Entscheidungsdatum
15.06.2021Norm
BBG §40Spruch
W217 2243026-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die gesetzliche Vertreterin XXXX , gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.05.2021, OB: XXXX , betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 21.04.2021 begehrte der Beschwerdeführer, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Folgenden holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage ein. In ihrem Gutachten vom 03.05.2021, basierend auf dem im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz basierenden Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 25.11.2020, wurde von Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FLAG Gutachten 25.11.2020 von Dr. XXXX mit Zuerkennung eines GdB 50 vH für die Diagnose Entwicklungseinschränkungen bei klinisch Down Syndrom
NU: 09/2021
Auszüge:
Anamnese:
in der Schwangerschaft sind keine Probleme aufgetreten, Kaiserschnittentbindung; bei Geburt wurde Down-Syndrom festgestellt, es wurde eine Genanalyse gemacht, Operationen: es wurde etwas an den Ohren operiert
Derzeitige Beschwerden:
ist in der Entwicklung weit hinten, kann kaum sprechen, essen geht selbstständig, hat auch Asthma, braucht Spray
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
derzeit wegen Corona keine Therapie, besucht seit Dezember 2019 XXXX schule
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
es liegen keine Fachbefunde vor
Gesamtmobilität – Gangbild:
sicher aufrecht ohne Hilfsmittel
Psycho(patho)logischer Status:
spaziert während Anamnesegespräch interessiert in der Ordination herum, spricht zwischendurch mit der Mutter-vermutlich Rumänisch, ruhig, hält Arm zum Blutdruckmessen hin, zügiger Untersuchungsablauf, zeigt Bienenstich an rechter Hand
anamnestisch Down-Syndrom genanalytisch festgestellt, nicht objektivierbar, anamnestisch Besuch der XXXX schule-nicht objektivierbar, klinisch typischer habitus, anamnestisch aktuell wegen Corona keine Therapie
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Aktuelle Medikation und/oder Therapien sind den vorhandenen Unterlagen nicht zu entnehmen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Entwicklungseinschränkung unklarer Genese
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz bei klinisch Down Syndrom ohne vorliegenden Fachbefunden oder Genanalyse
03.02.02
50
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
-
X Nachuntersuchung 12/2021 - Re-evaluierung mit fachärztlichen Befunden erforderlich
(…)
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität, als auch der körperlichen Belastbarkeit ableiten, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren würde. Eine maßgebliche Intelligenzminderung mit eingeschränkter Orientierung und Gefahreneinschätzung ist den vorliegenden Befunden ebenso nicht zu entnehmen.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein
(…)“
2. Mit Schreiben vom 06.05.2021, OB: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass, befristet mit 31.03.2022, ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine gesetzliche Vertreterin, fristgerecht Beschwerde. Er sei seit Geburt behindert, benötige 24 Stunden eine Betreuung und ersuche um erneute Berechnung des Grades der Behinderung. Unter einem wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO gestellt. Neue medizinische Beweismittel wurden keine vorgelegt.
4. Am 02.06.2021 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die rumänische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Beschwerdeführer wird nach dem Lehrplan der Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf in allen Unterrichtsgegenständen unterrichtet.
1.2. Der Beschwerdeführer, vertreten durch die gesetzliche Vertreterin, begehrte am 21.04.2021 die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde.
1.3. Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, vor:
Lfd. Nr.
Pos.Nr.
Gdb %
1
Entwicklungseinschränkung unklarer Genese
Wahl dieser Position im unteren Rahmensatz bei klinisch Down Syndrom ohne vorliegenden Fachbefunden oder Genanalyse
03.02.02
50
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung betreffend den sonderpädagogischen Förderbedarf des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 04.06.2020.
Zu 1.2) Die Feststellung hinsichtlich der Antragsstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkung gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Aktengutachten der Sachverständigen Dr. XXXX , vom 03.05.2021, welches auf Grundlage des Gutachtens vom 25.11.2020 von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, im Verfahren nach dem Familienlastenausgleichsgesetz erstellt wurde.
Darin wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, eingegangen, wobei betont wurde, dass vom Beschwerdeführer keine Fachbefunde vorgelegt wurden.
