TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/15 W192 2239614-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52

Spruch


W192 2239614-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2021, Zahl: 29181807-200941215, zu Recht:

A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 i.d.g.F. iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG i.d.g.F. auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 24.09.2020 unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

In einem beiliegenden Schreiben wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 04.02.2010 (wieder) in Österreich lebe. Zuvor sei er bereits einige Jahre legal in Österreich aufhältig und berufstätig gewesen, bevor er wieder nach Serbien zurückgekehrt sei. Seit 04.02.2010 halte er sich nun durchgehend in Österreich auf und könne Hauptwohnsitzbestätigungen von 04.02.2010 bis 23.10.2012 und von 28.09.2015 bis dato vorweisen. In der Zeit zwischen 23.10.2012 und 28.09.2015 habe dieser sich ebenfalls in Österreich aufgehalten, es sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen, dass er nicht gemeldet gewesen wäre; diesbezüglich lege der Beschwerdeführer Bestätigungen von Zeugen (seinem Sohn, seiner ehemaligen Frau sowie zweier Nachbarn aus dem Wohnhaus) zum Beleg dafür vor, dass er im erwähnten Zeitraum an einer Anschrift im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sei. Desweiteren werde eine Bestätigung über eine im relevanten Zeitraum im Bundesgebiet in Anspruch genommene operative Behandlung vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe sich während seines mehr als zehnjährigen Aufenthalts nichts zu Schulden kommen lassen. In Österreich lebe sein volljähriger, an Schizophrenie leidender, Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger sei und zu welchem ein regelmäßiger Kontakt bestünde. Der Beschwerdeführer beherrsche Deutsch auf hohem Niveau, wenn er auch bislang keine formelle Prüfung abgelegt hätte. Der Beschwerdeführer leide unter starken gesundheitlichen Problemen in Form eines Rückenleidens und es stehe eine Operation der Bandscheiben im Raum. Der Beschwerdeführer engagiere sich im kirchlichen Rahmen und sei ehrenamtlich bei einem namentlich bezeichneten römisch-katholischen Orden tätig. Zum Herkunftsstaat bestünden aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit in Österreich lebe und einen großen Teil seines Berufslebens hier verbracht hätte, keine besonderen Bindungen mehr.

Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag Meldebestätigungen, die erwähnten Bestätigungen durch Zeugen hinsichtlich seines Aufenthalts von Mai 2012 bis September 2015, ein Empfehlungsschreiben einer katholischen Ordensschwester, einen Stent-Ausweis, ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen, einen Versicherungsdatenauszug sowie Fotos, welche ihn mit seinem Sohn zeigen, bei.

Mit Schreiben vom 01.10.2020 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages zur Vorlage näher bezeichneter Original-Urkunden auf. Der Beschwerdeführe legte in der Folge seinen serbischen Reisepass sowie seine Geburtsurkunde im Original vor.

