TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/7 W112 2241914-1

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Entscheidungsdatum

07.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
FPG §76 Abs2 Z1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W112 2241914-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 04.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2021, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 27.04.2021 durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 26.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft seit 26.03.2021 und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Mandatsbescheid beheben, aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorlagen, die Verfahrenshilfe gewähren und die Gebühren erlassen und in eventu der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendung des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen.

Das Bundesamt legte am 28.04.2021 den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. als unzulässig zurückweisen, feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage und Schriftsatzaufwand verfällen.

Am 04.05.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsberaterin, ein Vertreter des Bundesamtes und ein Dolmetscher für die Sprache GEORGISCH teilnahmen. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück und das Bundesamt beantragte den Ersatz des Verhandlungsaufwandes.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 04.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer war volljähriger georgischer Staatsangehöriger; war ist nicht österreichischer Staatsbürger und verfügte über kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht.

Er verfügte über einen Reisepass und ein von 15.01.2016 bis 06.02.2016 gültiges Schengenvisum Kategorie C, ausgestellt vom TSCHECHISCHEN Konsulat. Er hatte nie vor, in TSCHECHIEN Urlaub zu machen. Er machte in der Erstbefragung am 31.01.2016 falsche Angaben zu dem Visum; es war nicht glaubhaft, dass er seinen Reisepass verloren hat.

Er stellte am 30.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich suchte am 16.02.2016 bei den TSCHECHISCHEN Behörden um seine Wiederaufnahme an. Die TSCHECHISCHEN Behörden stimmten am 12.04.2016 dem Wiederaufnahmeersuchen ausdrücklich zu. Am 06.06.2016 wurden der Beschwerdefhürer einvernommen. Mit Bescheid vom 29.06.2016 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Zuständigkeit TSCHECHIENS zurück und ordnete seine Außerlandesbringung nach TSCHECHIEN an. Mit Erkenntnis vom 29.07.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht seine Beschwerde vom 17.07.2016 gegen diesen Bescheid als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde ihm am 03.08.2016 durch Hinterlegung zugestellt, da es ihm am 02.08.2016 nicht persönlich zugestellt werden konnte. Er behob es am 04.08.2016 bei der Polizeiinspektion XXXX . Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis erhob er nicht. Während des Verfahrens war er durchgehend in Quartieren der Grundversorgung gemeldet. Er kam der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nach und wurde am 05.10.2016 nach XXXX abgeschoben.

Er stellte in TSCHECHIEN am 05.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, entzog sich der Abschiebung nach GEORGIEN nach Abweisung seines Antrages durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND, wo er am 02.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er entzog sich der Abschiebung durch DEUTSCHLAND, indem er nach seiner Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX am XXXX wegen XXXX zu einer Gelstrafe von XXXX Tagessätzen in die NIEDERLANDE weiterreiste. Er stellte am 07.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in den NIEDERLANDEN, entzog sich dem Verfahren aber durch Weiterreise nach BELGIEN, wo er am 24.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er entzog sich dem Verfahren in BELGIEN, indem er nach DEUTSCHLAND zurückkehrte. Spätestens am 08.09.2017 war er wieder in DEUTSCHLAND; an diesem Tag wurde er vom Amtsgericht XXXX wegen XXXX zu einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen verurteilt. Das Amtsgericht XXXX verurteilte ihn am XXXX wegen XXXX zu einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen, das Amtsgericht XXXX am XXXX wegen XXXX zu einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen, das Amtsgericht XXXX mit Urteil vom XXXX wegen XXXX in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit XXXX zu einer Geldstrafe von XXXX Tagessätzen. Mit Beschluss vom 03.12.2018 verfällte das Amtsgericht XXXX den Beschwerdeführer zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von XXXX Tagessätzen Geldstrafe, das Amtsgericht XXXX mit Beschluss vom 29.04.2019 zu einer nachträglich gebildeten Gesamtstrafe von XXXX Tagessätzen Geldstrafe. Dazwischen verurteilte ihn das Amtsgericht XXXX am XXXX wegen XXXX zu XXXX Tagessätzen Geldstrafe. DEUTSCHLAND wies den Antrag des Beschwerdeführers ab und ihn nach GEORGIEN aus. Es schob den Beschwerdeführer im MAI 2019 nach GEORGIEN ab und erließ ein bis 13.11.2021 geltendes Einreiseverbot für den Schengenraum. In DEUTSCHLAND bestanden gegen den Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt drei offene Haftbefehle zur Strafvollstreckung, eine Ausschreibung zur Festnahme wegen des Einreiseverbotes und eine Aufenthaltsermittlung wegen XXXX durch die Staatsanwaltschaft XXXX .

