TE Bvwg Beschluss 2021/6/8 W228 2117109-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2021
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Entscheidungsdatum

08.06.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W228 2117109-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, Zahl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geboren am XXXX 1999, Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Asylwerber stellte am 17.04.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab der Asylwerber zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater und sein Bruder die Bibel in Kabul und anderen Regionen verteilt hätten und von den Imamen in der Region getötet worden seien. Da das Leben seiner Familie in Gefahr gewesen sei, habe sie sein Onkel in den Iran geschickt.

Am 28.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich zum Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er gab dabei an, dass er in der Provinz Uruzgan geboren, später nach Kabul übersiedelt und im Jahr 2008 schließlich in den Iran geflüchtet sei. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater und sein Bruder christliche Bücher verteilt hätten, weshalb sie umgebracht worden seien. Wer sie umgebracht habe, wisse er nicht, die Täter seien aber aus dem Viertel Qarabagh in Kabul gewesen. Von der Ermordung habe er von seiner Mutter und seinem Onkel erfahren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) wies den Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.09.2015, Zl. XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine bis 01.10.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerdeführer erhob am 30.10.2015 Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.).

Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2019, W242 2117109-1/27, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig sei, da die Mörder vom Vater wechselten. Bei der Erstbefragung seien die Mörder Imame, bei der Einvernahme beim BFA Unbekannte und beim Bundesverwaltungsgericht Taliban bzw. Mullah gewesen. Auch sei das Sterbejahr des Vaters beim BFA 2006 und beim Bundesverwaltungsgericht 2008 gewesen. Eine Verfolgung als Hazara sei nicht glaubwürdig, zumal er beim BFA nichts davon erwähnte und dies erstmals beim BVwG angab. Warum das Leben der Familie in Gefahr sei, sei nicht ausgeführt worden. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vita des BF wurde angegeben, dass beim BF 6 rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen. Diese Entscheidung erwuchs am 08.07.2019 in Rechtskraft.

Am 14.11.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde von der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2019, Zl. XXXX , wurde der, dem Beschwerdeführer zuerkannte, Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020 zu W172 2117109-2/25E als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Ausfertigungsantrages vom 17.08.2020 erfolgte am 08.02.2021 die schriftliche Ausfertigung des am 13.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1999 geboren sei, seit 2008 im Iran lebe, ebenso seine Familie. Er besuchte die Schule in Afghanistan für 1 Jahr. Bei Ankunft in Österreich konnte der Beschwerdeführer weder Lesen noch Schreiben. Er habe 2 Jahre als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Er habe Deutsch auf Niveau A2 erlernt, ein Lehrverhältnis als Koch begonnen. Er sei 4x als Jugendstraftäter und 1x als junger Erwachsener wegen SMG Delikten, schwere Körperverletzung und versuchter absichtlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Familie könne den BF aus dem Iran unterstützen, insbesondere der Onkel. Als innerstaatliche Fluchtalternative stünden Herat sowie Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Zuerkennung gem. § 8 AsylG 2005 erfolgte, da der BF minderjährig und nicht selbsterhaltungsfähig war, aufgrund mangelnder Schulbildung sowie Berufserfahrung. Nunmehr habe er durch Deutschkurse Deutschkenntnisse erworben, eine polytechnische Schule besucht sowie Berufserfahrung im Lehrberuf Koch seit 02/2020 und durch Arbeit in Haft gewonnen und sei daher selbsterhaltungsfähig. Diese Entscheidung erwuchs am 17.03.2021 in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 04.05.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot wurde erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde am 13.05.2021 zugestellt.

Mit Bescheid vom 13.05.2021 wurde Schubhaft verhängt.