Anlässlich einer am 17.12.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst an, er spreche Deutsch und fühle sich gesundheitlich zur Einvernahme in der Lage. Darauf angesprochen, dass er laut Aktenlage trotz des vorgebrachten langjährigen Aufenthalts nie im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen wäre, gab der Beschwerdeführer an, sich seit Frühjahr 2010 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Sein letzter Aufenthaltstitel sei im Jahr 2003 abgelaufen. Er habe erstmals 1972 einen Aufenthaltstitel erhalten, dann sei er etwa ab 1974 zwei Jahre bei der Armee gewesen. 1976 sei er nach Österreich zurückgekehrt und habe einen Aufenthaltstitel erhalten. 1990 oder 1991 sei er wieder zurück nach Serbien, damals sei Krieg gewesen. 1998 oder 1999 sei er wieder nach Österreich gekommen und habe sich hier bis 2003 aufgehalten. Nach einem siebenjährigen Aufenthalt in Serbien sei er 2010 wieder nach Österreich gekommen und halte sich seither durchgehend hier auf. 2012 bis 2015 sei er trotz fehlender Meldung hier gewesen, jeder könne dies bestätigen. Er habe bei seiner Freundin und bei der Caritas gelebt. 2014 sei er erkrankt und sein Sohn und seine „Ex“, bei welchen er sich seit 2010 aufgehalten hätte, hätten ihn rausgeworfen. Dann habe er einen Herzinfarkt erlitten und sich an anderen Adressen aufgehalten. In Österreich habe er seinen Sohn, welcher österreichischer Staatsbürger sei. Er sei ledig. In Serbien habe er noch eine Schwester, zu welcher kein Kontakt bestehe. In Österreich werde er von seinem Sohn finanziert, welcher fast täglich für ihn kochen würde. Der Beschwerdeführer helfe in einem Kloster und bete. Sie würden ihn auch ab und zu zum Essen einladen. Er spreche Serbo-Kroatisch und Deutsch und habe Freunde im Bundesgebiet. Während seines Aufenthalts sei er bei seinem Sohn und bei der Caritas gewesen, er sei mit seinem Hund spazieren gewesen. Er habe arbeiten wollen wegen der Pension, es sei jedoch zu kompliziert gewesen, sodass er es gelassen hätte. Aufgrund seiner Wirbelsäule ginge er keiner Erwerbstätigkeit nach und sei seit August nicht versichert. Aktuell wohne er kostenfrei in einem Zimmer der Caritas. Mit Ausnahme seiner Sprachkenntnisse und seiner beruflichen Tätigkeit habe er keine integrativen Schritte in Österreich gesetzt. Bei einer Rückkehr würde er sterben, er habe dort kein Haus und keine Medikamente.

Am 28.12.2020 langte eine mit 23.12.2020 datierte Urkundenvorlage des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, in deren Rahmen eine Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, ein Konvolut an Ambulanzkarten aus der zweiten Jahreshälfte 2015 bis Ende 2017 sowie eine Bestätigung eines Vereins, wonach der Beschwerdeführer von 09.08.2015 bis 07.09.2015 als Obdachloser in einer Einrichtung des Vereins genächtigt hätte, vorgelegt wurden.

Durch die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 11.01.2021 eine Anfragebeantwortung zur Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen und der Erhältlichkeit der von ihm eingenommenen Medikamente in Serbien erstattet.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen diesen gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), traf gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte diesem gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich seit 2010 im Bundesgebiet auf, wobei im Zeitraum 2012 bis 2015 keine Meldung vorgelegen hätte. Dieser habe sich nie um einen Aufenthaltstitel bemüht und sei demnach mehr als zehn Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, wodurch er österreichische Einreise- und Einwanderungsvorschriften bewusst missachtet hätte. Zuvor habe dieser sich bereits in näher angeführten Zeiträumen ab dem Jahr 1977 im Bundesgebiet aufgehalten. Von Juli 2016 bis Juli 2020 sei dieser als Asylwerber bzw. Flüchtling versichert gewesen, obwohl er nicht in diese Personengruppe fallen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Versicherungsschutz und ginge keiner Erwerbstätigkeit nach. Sein Aufenthalt werde von seinem Sohn finanziert. Eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet hätte sich nicht ergeben. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen, welche in seinem Heimatland keiner Behandlung zugänglich wären. Diesem stünde es frei, sich nach einer Rückkehr ins Heimatland um einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu bemühen. Da eine relevante Gefahrenlage laut der zugrunde gelegten Berichtslage nicht vorliege, sei die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat festzustellen gewesen.

