Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2240502-1/16E
W167 2240503-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX mit dem der Antrag von XXXX auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1AuslBG abgewiesen wurde, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am XXXX beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (besonders Hochqualifiziert) gemäß § 41 NAG. Die zuständige Niederlassungsbehörde ersuchte die belangte Behörde um Mitteilung, ob die Voraussetzungen gemäß §41 Abs. 1 NAG iVm §§ 12 und 20d Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorliegen.
2. Mit Schreiben vom XXXX an die belangte Behörde wurde der Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) beantragt wurde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte (sonstige Schlüsselkraft) abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid erhoben die vertretenen Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde.
5. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und informierte in der Folge über das Ersatzkraftverfahren.
6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für XXXX an.
7. Die Rechtsvertreterin informierte das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerinnen. Die Verhandlung wurde abberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Der angefochtene Bescheid ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).
Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2240503.1.00Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021