Entscheidungsdatum
16.06.2021Norm
AsylG 2005 §57Spruch
W124 2225649-2/6E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9, § 55 Abs. 1a sowie § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste am XXXX unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am selbigen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte der BF in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen aus, dass in seinem Dorf immer mehr Hindus geschlagen werden würden, weil in seinem Dorf mehr Moslems leben würden.
1.2. In der mit dem BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen- und Asyl (im Folgenden: BFA) aufgenommenen Niederschrift gab dieser folgendes an:
[…]
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Nein.
LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher?
VP: Gut.
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemand eine Zustellvollmacht?
VP: Nein.
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Sollten Sie eine Pause benötigen geben Sie das bitte an.
VP: Ja.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?
VP: Ja.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
VP: Nein. Ich bin gesund.
LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an: Name, Geburtsdatum, wo haben Sie gelebt, welche Ausbildung haben Sie und wo habe Sie in Indien gearbeitet?
VP: Ich heiße XXXX , ich bin am XXXX im Dorf XXXX geboren. Ich habe mein Leben lang nur in meinem Dorf XXXX , im Bezirk XXXX im Bundesland XXXX gelebt. Ich war drei bis vier Jahr in der Schule, genau kann ich es nicht sagen. Ich habe in der Landwirtschaft gearbeitet.
LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher – also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland – aufhältig waren!
VP: Ich habe mich nur an der genannten Adresse aufgehalten.
LA: Welche Verwandten haben Sie noch in Indien und wo leben diese?
VP: Nur meine Eltern. Befragt gebe ich an ich habe keine Geschwister und keine weiteren Verwandten.
LA: Womit haben Ihre Angehörigen in Indien ihren Lebensunterhalt bestritten?
VP: Mein Vater ist ein Landwirt er hat eine eigene Landwirtschaft, meine Mutter hilft ihm in der Landwirtschaft.
LA: Sind Sie verheiratet, haben Sie Kinder?
VP: Ich bin ledig und hab keine Kinder.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu Angehörigen in Indien?
VP: Ja.
LA: Haben Sie oder hatten Sie einen indischen Reisepass oder ein anderes Identitätsdokument?
VP: Nein.
LA: Womit bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
VP: Ich wohne mit meinen Freunden die unterstützen mich.
LA: Wann haben Sie Indien verlassen?
VP: Vor vier oder fünf Monaten.
LA: Wann genau haben Ihre Probleme begonnen?
VP: Es gibt immer wieder Probleme in UP (Utthar Pradesh).
LA: Die Probleme wegen denen Sie Indien verlassen mussten, wann haben diese Probleme begonnen?
VP: Vor zwei Jahren.
LA: Wer konkret hat Sie verfolgt?
VP: Moslems.
LA: Wer genau?
VP: Moslems die dort leben ich bin ein Hindu.
LA: Wie genau hat sich die Verfolgungshandlung zugetragen?
VP: Sie wollten unser Grundstück.
LA: WH der Frage.
VP: Sie haben uns die Ernte weggenommen und als wir sie daran hindern wollten, wurden wir geschlagen.
LA: Erzählen Sie das bitte genau, welche Personen waren das und wie hat sich das zugetragen?
VP: Es waren fünf bis sieben Leute die gekommen sind unsere Ernte zu schneiden. Als wir sie daran hindern wollten wurden wir geschlagen. Mit wir meine ich, ich und mein Vater wurden von denen geschlagen.
LA: Heißt das die Anderen wollten die Ernte stehlen?
VP: Ja.
LA: Warum wollten die Anderen die Ernte stehlen?
VP: Weil in meinem Dorf mehrheitlich Moslems leben.
LA: Warum wollten diese Leute Ihre Ernte stehlen?
VP: Weil wir die Minderheit waren, die Regierung hat sie unterstützt deshalb haben Sie unsere Ernte gestohlen.
LA: Sie haben die Ernte gestohlen?
VP: Ja.
LA: Wer genau hat die Leute unterstützt und wie?
VP: Sie werden von unserem Minister Lalu unterstützt.
LA: Wer ist das?
VP: Seinen vollständigen Namen weiß ich nicht.
LA: Woher wissen Sie, dass die Leute von Lalu unterstützt werden?
VP: Das habe ich in meinem Dorf gehört.
LA: Welcher Volksgruppe/ Kaste gehören Sie an?
VP: Ich bin Hindu Barahmin.
LA: Welche Religion haben Sie?
VP: Hindu.
LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals in Haft?
VP: Nein.
LA: Waren Sie jemals politisch tätig?
VP: Nein.
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!