In der vorgelegten „Erstuntersuchung am 21.1.2020 durch Fr. Dr. XXXX “ (FÄ für Kinder- und Jugendheilkunde, ärztliche Leiterin der Gesellschaft für XXXX ) ist im Wesentlichen angeführt:
„Anamnese:
(…)
Bisherige Untersuchungen: keine. Das Kind sei bis zur Übersiedelung nach Österreich in Rumänien in Ermangelung von Möglichkeiten nicht in regelmäßiger kinderfachärztlicher Betreuung gewesen.
(…)
Derzeitiger Befund:
6;7 Jahre altes Kind in gutem AEZ und Pflegezustand, es zeigen sich die typischen Zeichen einer Trisomie 21.
Verhalten: XXXX zeigt sich als fröhliches, recht bewegungsfreudiges Kind mit einer noch kurzen Ausdauer und Aufmerksamkeitsspanne. Das Kind nimmt wenig Blickkontakt auf und kann diesen kurz halten. Am Tisch sitzen zu bleiben und sich einer Aufgabe zuzuwenden, fällt dem Kind noch schwer, lieber spielt XXXX für sich alleine mit den Schleichtieren. Das Kind fordert kein interaktives Spiel ein. Das Spielverhalten an sich ist einfach, XXXX zeigt hier ein Aus- und Einräumen, spielt keine Rollenspiele, legt die Tiere auf einen Haufen und stellt sie teilweise in der Reihe auf. Das Bauen von Türmchen gelingt bis 4 Klötzchen, wobei es dem Kind dann vielmehr Freude bereitet, die Türmchen umzuwerfen.
Die Sprache ist mit Unterstützung des Dolmetschers gut zu beurteilen. XXXX spricht überwiegend in Einzelworten in der rumänischen Muttersprache, ganz vereinzelt sind Zweiwortkombinationen zu beobachten. In der Muttersprache nach den Körperteilen befragt, kann das Kind diese an sich zeigen. XXXX hat ein teilweises Sprachverständnis für einfach und klar formulierte Aufgaben in der Muttersprache, Das Kind hat hier Freude am Bilderbuch, wobei ich XXXX gut für das Betrachten eines Wimmelbuches mit Alltagsmotiven gewinnen kann. Dabei zeigt XXXX teilweise auf Tiere, ahmt diese teilweise nach bzw. kommuniziert mit entsprechenden Gesten. Die Aussprache ist undeutlich, aber von der Mutter offenbar interpretierbar.
Motorik: XXXX zeigt ein sicheres, flüssiges Gangbild, auch rascheres Laufen ist dem Kind möglich. Es bestehen noch Defizite betreffend die Bewegungsplanung sowie die Bewegungskoordination, sodass komplexere Bewegungsabläufe für das Kind noch schwierig sind. XXXX kann einen Ball mit den Fuß sowie mit der Hand wegschießen, allerdings mit noch unreifer Kraftdosierung und nicht wirklich zielgerichtet. Das Kind hat anamnestisch das Treppensteigen erlernt, dies wird als im Nachstellschritt, noch nicht seitenalternierend ausgeführt beschrieben. XXXX kann bds. 1 sec. auf einem Bein stehen, bipedales Hüpfen auf der Stelle gelingt dem Kind noch nicht. XXXX zeigt an den Händen gehalten das Hüpfen im Ansatz, kann aber noch nicht abheben. Das Kind zeigt einen zielgenauen FNV. XXXX ist Rechtshänder, zeigt ein sicheres palmares Greifen und eine zufriedenstellende Inhandmanipulation. Das Kind hält einen Stift in der rechten Hand erstaunlich schön in einem Tripoid, die Graphomotorik ist jedoch noch ungelenk, von unreifer Kraftdosierung und schwunghaft. Die Pro-Supinationsbewegung ist bds. unauffällig.
Die Zeichnung ist bunt und abstrakt, wobei die unreife Kraftdosierung zum Ausdruck kommt. Die Zeichnung eines geschlossenen Kreises, eines Kreuzes oder eines Menschen im Sinne eines Kopffüßers gelingt dem Kind noch nicht.