Der Asylwerber stellte am 25.05.2021 seinen gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung am 25.05.2021 gab der Asylwerber an, dass er in Afghanistan niemanden mehr habe. Seit dem 8. Lebensjahr sei er weg aus Afghanistan, dort herrsche Krieg, er fühle sich nicht sicher. Er habe eine Lehre gemacht und abgebrochen wegen Aberkennung des subsidiären Schutzes. Er möchte die Lehre abschließen, habe das Deutschniveau A2 erreicht und habe 2 Jahre das Polytechnikum Graz besucht. Die Gründe der ersten Asyleinvernahme blieben aufrecht bzw. hätten sich verstärkt. Er fürchte sich vor dem Umbringen durch die Taliban, diese Gruppe sei stärker geworden. Er habe auch Angst vor dem Staat Afghanistan, welcher mit den Taliban zusammenarbeite.

In einem Aktenvermerk betreffend Aufrechterhaltung der Schubhaft vom 25.05.2021 ergibt sich zur strafrechtlichen Vita des Beschwerdeführers, dass am 01.03.2021 die Anklageerhebung gem. § 135 StGB (dauernde Sachentziehung) erfolgt sei, spätestens am 18.03.2021 sei der Beschwerdeführer untergetaucht. Er wurde bei einer Fahrzeug-/Lenkerkontrolle aufgegriffen.

Am 27.05.2021 wurde der Asylwerber vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf die Frage, warum er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, an, dass zur Mutter im Iran 1x pro Woche Kontakt bestehe. Mutter, Schwester und Bruder seien im Iran aufhältig, wovon sie leben wisse er nicht. Seit 8 Jahren hab er keinen Kontakt zu Personen in Afghanistan, er sei 8 gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe sich geändert, dass der BF alt geworden sei, sie ihn erwischen und umbringen würden. Sein Vater habe ein Buch verkauft, daraufhin seien Vater und Bruder umgebracht worden. Wenn sie ihn erwischt hätten, wäre er auch tot. Im Falle einer Rückkehr würde er sofort gefunden, da überall Spione seien, 60% der Afghanen seien Taliban. Die Taliban seien seit der rechtskräftigen Entscheidung stärker geworden.

Am 01.06.2021 wurde der Asylwerber erneut vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte er, dass es nichts zu ergänzen bzw. korrigieren gäbe. Weiters wurde die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abzugeben, worauf der Beschwerdeführer verzichtete. Der Beschwerdeführer gab an sich für eine freiwillige Rückkehr angemeldet zu haben.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 01.06.2021 wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 den Asylwerber betreffend aufgehoben.

Am 04.06.2021 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Bezug habenden Verwaltungsakten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1999. Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er ist schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2008 nicht mehr in Afghanistan, sondern in Folge in Iran. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen, diese leben im Iran. Der Beschwerdeführer besuchte ein Jahr lang die Schule. Der Beschwerdeführer konnte bei seiner Ankunft in Österreich weder Lesen noch Schreiben. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer arbeitete zwei Jahre als Hilfsarbeiter im Iran. Seit dem 17.07.2014 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A2. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich weitergebildet und u.a. eine polytechnische Schule besucht. Der Beschwerdeführer befand sich in einem Lehrverhältnis (Lehrberuf: Koch).

Der Beschwerdeführer wurde viermal als Jugendstraftäter sowie zweimal als junger Erwachsener, u.a. wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz sowie zweier Verbrechen, nämlich der schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 4 StGB) sowie der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung (§ 87 Abs. 1 StGB), verurteilt. Der Beschwerdeführer hat während seiner Haft gearbeitet.

Das vom Asylwerber initiierte erste Verfahren betreffend Gewährung von Asyl wurde am 05.07.2019 negativ abgeschlossen und in der Folge rechtskräftig. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tag, W242 2117109-1/27E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte nicht glaubwürdig ist, da die Mörder vom Vater wechselten. Bei der Erstbefragung sind die Mörder Imame, bei der Einvernahme beim BFA Unbekannte und beim Bundesverwaltungsgericht Taliban bzw. Mullah gewesen. Auch ist das Sterbejahr des Vaters beim BFA 2006 und beim Bundesverwaltungsgericht 2008 gewesen. Eine Verfolgung als Hazara ist nicht glaubwürdig, zumal er beim BFA nichts davon erwähnte und diese erstmals beim BVwG angab. Warum das Leben der Familie in Gefahr sei, wurde nicht ausgeführt. Hinsichtlich der Vita wurde angegeben, dass beim BF 6 rechtskräftige Verurteilungen im Strafregister aufscheinen.