VP: Wegen meiner Probleme in meinem Dorf bin ich ausgereist.
LA: Was waren das für Probleme?
VP: Ich habe es bereits gesagt, dass die Moslems uns geschlagen haben.
LA: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
VP: Das ist mein einziger Fluchtgrund.
LA: Wann hat sich das zugetragen?
VP: In den letzten Jahren haben Sie mehrmals unsere Ernte weggenommen.
LA: Wie oft?
VP: 10 – 12 Mal haben Sie uns die Ernte weggenommen.
LA: In welchem Zeitraum, in den letzten zwei Jahren?
VP: Nein, es sind mehr als zwei Jahre, in den letzten zwei Jahren haben sie uns mehr misshandelt aber davor haben sie uns auch bestohlen.
LA: Wann hat das alles begonnen?
VP: Ich kann es nicht angeben.
LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?
VP: Ich habe Angst vor den Moslems.
LA: Warum sind Sie nicht einfach innerhalb Indiens an einen anderen Ort gezogen?
VP: Der Schlepper brachte mich hierher, woanders bin ich nicht hingegangen.
LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Behörden in Indien gewendet?
VP: Ja.
LA: Erzählen Sie davon.
VP: Ich war bei der Polizei. Da ich arm bin haben sie nicht auf mich gehört.
LA: Laut LIB sind die Moslems in UP eine Minderheit und werden oft von Hindus schikaniert. Was sagen Sie dazu?
VP: Nein, wir haben viele Moslems dort, es gibt dort nur Moslems.
LA: Woher wissen Sie das? Sie waren lediglich in Ihrem Dorf aufhältig.
VP: Von ganz UP weiß ich es nicht aber in meinem Dorf waren viele Moslems.
LA: Woher hatten Sie das Geld für Ihre Ausreise?
VP: Das Geld hat mein Vater aus der Landwirtschaft genommen.
LA: Wie viel haben Sie bezahlt?
VP: (lächelt) Das weiß ich nicht, meine Familie hat das Geld bezahlt.
LA: Wieso sagen Sie das Sie arm sind, wenn Sie genügen Geld haben um schlepperunterstützt auszureisen?
VP: Das Geld hatten wir von der Landwirtschaft, gespartes hatten wir nicht.
LA: Können Sie irgendwelche Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Indien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
VP: Nein.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.
VP: Nein.
LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!
VP: Nein. Ich lebe mit Freunden.
LA: Wie sieht Ihr Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aus? Zum wem haben Sie Kontakt, mit wem haben Sie Umgang?
VP: Ich habe Freunde aus Indien.
LA: Wie gestalten Sie Ihre Freizeit in Österreich?
VP: Nichts.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie?
VP: Nur Hindi.
LA: Haben Sie in Österreich sonstige Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?
VP: Nein.
LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?
VP: Nein.
LA: Die Einvernahme wird beendet. Möchten Sie noch etwas angeben das nicht gefragt wurde?
VP: Nein. Ich möchte nichts sagen.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Ja.
[...]
1.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid erwuchs am XXXX in Rechtskraft.
1.4. Am XXXX erfolgte vom BFA an das Sicherheitspolizeikommando ein Ersuchen um eine Hauserhebung auf Grund des Verdachtes, dass der BF sich illegal ohne entsprechende Meldung aufgehalten habe. Aus dem Meldebericht des Stadtpolizeikommandos Wien geht hervor, dass sich der BF nach wie vor an der amtlichen Meldeadresse aufhalten würde. Gegen den BF würde allerdings eine „Meldeverpflichtung“ aufliegen, an die sich der BF nur am XXXX gehalten habe.
1.5. Am XXXX fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme statt, die folgenden Verlauf nahm:
[…]
Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt hinsichtlich §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Diese Entscheidung ist erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsen.
Es besteht seit XXXX eine erstinstanzlich rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG gegen Sie. Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Die Frist zur freiwilligen Ausreise ist mit XXXX abgelaufen.
Sie wurden für den heutigen Tag mittels Mitwirkungsbescheid vom XXXX geladen, um die bestehende Ausreiseentscheidung zu effektuieren. Des Weiteren wurde aufgrund Ihrer fehlenden Personaldokumente ein HRZ Verfahren mit Ihrer Vertretungsbehörde eingeleitet. Dieser Mitwirkungsbescheid wurde Ihnen am XXXX durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt und ist seither durchsetzbar. Sie haben sich diesen Bescheid auch am XXXX im BFA selbst abgeholt und die Übernahme mit Ihrer Unterschrift bestätigt. Sie sind zur Mitwirkung an den erforderlichen Handlungen verpflichtet.