Dem Beschwerdeführer wurde am 14.02.2020 in GEORGIEN ein neuer Reisepass ausgestellt. Mit einem solchen biometrischen Reisepass können GEORGIER nunmehr grundsätzlich visumsfrei in den Schengenraum einreisen. Er reiste entgegen dem Einreiseverbot in den Schengenraum am 20.11.2020 über den Flughafen in WARSCHAU in den Schengenraum ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in POLEN rechtmäßig aufhältig und erwerbstätig war. Er stellte in POLEN jedenfalls keinen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach dem 20.11.2020 nach Österreich ein; es konnte nicht festgestellt werden, dass er dabei die Bestimmungen des Epidemiegesetzes einhielt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Krankheitsgründen nach Österreich einreiste, auf freiem Fuß nahm er keine Behandlung in Anspruch.

Der Beschwerdeführer stellte am 25.01.2021 aus dem Stande der Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Österreich leitete nach der Erstbefragung Dublin-Konsultationen mit DEUTSCHLAND und POLEN ein, was es dem Beschwerdeführer auch mitteilte.

Am 25.02.2021 schlug der Beschwerdeführer in seinem Quartier der Grundversorgung XXXX in dessen Zimmer mit der Faust ins Gesicht, weil er wütend war, weil er davon ausging, dass dieser seinem Zimmernachbarn XXXX das Mobiltelefon gestohlen hatte. Er war bei der Amtshandlung sehr aufgebracht, alkoholisiert und aggressiv gegen Mitarbeiter, Bewohner und einschreitende Beamte. Es wurde ein Betretungsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer zog von dort in die Notschlafstelle. Eine Meldeadresse hatte er seither nicht mehr.

Der Beschwerdeführer war von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung wegen XXXX ausgeschrieben und seit der Wegweisung aus dem Quartier der Grundversorgung unbekannten Aufenthalts. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2021 entzog ihm das Bundesamt die Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B. Vorstellung gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nicht. Der Mandatsbescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer versuchte am 18.03.2021 nach ITALIEN auszureisen, ohne jedoch alle Voraussetzungen der Corona-Einreisebestimmungen zu erfüllen, und wurde beim Ausreiseversuch festgenommen. Mit Bescheid vom 18.03.2021 verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO; dabei verweigerte der Beschwerdeführer die Unterschrift. Diesen Bescheid und die Anhaltung auf Grund dieses Bescheides focht der Beschwerdeführer nicht an. Er trat am 30.03.2021 mit der Begründung, dass er sich unfair behandelt fühle und nicht wisse, warum er in Schubhaft sei und dass ihm nichts Anderes übrigbleibe, in den Hungerstreik und wurde am 30.03.2021 vom PAZ XXXX ins Anhaltezentrum XXXX überstellt. Die Heilbehandlung wurde am 01.04.2021 genehmigt. Am 02.04.2021 wurde er ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt. Danach brach er den Hungerstreik ab.

Der Beschwerdeführer war haftfähig. Er war bei Schubhaftverhängung nach multiplem Substanzmissbrauch ( XXXX ) entzügig und hatte aus diesem Grund XXXX . Die Entzugsfolgen wurden medikamentös behandelt.

Er hatte eine Infektion mit XXXX Bakterien, wollte zuerst keine XXXX nehmen, nahm sie dann aber doch; danach weigerte er sich im Hungerstreik, sie fertig zu nehmen. An weiteren Erkrankungen litt der Beschwerdeführer nicht; es gab keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer an XXXX litt.

Mit Bescheid vom 09.04.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig war, räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Der Beschwerdeführer erhob entgegen seiner Ankündigung noch keine Beschwerde im Asylverfahren und schöpfte die Beschwerdefrist aus. Mit einer Entscheidung im Asylverfahren war auf Grund der Schubhaft gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 zeitnah zu rechnen.