Die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan binnen 14-tägiger Ausreisefrist wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W172 2117109-2/25E, als unbegründet abgewiesen. Aufgrund eines Ausfertigungsantrages vom 17.08.2020 erfolgte am 08.02.2021 die schriftliche Ausfertigung des am 13.08.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 1999 geboren ist, seit 2008 im Iran lebte, ebenso wie seine Familie. Er besuchte die Schule in Afghanistan für 1 Jahr. Bei Ankunft in Österreich konnte der Beschwerdeführer weder Lesen noch Schreiben. Er hat 2 Jahre als Hilfsarbeiter im Iran gearbeitet. Er hat Deutsch auf Niveau A2 erlernt sowie ein Lehrverhältnis als Koch begonnen. Er ist 4x als Jugendstraftäter und 1x als junger Erwachsener wegen SMG Delikten, schwerer Körperverletzung und versuchter absichtlicher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Familie kann den BF aus dem Iran im Falle der Rückkehr unterstützen, insbesondere der Onkel. Als innerstaatliche Fluchtalternative stehen Herat sowie Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Zuerkennung gem. § 8 AsylG 2005 erfolgte, da der BF minderjährig und nicht selbsterhaltungsfähig war, aufgrund mangelnder Schulbildung sowie Berufserfahrung. Nunmehr hat er durch Deutschkurse Deutschkenntnisse erworben, eine polytechnische Schule besucht sowie Berufserfahrung im Lehrberuf Koch seit 02/2020 und durch Arbeit in Haft gewonnen und ist daher selbsterhaltungsfähig. Diese Entscheidung erwuchs ebenso in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 04.05.2021 wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig ist. Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot wurde erlassen und die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dieser Bescheid wurde am 13.05.2021 zugestellt.

Der Asylwerber ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Mit Bescheid vom 13.05.2021 wurde Schubhaft verhängt.

Der Asylwerber hat in der Folge am 25.05.2021 einen zweiten (den gegenständlichen), Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Es fanden Einvernahmen durch das BFA am 27.05.2021 sowie am 01.06.2021 statt.

In Bezug auf den Asylwerber besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Asylwerbers nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, insbesondere ist der Staat Afghanistan in den Städten Herat und Mazar-e Sharif weiterhin schutzfähig bzw. schutzwillig, auch weitere Parameter, insbesondere hinsichtlich Wohnungs-, Arbeitsmarkt, Versorgungslage und Erreichbarkeit haben sich nicht relevant geändert und ist in diesen Städten eine innerstaatliche Fluchtalternative weiterhin gegeben.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Asylwerbers und zur Situation in Afghanistan ergeben sich aus der Aktenlage. Die, den Asylwerber betreffende, Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend in den, vom Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig entschiedenen, Verfahren erörtert und abgewogen. Auch ergibt sich keine für den Asylwerber gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat anhand der vorliegenden Informationen, wie Änderungen, die in der Person des Asylwerbers liegen oder wie sein Gesundheitszustand.

Im gegenständlichen Verfahren wurde kein neuer Sachverhalt vorgebracht, welcher nach Rechtskraft des letzten Verfahrens am 17.03.2021 neu entstanden ist. Die nunmehr neu aufgestellten Behauptungen, dass die Taliban stärker geworden sind, stellen keinen neuen Sachverhalt dar, da eine Verfolgung durch Taliban im, beim Bundesverwaltungsgericht beendeten, Verfahren nicht glaubwürdig war (siehe BVwG vom 05.07.2019, W242 2117109-1/27). Somit wäre ein Erstarken der Taliban als Fluchtgrund des BF mangels weiterhin nicht gegebener Glaubwürdigkeit seines Vorbringens irrelevant.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Asylwerber das Vorbringen als Ultima Ratio offensichtlich dazu benutzte, seinen weiteren Aufenthalt in Österreich sicherzustellen. Der Entscheidung über den Folgeantrag werden auch deshalb die vom Asylwerber vorgebrachten Fluchtgründe voraussichtlich nicht zugrunde gelegt werden können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Es wurden keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorgebracht, welche nach Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte.

