TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/27 95/20/0364

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Veröffentlicht am 27.02.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des H in W, vertreten Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Mai 1995, Zl. 4. 329.222/8-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 21. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein. Am 30. Dezember 1991 beantragte er die Gewährung von Asyl und begründete dies laut Niederschrift vom 4. Jänner 1992 damit, er sei kurdischer Abstammung, Alevite und sei daher diskriminiert und als Mensch zweiter Klasse behandelt worden. Er sei insgesamt zweimal von der Gendarmerie festgenommen und auf die Polizeizentrale Erzinzan gebracht worden. Die eine Festnahme sei 1989 für 24 Stunden erfolgt, die zweite im Herbst 1991 für eine Nacht. Als Grund der Festnahme gab er an, er sei in einem Cafe bei Militärstreifen ohne Personalausweis angetroffen worden. Auf der Polizeistation habe er einige Ohrfeigen und Fußtritte erhalten und sei dann nach Klärung seiner Identiät wieder freigelassen worden. Außerdem könne er sich nicht in seiner Muttersprache in der Öffentlichkeit unterhalten, da dies nicht erlaubt sei. Er habe sich am 15. Dezember 1991 von Erzinzan nach Istanbul begeben, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen habe. Am 16. Dezember 1991 sei er von Istanbul über Bulgarien und Rumänien nach Jugoslawien gereist. Nach Österreich sei er dann zu Fuß über die grüne Grenze gelangt.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. Februar 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.

In seiner dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen auf seine bereits in erster Instanz gemachten Angaben. Er brachte weiters vor, seine Verhaftung auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden im Jahre 1988 und 1991 sowie die ständige Überwachung durch die Gendarmerie stellten eine konkrete Verfolgungshandlung dar, er habe sich einer gegen ihn unmittelbar bevorstehenden Verfolgungshandlung durch Flucht entzogen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1993 wurde diese Berufung abgewiesen und ausgesprochen, Österreich gewähre dem Beschwerdeführer kein Asyl.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0282, diesen Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" im § 20 Abs. 2

Asylgesetz 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94), womit das Berufungsverfahren neuerlich bei der belangten Behörde anhängig wurde. Mit "Vorhalt" der belangten Behörde vom 27. Jänner 1995 wurde dem Beschwerdeführer freigestellt, einfache Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz mittels Berufungsergänzung geltend zu machen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, daß er sich vor seiner Einreise in Rumänien aufgehalten habe, wo er bereits vor Verfolgung sicher gewesen sei.

Anläßlich seiner im ergänzten Ermittlungsverfahren am 14. April 1995 durchgeführten Vernehmung gab der Beschwerdeführer an, daß er durch Rumänien durchgereist sei, wobei er nicht angeben konnte, wie lange die Durchreise durch Rumänien gedauert habe. Grenzkontrollen seien ihm nicht erinnerlich. Er sei von Istanbul mit einem Reisebus abgefahren, welcher während der Fahrt "gewechselt" worden sei. Dieser Wechsel könnte in Rumänien stattgefunden haben. Er sei sich diesbezüglich jedoch nicht sicher, da er dieses Land nicht kenne. Außer diesem Wechsel des Busses seien sie durchgefahren, die Reisenden hätten alle Lebensmittel bei sich gehabt und sei während der Fahrt gegessen worden. Auf die Toilette sei nur einmal gegangen worden, und zwar beim Wechsel des Busses. Vielleicht sei diesbezüglich auch "kurz angehalten" worden. Er könne sich nicht mehr daran erinnern. Bezüglich einer etwaigen Verfolgungssicherheit in Rumänien könne er auch keine Angaben machen, da er sich in Rumänien nicht aufgehalten habe. Er könne nicht sagen, ob er dort sicher gewesen wäre, da sein Ziel von Anfang an Österreich gewesen sei.

Der Beschwerdeführer erstattete außerdem eine Berufungsergänzung vom 28. April 1995, in der er darauf hinwies, daß er nicht davon ausgehen habe können, in Rumänien Verfolgungssicherheit zu erlangen, da der Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich der 21. Dezember 1991 gewesen sei und tatsächlich nicht ernstlich davon ausgegangen werden könne, daß ein rückständiger Staat wie Rumänien bereits vier Monate nach seinem Beitritt zur Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (7. August 1991) die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag ergäben, tatsächlich ausreichend erfüllt hätte. Vielmehr habe ihm zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die blutige Bürgerkriegszeit ein Antrag auf Gewährung von Asyl in Rumänien beinahe chancenlos erscheinen müssen. Er habe sich lediglich auf der Durchreise befunden und während seiner Reise praktisch nie den Bus verlassen. Selbstverständlich sei ihm Österreich schon allein deswegen, weil er hier Verwandte und Bekannte habe, von Anfang an als ideales Ziel seiner Flucht erschienen.

