Entscheidungsdatum
10.06.2021Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W285 2242805-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2021, Zl. 1260719904-20190732, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem Bundesverwaltungsgericht die mit 25.05.2020 datierte Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vor. Mit diesem wurde über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung zulässig. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt VI. wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dazu wurde ebenso wie hinsichtlich der Erlassung des Einreiseverbotes auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Weiters wurde auf ein bestehendes Einreiseverbot bezüglich des Schengen-Raumes verwiesen.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens langten am 27.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Laut Zentralmelderegisterauszug vom 27.05.2021 liegt ab 13.02.2020 bis laufend eine Wohnsitzmeldung in Justizanstalten in Österreich vor. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Im Urteil wird ua. auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland zweifach einschlägig vorbestraft ist. Er sei zuletzt mit Urteil eines Amtsgerichtes vom XXXX 2018 wegen Wohnungseinbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden.
Laut dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer zwei im Schengen-Raum lebende Geschwister.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Der Beschwerdeführer private Bindungen zum Schengenraum.
Dem gegenüber steht, dass der Beschwerdeführer bereits 2018 in Deutschland wegen Wohnungseinbruchsdiebstählen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde. Diese Verurteilung hat nicht zu einem Umdenken des Beschwerdeführers geführt, vielmehr setzte er weitere Straftaten. Um eine Fortsetzung der Delinquenz in Österreich zu verhindern, ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war auch unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu beanstanden, zumal ihn dieses auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hat.
Der Beschwerde ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W285.2242805.1.00Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021