Hinsichtlich eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens ist beweiswürdigend auszuführen, dass der Asylwerber über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, was sich aus seinen Aussagen in seinen früheren Verwaltungsverfahren ergibt. Auch bei seinen Einvernahmen zum gegenständlichen Antrag hat er nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Soweit ein Erstarken der Taliban als Lageänderung betreffend Wegfalls einer innerstaatliche Fluchtalternative verstanden werden kann, werden die, dem Beschwerdeführer im Verfahren ausgehändigten, Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Afghanistan, Version 3, generiert am 31.05.2021, zum Vergleich der Lage herangezogen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Staat Afghanistan in den Städten Herat und Mazar-e Sharif schutzunfähig bzw. schutzunwillig wäre. Auch die restlichen Paramater, insbesondere hinsichtlich Wohnungs-, Arbeitsmarkt, Versorgungslage und Erreichbarkeit zeigen seit der letztverwendeten Version der Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Afghanistan im Verfahren W172 2117109-2/25E, welche den Aktualisierungsstand 21.7.2020 ausweisen, keine relevanten Änderungen. Daher ist in diesen Städten eine innerstaatliche Fluchtalternative weiterhin gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

[…]

(2)      Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1.       gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2.       der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3.       die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. […]

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1)    Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2)      Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)      Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Der Antragsteller hat mit seinem am 25.05.2021 gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt.

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des Asylwerbers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des Asylwerbers aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen:

o        Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den Asylwerber liegt eine formell rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor (siehe mündlich verkündetes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.08.2020, W172 2117109-2/25E, ausgefertigt am 08.02.2021, rechtskräftig am 17.03.2021; zur formellen und materiellen Rechtskraft von Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes siehe VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111 und weiters VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/21/0209 zur Wiederholung der Rückkehrentscheidung zwecks Erlassung eines Einreiseverbots, welches nur die materielle, aber nicht die formelle Rechtskraft tangiert).

o        Res iudicata (entschiedene Sache):

Der Asylwerber hat im gegenständlichen zweiten Rechtsgang anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung bzw. Einvernahme vor dem BFA ergänzende Beweggründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates angeführt. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, besitzt sein nunmehriges Vorbringen jedoch keinerlei glaubhaften Kern und hat der Asylwerber damit das Vorliegen eines neuen bzw. relevant geänderten asylrelevanten Sachverhaltes nicht glaubhaft machen können.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher, wie auch in den Feststellungen und der Beweiswürdigung aufgezeigt, kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt.

Auch die für den Asylwerber maßgebliche Ländersituation ist seit dem Bescheid des BFA zur Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz in Hinblick auf Afghanistan im Wesentlichen gleichgeblieben, und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des Asylwerbers gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

o        Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang haben das BFA sowie das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Asylwerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Asylwerber im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Asylwerbers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Asylwerbers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096 vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des Asylwerbers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss Ra 2016/01/0096 der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der Asylwerber einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausgesetzt wäre.

Hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung ist auszuführen, dass eine solche nur dann positiv ausfallen kann, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen und der Asylwerber bereits herausragend integriert ist. Der Asylwerber gibt selbst an, dass er in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des Asylwerbers im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

o        Rechtmäßigkeit des Verfahrens

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Das BFA hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der Asylwerber hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 27.05.2021 sowie am 01.06.2021 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ein, auf welche er verzichtete.

o        Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG ist das Verfahren zur Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom Asylwerber nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag glaubhafter Kern res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2117109.3.00

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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