Jener Bescheid wurde zunächst der vom Beschwerdeführer benannten Rechtsvertreterin per RSa übermittelt (Zustellversuch am 14.01.2021, Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 15.01.2021). Mit E-Mail vom 18.01.2021 teilte die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie zwar eine Vollmacht zur Verfahrensvertretung, jedoch keine Zustellvollmacht innehätte und – da sie wegen Abwesenheit aus dem Büro das Schriftstück nicht beheben könne – um nochmalige persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer ersuche.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.01.2021. Zunächst wurde ausgeführt, dass der Bescheid am 20.01.2021 „faktisch zugestellt“ bzw. dem Beschwerdeführer durch die Vertreterin, nachdem der Bescheid der Vertreterin am 14.01.2021 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, am 20.01.2021 zur Kenntnis gebracht worden sei. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sehr gut integriert und verschiedene Belege für seine Integration vorgelegt. Dieser habe in den 1990er-Jahren legal in Österreich gelebt und sei im Baugewerbe tätig gewesen. Sein Sohn sei österreichischer Staatsbürger, welcher an Schizophrenie erkrankt sei und daher die Unterstützung seines Vaters benötigen würde. Zudem seien unzureichende Ermittlungen zur Zugänglichkeit einer Behandlung im Herkunftsstaat aufgrund der schweren chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren in Österreich und es habe eine Integration zweifelsfrei stattgefunden.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 12.02.2021 merkte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass der vorgebrachte Zustellmangel nach Ansicht der Behörde von der „RA“ behoben worden sei, da diese den Bescheid der Partei zur Kenntnis gebracht hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 1955 geborener serbischer Staatsbürger, welcher die im Spruch ersichtlichen Personalien führt. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer war von 04.02.2010 bis 23.10.2012 mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Zeitraum 24.10.2012 bis 27.09.2015 lag keine behördliche Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor. Seit 28.09.2015 bestehen durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Dieser hält sich seit Februar 2010 durchgehend im Bundesgebiet auf. In diesem Zeitraum verfügte der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Zuvor war er im Zeitraum der 1970er- bis frühen 2000er-Jahre mit Unterbrechungen in Österreich als Arbeiter beschäftigt.

Am 24.09.2020 stellte dieser beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

Der ledige und unbescholtene Beschwerdeführer hat einen volljährigen Sohn im Bundesgebiet, bei welchem es sich um seine engste Bezugsperson handelt. Der Sohn des Beschwerdeführers ist österreichischer Staatsbürger und steht mit dem Beschwerdeführer regelmäßig im persönlichen Kontakt. Zudem wird der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers teils durch seinen Sohn finanziert.

Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer war von 06.03.1978 bis 14.07.1978, von 01.05.1982 bis 31.05.1982, von 03.06.1985 bis 24.07.1985, von 02.09.1985 bis 13.09.1985, von 01.08.1986 bis 14.02.1987, von 07.01.1992 bis 24.05.1993 und von 30.04.2002 bis 12.06.2002 als Arbeiter sowie von 09.10.1972 bis 25.03.1973 und von 30.10.1978 bis 30.04.1982 als Arbeiterlehrling im Bundesgebiet beschäftigt.

Beim Beschwerdeführer bestehen die Diagnosen eines infrarenalen Aortenaneurysmas, St.b. STEMI der VW mit DES der LAD 2014, art. HAT Hyperlipidämie, rez. Lumboischialgie bei multisegmentaler Osteochondrose, Deckplattenimpression LWK III bei Osteoporose.

Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen sind in Serbien einer Behandlung zugänglich.

In Serbien hält sich noch eine Schwester des Beschwerdeführers auf, zu welcher dieser nicht in Kontakt steht.

Er brachte keine konkreten Befürchtungen einer ihm in Serbien drohenden Grundrechtsverletzung oder sonstigen Notlage vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes.

Die Feststellungen zu Identität, Familienstand und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den in Vorlage gebrachten identitätsbezeugenden Dokumenten, insbesondere der aktenkundigen Vorlage seines serbischen Reisepasses, in Zusammenschau mit seinen dahingehenden Angaben.

Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR in Zusammenschau mit seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Belegen hinsichtlich seines tatsächlichen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer brachte vor, seit 04.02.2010 durchgehend in Österreich wohnhaft zu sein, wies jedoch zwischen 24.10.2012 und 28.09.2015 keine behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Jedoch konnte durch die vorgelegten Bestätigungsschreiben seines Sohnes, seiner ehemaligen Lebensgefährtin sowie weiterer Hausbewohner hinsichtlich der Anwesenheit des Beschwerdeführers an einer Anschrift im Bundesgebiet in diesem Zeitraum und einer Bestätigung über eine im Jahr 2014 nachweislich im Bundesgebiet in Anspruch genommene operative kardiologische Behandlung glaubhaft dargelegt werden, dass er auch in diesem Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtenen Bescheid entsprechende Feststellungen getroffen und eine mehr als zehnjährige durchgehende Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zugrunde gelegt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum nie einen Aufenthaltstitel besessen hat, sich um einen solchen auch nicht bemüht hat und keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachging, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben in Zusammenschau mit einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister sowie einem Sozialversicherungsdatenauszug.

Dass dieser während seines Aufenthalts durch seinen Sohn sowie karitative bzw. kirchliche Einrichtungen unterstützt wurde, ergibt sich aus seinen nachvollziehbaren Angaben.

Die Feststellungen über die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die hier ausgeübten Erwerbstätigkeiten im Zeitraum der 1970er- bis Anfang der 2000er-Jahre resultieren aus den vorliegenden Versicherungsdatenauszügen und den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem langjährigen Aufenthalt, seiner Erwerbstätigkeit und dem Umstand, dass ihm die Durchführung der Einvernahme vor dem Bundesamt ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers möglich war. Die Feststellungen über die Beziehung zu seinem volljährigen Sohn ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises im Bundesgebiet ergibt sich ebenfalls aus den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers, sein Naheverhältnis zu einem römisch-katholischen Orden ergibt sich zudem aus einem vorgelegten Schreiben einer Ordensschwester.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister.

Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen. Die Behandelbarkeit der beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen in Serbien und die Erhältlichkeit der von ihm benötigten Medikamente ergeben sich aus der im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vom 11.01.2021, welche im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurde und deren Inhalt von Seiten des Beschwerdeführers nicht konkret bestritten wurde.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren darüber hinaus keine konkreten Befürchtungen im Hinblick auf eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat geäußert und ist in der Beschwerde den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines bei Abschiebung drohenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit oder existenzbedrohenden Notlage nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

3.1.2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 21 AVG und § 1 ZustG sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.

Gemäß § 5 ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

Der gegenständliche Bescheid vom 12.01.2021 wurde der vom Beschwerdeführer benannten Vertreterin infolge eines erfolglosen Zustellversuchs am 14.01.2021 am 15.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt. Bei dieser handelt es sich um keine berufsmäßige Parteienvertreterin und es geht aus der übermittelten Vollmachtsurkunde vom 22.12.2020 hervor, dass eine Zustellvollmacht vom Beschwerdeführer nicht erteilt wurde, sodass jener Zustellvorgang keine rechtswirksame Zustellung bewirkte.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß § 7 ZustG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).

Wenn der Bescheid, wie im vorliegenden Fall, an den Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin adressiert worden ist (nach dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet), ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch für den Beschwerdeführer und nicht für seine Vertreterin bestimmt war. Kommt ein solcher Bescheid dem Beschwerdeführer tatsächlich zu und hat er nicht bloß Kenntnis von einem Inhalt erlangt, wird ein allfälliger Zustellmangel saniert (vgl. VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165; s. auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 7, Stand 01.01.2018, rdb.at, Rn. E11. bis E15.)

Da die bevollmächtigte Vertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 27.01.2021 selbst anführte, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 20.01.2021 „faktisch zugstellt“ worden sei bzw. die Rechtsvertreterin diesen am genannten Datum vom Bescheid in Kenntnis gesetzt hätte und in der weiteren Folge eine unterbliebene rechtswirksame Zustellung nicht moniert wurde, war zugrunde zu legen, dass der Beschwerdeführer am 20.01.2021 tatsächlich in Besitz des – ihn als Empfänger bezeichnenden – Schriftstücks gelangt ist, wodurch eine Heilung der fehlerhaften Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die in der Folge eingebrachte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig gegen einen rechtswirksam erlassenen Bescheid eingebracht.