In der Berufungsergänzung bringt der Beschwerdeführer weiters vor, daß erhebliche Verfahrensmängel vorgefallen seien. So sei der Grundsatz des beiderseitigen Gehörs verletzt worden; er hätte darüber hinaus im Rahmen der Manuduktionspflicht angeleitet werden müssen, ein geeignetes Vorbringen zu erstatten. Es sei nicht für das gesamte Verfahren ein Dolmetsch beigezogen worden und sei ihm nicht bewußt gewesen, welches Vorbringen rechtlich als relevant gelte. Er sei von den zuständigen Behörden auch niemals rechtsbelehrt worden, in welcher Weise ein geeignetes Vorbringen zu erstatten wäre. Wäre dies geschehen, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen. Er sei Angehöriger der kurdischen Minderheit in der Türkei, deren vor allem männliche Mitglieder zusehends verfolgt würden. Er sei zweimal festgenommen worden, im Jahre 1989 24 Stunden lang und 1991 für eine Nacht, wobei er während der Haft Mißhandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er fühle sich in seiner körperlichen Integrität zutiefst bedroht, weshalb er die Flucht aus seinem Heimatland als letztlich einzigen Ausweg ansehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-) Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG (neuerlich) ab und sprach aus, Österreich gewähre ihm kein Asyl. Sie ging von der Sachverhaltsdarstellung ihres Bescheides vom 11. Februar 1992 aus und kam zum Ergebnis, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auch die niederschriftliche Einvernahme nicht ergeben habe, daß der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes sei. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verwaltungsverfahren keine Umstände glaubhaft gemacht, die objektiv die Annahme rechtfertigen könnten, daß er sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde und nicht gewillt sei, sich wieder unter dessen Schutz zu stellen. Die als Begründung des Asylantrages genannte allgemeine Situation der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubensgemeinschaft sei nicht geeignet, eine gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete asylrelevante Verfolgung darzutun. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Beeinträchtigungen, wie das Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache, die Behandlung als Mensch zweiter Klasse, Schwierigkeiten bei diversen Ämtern und Behörden und die Ächtung seitens Angehöriger einer anderer Religionsgemeinschaft, würden allgemeine, soziale bzw. religiöse Schwierigkeiten sowie atmosphärische Diskriminierungen darstellen, aus welchen ebenfalls eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden könne. Bei den vorläufigen Festnahmen und den angeblich stattgefundenen Mißhandlungen handle es sich um eine verhältnismäßig geringe, zweimalige und dabei jedesmal vorübergehende Beeinträchtigung im Zuge behördlicher Ermittlungen. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei er jedesmal wegen Ausweislosigkeit festgenommen und nach Klärung seiner Identität wieder freigelassen worden. Dies könne keine Zwangslage begründen, welcher man sich nur durch die Ausreise entziehen könne. Dies ergebe sich insbesondere auch aus der Tatsache, daß ihm in der Folge aus diesen Vorfällen in den Jahren 1989 und 1991 keine weiteren Nachteile erwachsen seien.