F: Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Das stimmt soweit. Ich dachte, dass ich letzte Woche zur Botschaft muss.
Belehrung: Sie haben einen unbegründeten Asylantrag gestellt und konnten im Verfahren erst- und zweitinstanzlich keine verfolgungsrelevanten Fluchtgründe festgestellt werden. Es besteht gegen Sie eine effektuierbare Ausreiseentscheidung. Sie werden weiters darüber belehrt, dass Sie in Österreich niemals ein Aufenthaltsrecht erhalten werden, sofern Sie nicht nun freiwillig ausreisen. Eine Niederlassung in Österreich kann nur über die Schiene des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfolgen. Haben Sie das verstanden?
A: Ich habe verstanden.
F: Welche Angehörigen haben Sie in Österreich?
A: Keine. Ich habe nur Bekannte hier.
F: Wo befinden sich Ihre Angehörigen?
A: In der Heimat. Dort befindet sich meine Mutter. Mein Vater ist vor wenigen Monaten verstorben. Andere Angehörige habe ich nicht in Indien oder anderswo.
F: Seit wann sind Sie in Österreich?
A: Seit XXXX bin ich in Österreich.
F: Warum sind Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben?
A: Ich habe nichts in Indien.
F: Sind Sie im Besitz von Reisedokumenten oder anderen Personaldokumenten?
A: Nein.
F: Wo befinden sich Ihre indischen Dokumente?
A: Der Schlepper hat mir den Pass abgenommen. Ich habe sonst keine Dokumente gehabt.
F: Kann Ihnen jemand Dokumente aus Indien schicken?
A: Nein.
F: Warum kann Ihnen niemand aus der Heimat Dokumente schicken?
A: Weil ich in Indien keine Dokumente habe.
F: Was haben Sie bisher unternommen, um wieder neue Personaldokumente insbesondere einen neuen Reisepass zu bekommen?
A: Ich war nicht bei der indischen Botschaft. Ich habe bisher nichts unternommen, dass ich einen neuen Reisepass bekomme.
Belehrung: Da Sie über keine reisefähigen Dokumente verfügen, muss bei Ihrer Vertretungsbehörde um ein Ersatzreisedokument angesucht werden. Dafür sind die vorgeschriebenen Formblätter vollständig und korrekt auszufüllen. Sie sind zur Mitwirkung im HRZ Verfahren verpflichtet und wurde Ihnen diese Mitwirkung auch mit Bescheid vom XXXX auferlegt. Wenn Sie nicht im erforderlichen Ausmaß mitwirken, haben Sie mit dem Mittel der Beugehaft von 14 Tagen zu rechnen und werden in Haft gesetzt. Sie haben nun die Möglichkeit die erforderlichen Formblätter selbst auszufüllen. Sind Sie dazu bereit?
A: Ja, ich fülle die Blätter aus.
Anmerkung: Die Partei füllt die Formblätter freiwillig mit Hilfe des Dolmetschers aus.
F: Haben Sie die Formblätter korrekt, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt?
A: Ja, das habe ich.
Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass im Falle von unrichtigen oder unvollständigen Angaben Ihre Mitwirkung als ungenügend anzusehen ist und Sie dann mit der angedrohten Zwangsmaßnahme der Beugehaft zu rechnen haben. Bleiben Sie dabei, dass Sie alles korrekt ausgefüllt haben?
A: Ja, ich habe alles richtig ausgefüllt. Ich möchte keine Korrekturen vornehmen.
F: Sind Sie bereit freiwillig auszureisen und in die Heimat zurückzukehren?
A: Nein. Ich möchte nicht nach Indien zurück.
F: Warum haben Sie Ihre freiwillige Ausreise bisher nicht mit VMÖ oder Caritas selbst organisiert?
A: Ich möchte nicht nach Indien zurück.
Belehrung: Sie werden darüber belehrt, dass Sie zur Ausreise verpflichtet sind. Es wird Ihnen dringend angeraten dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie werden darüber belehrt, dass Sie ansonsten abgeschoben werden, sobald dies faktisch möglich ist. Haben Sie das verstanden?
A: Ja. Ich habe verstanden.
Belehrung: Sie werden dazu aufgefordert, dass Sie selbstständig dem BFA bekannt geben, wenn Sie von der indischen Botschaft einen Reisepass oder sonst ein Dokument für die Ausreise erhalten. Sie haben dann umgehend selbstständig auszureisen und der ha. Behörde den Termin bekannt zu geben.
A: Ich verstehe.
F: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Unterhalt im Bundesgebiet?