Mit der Durchführung der Abschiebung war auf Grund des vorliegenden Reisepasses des Beschwerdeführers mit hinreichender Sicherheit zu rechnen.

Er wurde im Entscheidungszeitpunkt im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründeten auf dem Verwaltungsakt, den Schriftsätzen des hg. Verfahrens, den amtsärztlichen Unterlagen, dem Europäischen Strafregisterauszug, den weiteren Registerauszügen, den beigeschafften Entscheidungen im Asylverfahren und im Verfahren zur Aberkennung der Grundversorgung sowie der hg. mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer war Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft über ihn zutreffend gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuvor zugelassen worden war. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.04.2021 war noch offen.

Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdete: Der Beschwerdeführer wurde von 2017 bis 2019 in DEUTSCHLAND acht Mal verurteilt; bereits auf Grund der zwei Verurteilungen wegen XXXX in Tateinheit mit XXXX stand fest, dass es sich nicht nur um Entwendungen handelte, wie der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung angab. Eine Wohlverhaltensperiode konnte nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer von Mai 2019 bis November 2020 nicht im Schengenraum aufhältig war und wegen eines am 25.02.2021 vom Beschwerdeführer der Polizei gegenüber eingeräumten Faustschlages von der Staatsanwaltschaft zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war. Hinzu kamen eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen XXXX und die drei Ausschreibungen in DEUTSCHLAND zum Strafantritt. Weiters war die Rückfallswahrscheinlichkeit auf Grund der Substanzabhängigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 2, 3, 9 FPG vor: Das Bundesamt ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer während des aufrechten Einreiseverbotes in den Schengenraum zurückkehrte. Hinzu kam, dass er sich dem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz, den er erst im Stande der Festnahme, jedoch nicht bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, stellte, entzog, nachdem er aus dem Quartier der Grundversorgung weggewiesen wurde: Er hatte keine Meldeadresse mehr, der Bescheid vom 01.03.2021 musste ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, er wurde bei der versuchten Ausreise nach ITALIEN betreten. Er hatte sich zuvor bereits den Verfahren in BELGIEN und den NIEDERLANDEN entzogen. Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung entzogen hatte: Er hatte sich der Abschiebung nach TSCHECHIEN durch Weiterreise nach DEUTSCHLAND und der Abschiebung durch DEUTSCHLAND durch Weiterreise in die NIEDERLANDE entzogen; er entzog sich vor seiner Festnahme am 24.01.2021 durch den unbekannten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Er verfügt auch über kein soziales Netz in Österreich, das gegen die Annahme von Fluchtgefahr sprach.

Die Verhängung der Schubhaft war auch verhältnismäßig: Es bestand insbesondere vor dem Hintergrund der dokumentierten hohen Mobilität des Beschwerdeführers und der mangelnden Vertrauenswürdigkeit betreffend das Einhalten von Vorschriften – insbesondere Strafgesetzen, Epidemiegesetz und fremdenpolizeilichen Vorschriften – erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ. Der Beschwerdeführer war haftfähig, sein Gesundheitszustand machte die Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig. Die Anhaltung war auch auf Grund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verhältnismäßig. Die Dauer der Anhaltung, die im Entscheidungszeitpunkt auf das Ausschöpfen der Rechtsmittelfrist durch den Beschwerdeführer im Asylverfahren zurückzuführen war, war verhältnismäßig: Das Bundesamt führte das Verfahren zügig. Da sich der Beschwerdeführer in Schubhaft befand, war auf Grund der gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 verkürzten Entscheidungsfrist zeitnah mit einer Entscheidung in einem etwaigen Beschwerdeverfahren zu rechnen. Der Beschwerdeführer verfügte über einen Reisepass, weshalb mit hinreichender Sicherheit mit der Durchführung der Abschiebung zu rechnen war.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor.

Die Kostenabsprüche gründeten auf § 35 VwGVG. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.

Die Revision war nicht zulässig, da keine ungeklärten Rechtsfragen aufgeworfen wurden.

4. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 04.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Kostenersatz Schubhaft Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2241914.1.01

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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