Dem Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer auf Grund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe in den Jahren 1988 und 1991 verhaftet und vor der Ausreise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlung unmittelbar bevorgestanden sei, müsse angesichts anderslautender Angaben bei der niederschriftlichen Einvernahme "- neben dem Neuerungsverbot des § 20 Asylgesetz 1991 -" die Glaubwürdigkeit versagt bleiben. Die Ersteinvernahme sei im Beisein eines türkischen Dolmetsches erfolgt, die Niederschrift sei vorgelesen worden und deren Vollständigkeit und Richtigkeit durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt worden, weshalb die Vermutung des § 15 AVG zum Tragen komme. Hinsichtlich der Rüge der fehlenden behördlichen Anleitung und Belehrungspflicht sei festzuhalten, daß es nicht Aufgabe der Behörde sein könne, den Asylwerbern Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten hätten, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. Im vorliegenden Fall deute nichts darauf hin, daß sich der Beschwerdeführer aus objektiv wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Heimatlandes befinde oder daß er bei einer eventuellen Rückkehr in dieses aus Konventionsgründen und von staatlicher Seite gravierenden Beeinträchtigungen irgendeiner Art ausgesetzt sein könnte. Da er nicht Flüchtling im Sinn des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 sei, habe ihm allein schon deswegen kein Asyl gewährt werden können. Überdies habe das Ermittlungsverfahren ergeben, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat, nämlich Rumänien, vor Verfolgung sicher gewesen sei. Da es dem Beschwerdeführer jedenfalls während seines Aufenthaltes in Rumänien möglich gewesen wäre, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen, habe er dort Verfolgungssicherheit erlangt. Der vom Beschwerdeführer genannte Umstand, daß er nach Österreich reisen wollte, da er hier Bekannte hätte, stelle keinen im Licht des Asylgesetzes 1991 beachtlichen Grund dar, der ihn gehindert hätte, in Rumänien um Asyl anzusuchen. Daß der Beschwerdeführer keinen Rückschiebeschutz in Rumänien genossen haben sollte, habe er trotz Vorhaltes nicht darzutun vermocht. Da sich somit ergeben habe, daß der Beschwerdeführer in Rumänien Verfolgungssicherheit erlangt habe, habe ihm auch gemäß § 2 Z. 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 Asyl nicht gewährt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ausgehend von den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in erster Instanz zu dem Ergebnis gelangte, daß er keiner unmittelbar gegen ihn selbst gerichteten asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlung ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer gab an, zweimal von der Gendarmerie festgenommen und einmal im Jahr 1989 für 24 Stunden, 1991 für eine Nacht auf die Polizeizentrale Erzinzan gebracht worden zu sein, weil er in einem Cafe bei Militärstreifen ohne Personalausweis angetroffen worden sei. Er sei aber weder im Zeitraum zwischen den beiden Festnahmen in den Jahren 1989 und 1991 noch im Zeitraum zwischen der zweiten Festnahme und seiner Flucht im Dezember 1991 irgendwelchen Maßnahmen oder sonstigen Bedrohungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen.

Die kurzfristigen Festnahmen (mangelnde Ausweisleistung) sowie die genannten Ohrfeigen und Fußtritte stellen keine gegen eine bestimmte Volksgruppe oder Person gerichtete Verfolgungshandlungen dar, da ihnen auf Grund der jeweils kurzen Dauer jener Grad der Intensität fehlt, der die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungshandlung rechtfertigen würde.

Unter "Verfolgung" ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Soweit die Diskriminierung von anderen Volksgruppen ausgeht (Sunniten), wird damit keine Verfolgung durch staatliche Gewalt geltend gemacht. Das - von den Behörden seines

Heimatstaates - verzögerte Ausstellen von Reisedokumenten stellt keine Handlung bzw. Unterlassung dar, die einen intensiven Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen bedeuten würde. Wenn die belangte Behörde die Behauptungen des Beschwerdeführers daher als allgemeine, soziale bzw. religiöse Schwierigkeiten sowie als atmosphärische Diskriminierung wertet, aus welcher allein schon mangels Eingriffsintensität eine individuell-konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung nicht abgeleitet werden könne, so kann dies nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Ebensowenig ist die Angabe des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung, wonach eine gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung direkt vor seiner Ausreise zu erwarten gewesen wäre, geeignet, begründete Angst vor Verfolgung darzutun, zumal er keine Gründe angibt, die eine derartige unmittelbar bevorstehende Verfolgungshandlung erwarten ließen.

Der Beschwerdeführer bringt als Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er sei anläßlich seiner Ersteinvernahme nicht darauf hingewiesen worden, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, um zu erreichen, daß seinem Antrag auf Gewährung von Asyl stattgegeben werde.

Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Diese Gesetzesstelle, welche die aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, konkretisiert, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800 bis 0803, und vom 25. April 1995, Zl. 95/20/0112).

Zur weiteren Rüge, daß dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen sei, mit seiner Unterschrift unter die Niederschrift seiner ersten Einvernahme die Vollständigkeit seiner Angaben zu bestätigen, ist zu bemerken, daß dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, daß die belangte Behörde - offenbar in unrichtigem Verständnis des § 15 AVG - nicht ohne weiteres von der Richtigkeit des Inhaltes dieser Niederschrift ausgehen hätte dürfen. Allerdings ist damit für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er anläßlich seiner Berufungsergänzung nichts vorgebracht hat, was die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung untermauern könnte.

Da die belangte Behörde zu Recht schon allein auf Grund des § 1 Z. 1 Asylgesetz die Gewährung von Asyl versagte, erübrigt sich ein Eingehen auf den von der belangten Behörde überdies noch herangezogenen Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 Rumänien betreffend (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200364.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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