A: Ich werde von der Caritas unterstützt. Ich arbeite nicht.
Belehrung: Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist rechtswidrig und gibt es keine rechtliche Grundlage mehr für eine Beschäftigungsaufnahme. Sie dürfen in Österreich keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen! Bisher aufgrund Ihres Status als Asylwerber ausgestellte Gewerbeberechtigungen sind erloschen und nicht mehr gültig! Wollen Sie sich dazu äußern?
A: Ich arbeite ja eh gar nicht.
F: Haben Sie bereits einmal ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen?
A: Nein.
F: Wollen Sie ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen?
A: Ich glaube nicht.
F: Warum wollen Sie kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch nehmen?
A: Ich möchte nicht nach Indien zurück.
Belehrung: Es wird Ihnen aufgetragen ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum festgesetzten Termin wahrzunehmen. Sie erhalten die diesbezügliche Verfahrensanordnung im Anschluss an diese Einvernahme durch persönliche Übergabe. Die Frist dieses Rückkehrberatungsgespräches ist in der Verfahrensanordnung festgelegt. Wenn Sie dieses nicht wahrnehmen, dann geschieht dies zu Ihrem eigenen Nachteil.
A: Ich habe verstanden.
F: Wo nehmen Sie derzeit Unterkunft?
A: XXXX Wien. Nachgefragt gebe ich an, dass ich keinen Umzug plane.
F: Wieso sind Sie seit XXXX dort nicht mehr behördlich gemeldet?
A: Ich habe das nicht gemacht und weiß davon nichts. Ich lebe dort und werde mich kümmern, dass ich dort wieder angemeldet werde.
Entscheidung: Sie wurden nun über alle Verpflichtungen aufgeklärt und informiert. Sie wissen nun, dass Sie umgehend ausreisen müssen und widrigenfalls abgeschoben werden. Sie können auch durch die Caritas oder den VMÖ Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und können im Falle der freiwilligen Rückkehr eine finanzielle Unterstützungsleistung erhalten. Sie erhalten diesbezüglich die Informationen über die Verpflichtung zur Ausreise, in welchen auch die Adressen des VMÖ und der Caritas verzeichnet sind.
Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 8 Zustellgesetz jede Änderung Ihrer Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen haben. Sollten Sie diese Mitteilung unterlassen, so ist die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).
Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Schriftstücke an Sie oder Ihren Zustellbevollmächtigten zugestellt werden. Sollte dies nicht möglich sein, werden die Schriftstücke im Akt hinterlegt und gelten dadurch als ordnungsgemäß zugestellt.
F: Haben Sie alles verstanden?
A: Ja.
F: Haben Sie noch etwas zu sagen bzw. Fragen?
A: Nein.
[…]
1.6 Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG mitgeteilt, dass dieser verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF ein Informationsblatt über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt.
1.7. Mit Mandatsbescheid vom XXXX , wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Betreuungsstelle Tirol, XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.
1.8. Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung am XXXX fristgerecht Vorstellung.
1.9. In der Folge wurde der Vertreter des BF mit Schreiben vom XXXX im Rahmen der Verständigung der Beweisaufnahme u.a. aufgefordert der belangten Behörde darzulegen, welche Änderungen sich seit seiner letzten Einvernahme ergeben hätten und aus welchen Gründen er einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anstrebe. Darüber hinaus habe sich der BF dahingehend zu äußern, welche Argumente bzw. Hindernisse einer Wohnsitzauflage bzw. seiner Ausreise entgegenstünden.
1.10. Mit Schriftsatz vom XXXX erfolgte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters in der darauf verwiesen wurde, dass sich der BF sowohl kulturell, sozial, religiös als auch beruflich integriert habe. Es sei ihm nicht möglich und auch unzumutbar die Unterkunft innerhalb dreier Tage aufzulösen.
Es gäbe weitere berechtigte Gründe, die den Rechtsmittelwerber dazu veranlasst hätten in XXXX nicht Wohnsitz zu nehmen: Die relevanten Bindungen würden sich auf den Wiener Raum beziehen und er habe keine Möglichkeit seine persönlichen Dinge nach XXXX mitzunehmen. Der Mandatsbescheid enthalte auch keine Angaben zur Länge des aufgetragenen Aufenthaltes.
Des weiteres gäbe es in diesem Quartier in XXXX für den Rechtsmittelwerber keine Möglichkeit, entsprechend seiner religiösen Gewohnheit seine Religion weiter auszuüben.
Weiters bedeute es für ihn einen unverhältnismäßigen Freiheitsentzug. Er könne seine persönliche Autonomie nicht ausleben und der freien Lebensgestaltung nicht nachkommen.