Orthopädie: Es zeigt sich die typische generalisierte muskuläre Hypotonie. IN den kurzen Momenten der Ruhe zeigt sich keine relevante skoliotische Fehlhaltung, im Bereich der Vorfüße bestehen in den kurzen Momenten der Ruhe soweit in der Beobachtung beurteilbar, geringe Knick-Senkfüße.
Zusammenfassend ergibt sich ein deutlicher globaler Entwicklungsrückstand bei Trisomie 21. Der momentane Entwicklungsstand entspricht in etwa einem 2-jährigen Kind. Weiters ergeben sich betreffend das kindliche Verhalten Hinweise für autistische Züge.
Weitere geplante Abklärungsschritte:
Da bislang noch keine entsprechende Abklärung erfolgt ist, nehme ich auf Wunsch der Familie Kontakt mit der Kinderklinik in XXXX auf, um eine Echokardiografie und eine erstmalige Abklärung nach den AWMF-Leitlinien durchführen zu lassen. Erfreulicher Weise kann ein Termin 23.3.2020 um 10 Uhr bei Herrn Prim. Dr. XXXX vereinbart werden. An gleichen Tag wird noch eine Vorstellung im Therapiezentrum XXXX bei Frau Mag. XXXX vereinbart, die Familie möge nach Abschluss der Untersuchungen im Krankenhaus in XXXX in das Therapiezentrum XXXX kommen, wobei vorerst 13 Uhr für das Erstgespräch vermerkt wurde.
Therapieempfehlung:
Vorerst Physiotherapie und Ergotherapie im ambulanten Einzelsetting im Therapiezentrum XXXX . Sobald möglich, Teilnahme an den Intensivtherapien im Therapiezentrum XXXX . Ab dem September 2020 Mehrfachtherapie im Therapiezentrum XXXX in einer Frequenz von 1 x/Woche.
Unterstützung durch unsere Sozialarbeiterin betreffend Beantragung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe sowie des Pflegegeldes.
Nächste Kontrolle: bei Bedarf“
Pos.Nr. 03, Psychische Störungen, des Anhanges zur Einschätzungsverordnung BGBl II Nr. 261/2010 idgF lautet unter 03.02 „Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr“
„Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
03.02.01
Entwicklungsstörung leichten Grades
10 – 40%
10 – 20 %: Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung,
(Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule)
Kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen
30 – 40 %: Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten
in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen
03.02.02
Entwicklungsstörung mittleren Grades
50 – 80 %
Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen
Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung
70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde somit (vorerst) korrekt mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt.
Es wurde jedoch unter einem darauf hingewiesen, dass eine Nachuntersuchung im Dezember 2021 für eine Re-Evaluierung mit fachärztlichen Befunden erforderlich ist. So ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer bislang keine (abklärenden) fachärztlichen Befunde vorgelegt hat.
Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 04.05.2021. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Da vom Beschwerdeführer im Verfahren keine Fachbefunde vorgelegt wurden, konnte gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 50 v.H. objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 03.05.2021 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 50 v. H. ergibt.
In diesem Gutachten wird auf die Art des Leidens des Beschwerdeführers und dessen Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Da der Beschwerdeführer jedoch noch keine Fachbefunde vorgelegt hat, betonte die medizinische Sachverständige das Erfordernis einer Nachuntersuchung im Dezember 2021 zwecks Re-Evaluierung.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahmen und Schlussfolgerungen der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass über die begehrte Zusatzeintragung noch nicht abgesprochen wurde. Diese ist sohin nicht Gegenstand des laufenden Beschwerdeverfahrens.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten.
Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 MRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf deren Einschätzung des durch sie bedingten Grades der Behinderung. Im gegenständlichen Fall bildet ein medizinisches Sachverständigengutachten die Grundlage für die Beurteilung der Höhe des Gesamtgrades der Behinderung. In diesem wurde die Funktionsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. bewertet.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Da die Klärung der Rechtssache durch eine eingehende Auseinandersetzung mit den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers durch ein medizinisches Sachverständigengutachten erfolgte und bedingt durch die dort nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen bedurfte es keiner weiteren Klärung der Rechtssache.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W217.2243026.1.00Im RIS seit
16.08.2021Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021