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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über den Antrag des H in W, vertreten durch M, Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, "Asyl in Not", W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. März 1996, Zl. 4.345.386/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt des am 27. Juni 1996 zur Post gegeben Antrags "auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres, Zl. 4.345.386/1-III/13/94", wurde der Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem die Berufung des Antragstellers in dessen Asylverfahren abgewiesen wurde, dem "damals" bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers am 5. April 1996 zugestellt. Das weitere Antragsvorbringen lautete wie folgt:
"Damals war ich jedoch für meinen Vertreter nicht erreichbar, da ich die Anschrift gewechselt hatte. Mein Vertreter konnte mich daher nicht verständigen. Ich war auch nicht in der Lage, meinen Vertreter aufzusuchen und ihm mitzuteilen, wo ich mich aufhielt, da ich an sehr starken Schmerzen litt und nicht ausgehen konnte.
Beweis:
beiliegende ärztliche Bestätigung.
Als ich am 21.6. meinen Vertreter aufsuchte, erfuhr ich von dem Bescheid und von der mittlerweile versäumten Frist zur Beantragung der Verfahrenshilfe. Ich suchte noch am selben Tag den Arzt auf, der mir die beiliegende Bestätigung ausstellte.
Meine Erkrankung und der dadurch verursachte fehlende Kontakt zu meinem Vertreter war ein für mich unabwendbares Ereignis. Ich beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hole in einem die versäumte Handlung nach und beantrage Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMI."
Nach einer dem Antrag angeschlossenen ärztlichen Bestätigung vom 21. Juni 1996 litt der Antragsteller "vom 15. April 1996 bis 14. Juni 1996" an näher spezifizierten, "sehr starken Schmerzen der Wirbelsäule", weshalb er "vom 15. April 1996 bis 14. Juni 1996 nicht fähig" gewesen sei, "das Haus zu verlassen".
Seine Abgabestelle gab der Antragsteller mit "c/o Caritas, Blindengasse 44, 1080 Wien", an.
Mit Beschluß des Berichters vom 23. Juli 1996 wurde der Verfahrenshilfeantrag wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen. Zugleich wurde dem Antragsteller die im Verbesserungsauftrag als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde" gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres bezeichnete Eingabe mit dem Auftrag zurückgestellt, sie binnen zwei Wochen in zwei mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen Ausfertigungen wieder vorzulegen. Diese Erledigungen waren zunächst nicht zustellbar, weil der Antragsteller von der von ihm angegebenen Adresse "verzogen" war. Nach Einholung einer Meldeauskunft und neuerlicher Abfertigung wurden die Schriftstücke am 23. Dezember 1996 von einem Mitbewohner der nunmehrigen Abgabestelle des Antragstellers übernommen.
Am 7. Jänner 1997 - dem letzten Tag der Verbesserungsfrist - gab der Vertreter des Antragstellers unter Berufung auf ein seit 1994 aufrechtes Vollmachtsverhältnis und Nachweis desselben namens des Antragstellers den Antrag zur Post, die Verbesserungsfrist um acht Tage zu verlängern. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Verbesserungsauftrag sei am 24. Dezember 1996 zugestellt worden und dem Antragsteller sei es wegen der Weihnachtsfeiertage "nicht möglich" gewesen, "einen Anwalt aufzutreiben, da alle auf Urlaub waren".
Am 15. Jänner 1997 langten drei am 14. Jänner 1997 zur Post gegebene, inhaltlich unveränderte und lediglich mit der Stampiglie und der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehene Ausfertigungen des Antrags vom 27. Juni 1996 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde der Antrag auf Fristverlängerung abgewiesen.
Nach § 24 Abs. 2 VwGG müssen an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Anträge auf Wiedereinsetzung - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Weist ein Wiedereinsetzungsantrag ein Formgebrechen auf, so ist dem Einschreiter gemäß der nach § 62 VwGG anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 AVG die Behebung dieses Formgebrechens aufzutragen (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 44; ist ein Wiedereinsetzungsantrag offenbar aussichtslos, so kann von einem Verbesserungsauftrag abgesehen werden: vgl. Dolp, a.a.O., S. 532). Die Frist ist verlängerbar (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 165). Nur die rechtzeitige Verbesserung - innerhalb der ursprünglichen oder, im Fall der Verlängerung, der verlängerten Frist - hat zur Folge, daß das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt (§ 13 Abs. 3, dritter Satz, AVG). Bei einer fristgebundenen Eingabe steht die verspätete Vorlage des verbesserten Schriftsatzes dessen Zurückweisung nicht entgegen (vgl. dazu Hauer-Leukauf, a. a.O., und S. 177, E 33b, e contr.). Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG sind Anträge auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Aufhören des geltend gemachten Hindernisses beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen. Wird diese Frist versäumt, so ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, a.a.O., S. 671 f, wiedergegebene Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall war der Antrag vom 27. Juni 1996 trotz der verfehlten Formulierung, es sei die "Frist zur Beantragung der Verfahrenshilfe" versäumt worden, erkennbar auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der - mangels ihrer Einhaltung oder ihrer Unterbrechung durch einen Verfahrenshilfeantrag - versäumten Beschwerdefrist gerichtet. Da die so verstandene Eingabe bei Berechnung ab dem behaupteten Ende der angeblichen Unfähigkeit, "das Haus zu verlassen", geeignet gewesen wäre, die Wiedereinsetzungsfrist zu wahren, wurde (trotz der Annahme offenbarer Aussichtslosigkeit durch den Berichter) eine Frist zur Verbesserung eingeräumt. Von dieser Verbesserungsmöglichkeit machte der Antragsteller nicht rechtzeitig Gebrauch. Der erst nachträglich mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes wieder vorgelegte Wiedereinsetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996200511.X00Im RIS seit
20.11.2000