Hinzu komme die Verletzung des Rechtes auf eine freie Religionsausübung. Selbst im Strafvollzug sei die Ausübung der Religion garantiert. In XXXX bestehe jedoch keine Möglichkeit die Religion entsprechend seiner Gewohnheiten auszuüben, da er den Sikh-Tempel in Wien nicht mehr besuchen könne. Das Verlassen des Quartiers würde ihm nicht gestattet sein. Der Besuch von Seelsorgern oder Freunden würde im Quartier XXXX nicht möglich sein. Es würde kein Besuchszimmer geben. Der BF sei in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet und daher für die Behörde stets greifbar und kooperativ.
1.11. Mit Vorstellungsbescheid vom XXXX , Zahl: XXXX (DEF), wurde dem BF gem. § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung XXXX , zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Festgestellt wurde im Wesentlichen, dass der BF indischer Staatsbürger sei und gegen diesen eine rechtskräftige, durchsetzbare Rückkehrentscheidung bestehe. Seit der Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung sei der BF zur Ausreise verpflichtet, dieser aber nicht nachgekommen. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und weigere sich, der ihm rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen.
Im bisherigen Verfahren habe sich der BF unkooperativ verhalten, indem er der ihm auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Er befinde sich derzeit nicht in der Grundversorgung und verfüge über kein gültiges Reisedokument. Er habe trotz einer gesetzlichen Verpflichtung bis dato die Ausreise aus Österreich verweigert.
In Österreich sei der BF weder beruflich noch sozial verankert. Seit der rechtskräftigen Entscheidung seien keinerlei Änderungen seiner Privat-, und Familienverhältnisse hervorgekommen und der BF sei seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur Ausreise verpflichtet. Bei allen danach in eventu entstandenen Integrationsschritten habe er über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus und der durchsetzbaren Ausreiseverpflichtung Bescheid gewusst.
Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Eine aufrechte Duldung gem. § 46a FPG liege nicht vor. Der dem BF auferlegten und bestehenden Ausreiseverpflichtung sei der BF bis dato nicht nachgekommen. Im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs habe der BF erklärt seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen. In der Einvernahme vom XXXX habe der BF seinen Unwillen zur Rückkehr kundgetan. Er habe das aufgetragene Rückkehrberatungsgespräch nicht wahrgenommen und damit erneut seinen Unwillen zur Ausreise kundgetan. Trotz Erhalts eines Mandatsbescheides mit Wohnsitzauflage weigere sich der BF dieser Wohnsitzauflage nachzukommen.
Dem BF hätte bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sein hätte dürfen. Selbiges treffe für den langjährigen illegalen Aufenthalt zu. Die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle indiziere den Umstand, dass dem Fremden die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst gewesen sei. Dazu komme, dass der Fremde gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes Anknüpfungspunkte gem. Art 8 EMRK begründet habe, weshalb der BF nicht schützenswert erscheine. Eine Prüfung der sonstigen Kriterien habe keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib im Bundesgebiet gebracht.
Auf Grund der Darlegung des Privat-, und Familienlebens des BF sowie der Tatsache, dass sich dieser strikt weigern würde, der ihm persönlich durch rechtskräftige Entscheidung auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen, sei nicht davon auszugehen, dass dieser eine wesentliche integrative Bindung zu Österreich habe. Der BF weigere sich vehement, die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zu erfüllen und zeige so seine Einstellung gegenüber den Gesetzen und Vorschriften in Österreich.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen sei. Gerade angesichts des Zwecks der Wohnsitzauflage im Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme, liege ein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug dieses Bescheides vor.
1.12. Gegen diesen am XXXX zugestellten Bescheid erhob der BF am XXXX fristgerecht Beschwerde.
Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass er behördlich an seinem privaten Wohnplatz in Wien gemeldet und dort wohnhaft sei. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig sei, sei von der Behörde nicht behauptet worden.
Es sei kein Bedarf ersichtlich, den in Wien wohnhaften BF in XXXX in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen, die sich auf etwa 1.400 Meter Seehöhe befinde. Das Heim sei an keine öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. Von dort aus sei ein mehrstündiger Fußmarsch notwendig. Die Anreise mit dem Taxi sei einerseits unzumutbar kostspielig und anderseits sei die Zufahrt zu der Betreuungsstelle eine Privatstraße.
Dem BF würde die Freiheit genommen, sein Leben selbständig zu führen und seinen Wohnort frei zu wählen. Eine Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle XXXX würde einen Freiheitsentzug, mindestens eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheits-, und sonstigen Rechte darstellen. Der Bescheid greife in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte des BF ein.