3.2. Zu A) Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (§ 55 AsylG 2005):

3.2.1. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ zu erteilen.

[…]

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) – (6) […]

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14)[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des 7. und 8. Hauptstücks des FPG lauten:

„Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) – (2) […]

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)-(8) […]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) – (11) […]“

§ 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) [...]“

3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.2.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).

Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich anzunehmen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (und umgekehrt die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005) ausnahmsweise nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0056, Rn. 9, mwN). Trotz derartiger integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses eines Fremden auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interessen verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. zuletzt etwa VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357-9 mwN.).

3.2.2.2. Im Fall des Beschwerdeführers liegt ein mehr als elfjähriger durchgehender, jedoch unrechtmäßiger, Aufenthalt im Bundesgebiet vor. Die Aufenthaltsdauer ist sohin maßgeblich dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer (mit Ausnahme der Berechtigung zum visumfreien Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen) nie zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und seinen illegalen Aufenthalt langjährig fortsetzte, ohne jemals Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu setzen. Die Behörde hat zutreffend darauf verwiesen, dass das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers, welcher zudem im Zeitraum zwischen 24.10.2012 bis 27.09.2015 ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zuwider lief.

Angesichts des Umstandes, dass im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht nur der rund elfjährige unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt, sondern dieser ab den 1970er-Jahren regelmäßig (wenn auch nicht durchgehend) in Österreich wohnhaft gewesen ist und hier verschiedenen sozialversicherungspflichtigen Arbeiten nachging, kann jedoch fallgegenständlich in Zusammenschau mit seinen sonstigen Lebensumständen dennoch ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet angenommen werden:

Der Beschwerdeführer ist unbescholten, bestreitet seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen, er hat die deutsche Sprache erlernt und war, wenn auch bereits mehrere Jahre zurückliegend, in der Vergangenheit langjährig in Österreich erwerbstätig. Zudem hat der Beschwerdeführer durch seinen in Österreich lebenden volljährigen Sohn, zu welchem er in einem engen Nahe- und wechselseitigen Unterstützungsverhältnis steht, seine engste soziale Bezugsperson im Bundesgebiet und es ist aufgrund der sowohl bei ihm als auch bei seinem Sohn vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden nicht davon auszugehen, dass eine Aufrechterhaltung des persönlichen Kontaktes im Rahmen besuchsweiser Aufenthalte regelmäßig möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat zudem einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und ist bei einem römisch-katholischen Orden fallweise unterstützend tätig.

Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer und der vorangegangenen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ist es glaubhaft, dass dieser keine maßgeblichen Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat aufweist und bei einer Wiedereingliederung, auch vor dem Hintergrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen, mit Schwierigkeiten (wenn auch nicht in einem Ausmaß, das den Schutzbereich des Art. 3 EMRK tangieren würde) konfrontiert wäre. Gesamtbetrachtend ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden langjährig in Österreich in Behandlung steht und auch dieser Umstand – wenn auch eine Fortsetzung der Behandlung in Serbien grundsätzlich möglich wäre – seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich gesamtbetrachtend höheres Gewicht verleiht.

Eine aus einem weiteren (legalen) Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet resultierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit war nicht zu erkennen. Insofern sind keine maßgeblichen öffentlichen Interessen zu erkennen, welche einen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nach seinem über elfjährigen Inlandsaufenthalt rechtfertigen würden.

3.2.3. Wie dargelegt, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

3.2.4. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

2.       einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

3.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

4.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

5.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 10 Abs. 2 IntG als erfüllt anzusehen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

2.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4.       minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5.       einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6.       einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7.       über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8.       mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.

Der Beschwerdeführer hat keinen formellen Nachweis über eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder ein aktuelles Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erbracht, weshalb diesem eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen war.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu, zumal der maßgebliche Sachverhalt bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die langjährige Aufenthaltsdauer sowie die familiäre und private Bindung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unzulässig ist, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse Gesundheitszustand Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Selbsterhaltungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W192.2239614.1.00

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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