXXX und ist am 14.04.2020 in den Mietvertrag des Bruders als Mitmieter eingestiegen. Dies wird auch durch die vorgelegten Meldebestätigungen und die am 26.05.2021 amtswegig erhobenen ZMR-Auszüge des Beschwerdeführers sowie des Bruders nachgewiesen. Der Bruder des Beschwerdeführers verfügt als Ehegatte einer Unionsbürgerin über eine Aufenthaltskarte bis zum Jahr 2033. Weiters lebt der Cousin väterlicherseits des Beschwerdeführers, Hr. XXXX , in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Es liegt somit ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers zu seinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Familienangehörigen vor.

Zudem würde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegenständlich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit November 2015 – somit inzwischen über fünfeinhalb Jahre – durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 12.11.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat die Dauer seines Aufenthalts in Österreich zudem genutzt, um sich besonders gut zu integrieren. Er hat Deutschkurse auf Sprachniveau A1, A2, B1, B2 und C1 besucht und am 03.08.2017 das ÖSD Zertifikat A2 sowie am 02.03.2018 das ÖSD Zertifikat B1 erworben.

Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits beruflich tätig. Er betätigte sich im Schuljahr 2018/19 an der Neuen Mittelschule XXXX als ehrenamtlicher Begleitlehrer und ist, wie aus einem amtswegig erhobenen GISA-Auszug vom 28.05.2021 folgt, seit 01.02.2019 Gewerbeinhaber des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“. Im Rahmen seines Unternehmens bietet der Beschwerdeführer vor allem Gartenbetreuung für Privathaushalte an. Die Gewerbetätigkeit ist beim Finanzamt registriert; es liegt Vollversicherung im GSVG und Selbsterhaltungsfähigkeit vor, sodass sich der Beschwerdeführer vom Bezug der Grundversorgung abmelden konnte.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer zwei Einstellungszusagen bzw. Vorverträge einerseits bei XXXX GmbH für ein Bruttogehalt von EUR 1.800 für 39 Stunden pro Monat und bei XXXX für eine Anstellung als Projektentwickler für ein Bruttogehalt von EUR 2.500 pro Monat, 14x jährlich für 38,5 Stunden pro Woche, erlangt, sodass seine Selbsterhaltungsfähigkeit auch auf absehbare Zukunft gesichert erscheint.

Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Unterstützungsschreiben vor, aus denen ein dichtes Netzwerk an sozialen Kontakten ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis mit gleichaltrigen Österreichern, mit denen er regelmäßig Freizeitaktivitäten wie unter anderem Fußball- und Volleyballspielen oder Kinobesuche unternimmt. Insgesamt ist der Beschwerdeführer somit sozial und privat in Österreich hervorragend integriert

Im Rahmen der Interessensabwägung ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist.

Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen besteht, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann. Angesichts der inzwischen fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner nachhaltigen Integration in Österreich stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK dar.

Dem Beschwerdeführer ist somit aufgrund des vorliegenden Familien- und Privatlebens in Österreich der Aufenthalt in Österreich zu gestatten und kann somit keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen werden, sondern ist vielmehr eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 9 Abs. 4 des Integrationsgesetzes lautet:

„(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

Mit dem Bestehen der Deutschprüfung auf Sprachniveau A2 vor dem 01.10.2017 hat der Beschwerdeführer gemäß § 14a NAG idF vor BGBI I Nr. 68/2017 iVm § 7 Abs. 1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, BGBI II 2005/449 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach der damaligen — bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes, BGBI I Nr. 68/2017 am 1.10.2017 geltenden — Rechtslage erfüllt. Aufgrund der Übergangsvorschrift des § 81 Abs. 36 NAG gilt damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung auch gemäß § 9 IntG als erfüllt. Damit liegt die Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 erste Alternative AsylG 2005 vor.

Zudem erachtet das erkennende Gericht auch § 55 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative AsylG 2005 als erfüllt:

Wie festgestellt führt der Beschwerdeführer ein angemeldetes Gewerbe und bezieht daraus ein Einkommen, mit dem er die Geringfügigkeitsgrenzen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils erreichte. Die Geringfügigkeitsgrenze 2021 beträgt Euro 475,86 und bezogen auf den Vorauszahlungsbescheid in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits aus den laufenden Aufträgen der ersten fünf Monate 2021 einen Umsatz in Höhe von ca. EUR 10.000 bei 14% Betriebsausgabenpauschale zu erzielen, ist ebenfalls von einem Erwerbseinkommen für das Jahr 2021 in einer die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Höhe auszugehen. Der Beschwerdeführer übt somit zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit sind beide Alternativvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 beim Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der Unzulässigkeit einer diesen betreffende Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.    Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI.

Nachdem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, welche mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erfolgte, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war der entsprechende Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben.

Infolge dessen entfiel auch die Grundlage für die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer außergewöhnliche Umstände Deutschkenntnisse ehrenamtliche Tätigkeit ersatzlose Teilbehebung Erwerbstätigkeit Geringfügigkeitsgrenze Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit Teileinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2200145.1.00

Im RIS seit

13.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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