Dazu komme, dass ein Wohnsitzwechsel für den BF, der über eine private Unterkunft verfüge und entsprechenden Hausrat und Fährnisse besitze, innerhalb von nur drei Tagen nicht zumutbar und gar nicht möglich sei. Er könne innerhalb von drei Tagen nicht alle behördlichen Wege erledigen.
Der BF sei konsequenter Weise als Geduldeter iSd FPG zu betrachten. Er sei stets kooperativ. Die belangte Behörde sage selbst, dass der BF kein gültiges Reisedokument besitze und aus eigenem Entschluss Österreich nicht verlassen könne. Heimreisezertifikat sei keines vorhanden. Es liege somit nicht in der Sphäre des Fremden, dass es zu keiner Abschiebung gekommen sei und eine solche auch nicht in Aussicht stehe. Festzuhalten sei, dass der BF jeder Ladung des BFA Folge geleistet habe und rechtmäßig gemeldet gewesen sei. Die belangte Behörde hätte daher von Amts wegen eine Duldungskarte ausstellen müssen. Auch der Umstand, dass dies nicht getan worden sei, ändere nichts an der Rechtsposition des BF als Geduldeter iSd FPG. Somit falle er nicht in den Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelung der Wohnsitzauflage. Das soziale und kulturelle Umfeld des BF befinde sich in Wien und der BF sei stets bemüht sich in Österreich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Die Wohnsitzauflage würde den Art 8 EMRK verletzen und sei somit unverhältnismäßig.
Es sei keine Gefahr im Verzug vorhanden. Auch würde die belangte Behörde nicht erwähnen auf welche Dauer diese Maßnahmen durchgeführt werden würden.
1.13. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vom BFA vorgelegt.
1.14. Das BVwG wies die am XXXX erhobene Beschwerde sowie den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG mit Erkenntnis vom XXXX zu XXXX ab.
Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das BFA im angefochtenen Vorstellungsbescheid zutreffend annahm, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde. Der BF habe kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen und seinen Unwillen zur Rückkehr in der Einvernahme vom XXXX kundgetan, obwohl er nachweislich zur Ausreise aufgefordert und über die bestehende Rechtslage aufgeklärt worden sei. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF im Verfahren bisher kooperativ verhalten habe, zumal er sich auch noch kein Reisedokument bei der indischen Botschaft beschafft habe. Dies habe die rechtsfreundliche Vertretung des BF bei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift gegen den Vorstellungsbescheid dazu, dass dem BF von Amts wegen eine Duldungskarte ausgestellt werden müsse, übersehen.
Obwohl durch die Wohnsitzauflage aufgrund dessen, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Wien habe, in sein Privatleben eingegriffen werde, ist festzuhalten, dass dieser in Wien über keinerlei familiäre oder sonstige soziale Bindungen mit besonderer Intensität verfüge. Demgegenüber wiege die beharrliche Weigerung des BF, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch eine geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Es habe dem BF zudem bewusst sein müssen, dass er sich aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise seinen Lebensmittelpunkt in Wien nicht aufrechterhalten können wird.
Seinen Behauptungen, dass die für ihn vorgesehene Betreuungseinrichtung aufgrund der mangelnden bzw. kostspieligen Erreichbarkeit und der Seehöhe unzumutbar sei, sei zu entgegnen, dass die Bewohner diese Einrichtung notorisch täglich die Möglichkeit hätten, mit einem Bus ins Tal zu gelangen und mit einem solchen auch wieder zurückzukehren und diese auch Besucher empfangen könnten. Da er sich dort also frei bewegen könne und die Einrichtung an öffentliche Verkehrsmittel angebunden sei, liege kein Freiheitsentzug vor. Auch die Aussage des BF, es sei ihm nicht möglich in der für den Umzug vorgegebenen Frist alle Behördenwege zu bestreiten, war als bloße Schutzbehauptung zu werten, da notorisch bekannt sei, dass der BF seinen eigenen Hausrat in der Betreuungseinrichtung nicht benötige.
Der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben sei demnach verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des BF auch geboten.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war deshalb abzuweisen, weil der BF diesbezüglich zum einen kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet habe und sich zum anderen die Zuerkennung aufgrund der vom BVwG ergehenden Entscheidung in der Sache selbst de facto erübrige.
1.15. Der BF, rechtsfreundlich vertreten durch Mag. Andreas Lepschi, erhob gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX fristgerecht am XXXX außerordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs 1 Z 1 B-VG an den VwGH und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der eingebrachten außerordentlichen Revision nach § 30 Abs. 2 VwGG.
