TE Bvwg Beschluss 2021/6/10 W198 2225821-1

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Veröffentlicht am 10.06.2021
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Entscheidungsdatum

10.06.2021

Norm

AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W198 2225821-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN sowie Ing. Hermann ESCHBACHER als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , geb XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße vom 08.05.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019, GZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitswilligkeit, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2021 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.05.2019 gab das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße, im Folgenden AMS, dem Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.05.2019 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Begründend wird ausgeführt, dass es bei seinem ersten Besuch zu Missverständnissen und unausreichenden Informationen gekommen sei, der Beschwerdeführer hätte zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass er weder krankenversichert sei, noch Arbeitslosengeld bekomme.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 12.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Mit Schreiben vom 26.08.2019 stellte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden am 27.11.2019 gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. In der gegenständlichen Rechtssache wurde am 01.06.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung sowie ein Vertreter des AMS persönlich teilnahmen. Dabei wurde insbesondere erörtert, weshalb mit dem Beschwerdeführer am 06.05.2019 eine Betreuungsvereinbarung getroffen wurde, obwohl dieser in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag erklärt hat, dass er während seines Pensionsverfahrens der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Auf diesen Widerspruch angesprochen führte der Vertreter des AMS aus, dass er davon ausgehe, dass sich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 06.05.2019 entweder sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beraterin über den Inhalt der Niederschrift in einem Irrtum befunden hätten oder sich beide über die Konsequenzen dieser Niederschrift irrtümlich nicht im Klaren gewesen seien. Bei einer solchen aufgenommenen Niederschrift erfolge keine Vormerkung beim AMS, werde keine Leistung zuerkannt, kein neuer Kontrollmeldetermin vorgeschrieben und keine Betreuungsvereinbarung hinsichtlich der Bewerbungsmodalitäten aufgenommen, da sich der Beschwerdeführer gerade für nicht arbeitsfähig erklärt hätte. Es wurde zudem der am 06.05.2019 im Zuge des Beratungsgesprächs abgegebene Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld in Bearbeitung genommen und noch am 06.05.2019 das Arbeitslosengeld zuerkannt. Es sei eine entsprechende Mitteilung an den Beschwerdeführer ergangen. Offensichtlich sei erst am Tag danach der diesbezügliche Widerspruch festgestellt worden und sei eine bereits zuerkannte Leistung eingestellt, aber bescheidmäßig der Antrag abgelehnt worden. Richtigerweise, das heißt in rechtskonformer Vorgehensweise, hätte hier ein Einstellungsbescheid ergehen müssen.

7. Am 04.06.2021 langte eine Stellungnahme des AMS ein, in welcher auf die mündliche Verhandlung vom 01.06.2021 Bezug genommen wurde. Ausgeführt wird: „Mit Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen Bescheide des AMS nicht mehr der Berufung und ist somit deren Aufhebung gemäß § 68 Abs. 2 AVG auch während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens möglich (VwGH 11.11.2019, 2019/21/0146; VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029; Kolonvits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11, Rz 652; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz 573).“

Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein Bescheid vom 02.06.2021, mit welchem der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 08.05.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019, amtswegig behoben wurde.

Das AMS ersuche daher um Einstellung des Verfahrens.

8. Die Stellungnahme des AMS vom 04.06.2021 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 07.06.2021 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid des AMS vom 02.06.2021, mit welchem der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 08.05.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019, amtswegig aufgehoben wurde, klaglos gestellt worden.

Die Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2021, der Stellungnahme des AMS vom 04.06.2021 und dem Bescheid des AMS vom 02.06.2021.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses
(vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Der Beschwerdeführer ist durch die mit 02.06.2021 datierte bescheidmäßige, amtswegige, Behebung des bekämpften Bescheides vom 08.05.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.08.2019, klaglos gestellt.

Ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, er verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter Punkt 2. Zitierte Judikatur der VwGH.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2225821.1.00

Im RIS seit

16.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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