Entscheidungsdatum
09.06.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W102 2195844-1/19Z
W102 2195742-1/19Z
W102 2195864-1/17Z
W102 2205645-1/15Z
W102 2238841-1/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG:
A)
I. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021, zu den Zl. W102 2195844-1/15Z, W102 2195742-1/15Z, W102 2195864-1/14Z, W102 2205645-1/12Z und W102 2238841-1/8Z, samt der Niederschrift des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis im Spruchkopf sowie im Spruch hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin das Datum des angefochtenen Bescheides „ XXXX “ statt „ XXXX “ sowie die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides „ XXXX “ statt „ XXXX “ zu lauten hat.
II. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021, zu den Zl. W102 2195844-1/15Z, W102 2195742-1/15Z, W102 2195864-1/14Z, W102 2205645-1/12Z und W102 2238841-1/8Z, samt der Niederschrift des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis im Spruchkopf sowie im Spruch hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides „ XXXX “ statt „ XXXX “ zu lauten hat.
III. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 07.04.2021, zu den Zl. W102 2195844-1/15Z, W102 2195742-1/15Z, W102 2195864-1/14Z, W102 2205645-1/12Z und W102 2238841-1/8Z, samt der Niederschrift des mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis im Spruchkopf sowie im Spruch hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers das Geburtsdatum „ XXXX “ statt „ XXXX “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen vom 07.04.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX (BF1), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF2), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde der XXXX (BF3), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , die Beschwerde des XXXX (BF4), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Beschwerde des XXXX (BF5), geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , jeweils StA.: Afghanistan, wegen §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52, und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern wurde der Status der Asylberechtigten gemäß §§ 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.V.m. 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung in der Sache
Unter Hinweis auf § 17 VwGVG, wonach vom Verwaltungsgericht die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, ist § 62 Abs. 4 AVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid (im Falle des Verwaltungsgerichts durch Beschluss) zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG i.V.m. § 17 VwGVG 2014 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung i.S.d. § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177); insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0006, m.w.N.).
Bei der Niederschrift der am 07.04.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisse ist es zu offenkundigen, und auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten gekommen. Diese waren eindeutig erkennbar und bei entsprechender Aufmerksamkeit zu vermeiden gewesen.
So wird im Erkenntnis im Spruchkopf hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin das Datum des angefochtenen Bescheides mit „ XXXX “ angeführt. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, ist doch bereits aus dem Spruchkopf betreffend den Zweitbeschwerdeführer ersichtlich, dass die gleichlautenden Bescheide der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin vom XXXX sind. Weiters ist das Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers der XXXX , weshalb das offenkundige Versehen leicht herzuleiten ist. Weiters wurden die Geschäftszahlen der angefochtenen Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vertauscht. Auch hier handelt es sich um eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit. Folglich war im gegenständlichen Fall der Spruchkopf sowie der Spruch hinsichtlich des Bescheiddatums und den Geschäftszahlen der angefochtenen Bescheide zu berichtigen. Weiters ist das Geburtsdatum des Viertbeschwerdeführers der XXXX .
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung mündliche Verhandlung NiederschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W102.2195864.1.00Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021