Er brachte dazu vor, dass das Erkenntnis des BVwG im Widerspruch zur Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stehe, da der VwGH zur Begründungspflicht und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts der Verwaltungsgerichte widerholt ausgesprochen habe, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt worden seien. Weiters habe das BVwG im vorliegenden Fall keine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl es eine umfangreiche Rechtsprechung des VwGH zur Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebe.
Zusätzlich seien grobe Mängel bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts und der Begründung des Erkenntnisses unterlaufen, da der BF, bis auf eine Meldungslücke zwischen XXXX und XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei und er nach Aktenlage sämtliche Bescheide und Ladungen zugestellt bekommen und übernommen habe. Der Umstand, dass ihm eine Meldelücke vorgehalten worden sei, deute gerade nicht wie vom BVwG unterstellt auf eine Schutzbehauptung hin. Ebenso habe der BF am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats beim BFA vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt und unterfertigt, und somit der Einholung dieses Dokuments bei seinen Heimatbehörden ausdrücklich zugestimmt. Das BVwG habe es demnach verabsäumt festzustellen, ob und wenn ja, warum, die Ausstellung des Heimreisezertifikats unterblieben sei. Es wäre zusätzlich zu erheben gewesen, warum der BF nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung XXXX nicht mehr von der Erstbehörde zur Ausreise und Mitwirkung verhalten worden sei. Es sei offenkundig, dass das BFA diesbezüglich von einer faktischen Duldung ausgegangen sei. Das BVwG habe es auch unterlassen auszuführen, warum eine Unterkunftnahme in einer Betreuungseinrichtung in Tirol beschleunigend und daher zielführend sein sollte.
Zur Erlassung einer Wohnsitzauflage bedürfe es einer intensiven Auseinandersetzung mit der Frage der Verhältnismäßigkeit und den grundrechtlichen Interessen des Betroffenen, zumal es sich dabei um eine ultima ratio handle. Diesbezüglich habe der BF zahlreiche Gründe, nämlich dass er Deutsch lerne, in Wien durchgehend in einer Mietwohnung gemeldet sei und sich dort sein gesamter Freundeskreis befinde, Leistungen aus der Grundversorgung beziehe und unbescholten sei, aufgezeigt, die gegen die Erlassung einer Wohnsitzauflage sprächen. Der BF habe sich im Verfahren als kooperativ gezeigt und es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde.
Da der Vollzug des Erkenntnisses für den BF mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, weil er seinen jahrelang ununterbrochenen Wohnsitz in Wien unvermittelt nach Tirol verlegen müsste, wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der außerordentlichen Revision beantragt. Es bestünden keine offenkundigen öffentlichen Interessen, die der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden.
1.16. Das BVwG legte die außerordentliche Revision samt den bezughabenden Verwaltungsakten am XXXX dem VwGH vor.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF reiste trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie der vom BFA getroffenen Rückkehrentscheidung nicht aus und stellte am XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei keine neuen Fluchtgründe vor, sondern behauptete in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag vielmehr, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte. Auf Nachfrage, ob er neue Fluchtgründe vorbringen wolle, antwortete er explizit, dass es keine neuen Gründe gebe und er alles gesagt habe.
2.2. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige, seinen Folgeantrag nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen habe.
2.3. Am XXXX wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen, wobei die Einvernahme folgenden Verlauf nahm:
[…]
LA. Wie verstehen Sie den Dolmetscher?
VP. Gut.
LA. Sie haben jederzeit die Möglichkeit bei einer Unverständlichkeit rückzufragen. Am Ende der Einvernahme wird Ihnen die Einvernahme nochmals übersetzt.
VP: Ok.
LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?
VP: Keine.
LA: Nennen Sie Ihre Muttersprache.
VP: Hindi.
LA. Welche Sprachen sprechen Sie noch?
VP: Keine weitere Sprache.
LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?
VP: Ja.
LA: Haben Sie einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten im Verfahren?
VP: Ja. XXXX Mein Anwalt ist heute nicht hier.
LA. Welche Integrationsschritte haben Sie bis dato in Österreich getätigt?
VP: Ich habe keine Identität (Reisepass) und deshalb kann ich mich nirgends anmelden, arbeiten oder einen Sprachkurs belegen.
LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?
VP: Keine.
LA: Stehen Sie zurzeit in ärztlicher Behandlung, Betreuung, Therapie oder nehmen Sie Medikamente?
VP: Nein.
LA. Haben Sie Österreich seit Ihrer letzten negativen Entscheidung verlassen?
VP: Nein.
LA. Wann sind Sie aus Ihrem Heimatland ausgereist?
VP: XXXX
LA: Nennen Sie der Behörde Ihre Aufenthalte in Ihrem Heimatland.
VP: Ich lebte in der Provinz XXXX , im Dorf XXXX mit meinen Eltern gelebt. Meine Eltern leben noch immer dort. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Familie ein Haus hat und etwas Grundstück. Dabei handelt es sich um das selbe Grundstück um dieses es Streitigkeiten gibt. Es ist im Besitz meiner Eltern.
LA. Welche Familienmitglieder bzw. Verwandte leben im Heimatland?
VP: Meine Eltern.
LA. Wann war der letzte Kontakt zu einer Ihrer Familienmitglieder?
VP: Das letzte Mal habe ich mit meinen Eltern vor zwei Monaten gesprochen. Meine Eltern haben kein Handy, wenn jemand meine Eltern besucht, kann ich dann mit ihnen telefonieren. Dieses Mal waren es die Nachbarn, sie waren bei meinen Eltern zu Besuch waren und ich anschließend mit ihnen telefonieren konnte.
LA: Hat sich in letzter Zeit (rk. des Verfahrens) was geändert bezüglich Familie, Verwandtschaftsverhältnisse in Österreich?
VP: Nein. Ich mochte sagen, dass ich, seitdem ich eine negative Entscheidung erhalten habe, Strafen erhalte.
LA: Haben Sie hier in Österreich einen Beruf bzw. eine kleine Nebenbeschäftigung?
VP: Nein.
LA: Sind Ihre Flucht- bzw. Ausreisegründe aus dem Vorverfahren in Österreich weiterhin aufrecht?
VP: Ja.
LA: Sie haben bereits eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Dieser Umstand wurde Ihnen bereits in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt am mitgeteilt, Sie haben nunmehr nochmals Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme, über die bereits rechtkräftig abgesprochen worden ist?
LA: Bezüglich Ihrer Fluchtgründe, hat sich was geändert? Hat sich seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens hinsichtlich Ihrer Flucht- bzw. Ausreisegründe etwas Neues ergeben?
VP: Es hat sich grundsätzlich nichts geändert. Die Fluchtgründe sind gleichgeblieben. In meinem Heimatland hat sich für mich nichts geändert. In Indien gibt es Gefahr für mich. Nachgefragt gebe ich an, dass einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe, da ich in Österreich immer wieder aufgegriffen werde und dann Strafe zahle, da ich illegal hier lebe. Ich kann nicht so viel Geld zahlen.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit gegeben die allgemeinen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland ausgefolgt zu bekommen. Möchten Sie diese erhalten?
VP: Nein.
LA. Haben Sie alles angeführt, was Sie sagen wollten?
VP. Ich bitte um einen Ausweis. Ich kann nicht zu meinem Heimatland zurückkehren und ich habe keine Möglichkeit in ein anderes Land zu kehren. Wenn ich einen Ausweis hätte, würde ich arbeiten.
LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen?
VP: Ja.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
VP: Nein.
LA: Wurde alles vollständig und richtig protokolliert?
VP: Ja.
[…]
2.4. Mit Stellungnahme vom XXXX erstattete der BF ein ergänzendes Vorbringen und regte an, den Asylantrag inhaltlich zuzulassen, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen oder allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren und eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Der BF könne Österreich aufgrund der durch seinen langen Aufenthalt entstandenen Verbundenheit zum Land und zur Kultur sowie des Entstehens eines intensiven Privat- und Familienlebens, des Erlernens der deutschen Sprache und des Begründens von Freundschaften, nicht mehr zurücklassen. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels sei er jedenfalls selbsterhaltungsfähig. Weiters seien die Behörden seines Heimatstaates aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Wirtschaftslage nicht fähig, jemanden wie ihn, der derart entwurzelt sei, eine Reintegration zu ermöglichen bzw. die Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, zu verhindern. Ebenso bereite die COVID-19 Pandemie auch für Personen, die nicht zu einer Risikogruppe gehören würden, große Sorgen.
2.5. Mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX wies das BFA den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Das BFA stellte gemäß § 55 Abs 1a FPG fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ nach § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das erste Asylverfahren des BF bereits rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden sei und das BFA im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen habe können, da der BF kein neues Vorbringen, das erst nach Abschluss des rechtskräftigen Erstverfahren entstanden sei, erstattet habe. Der BF habe als Begründung für die erneute Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht, seine alten Asylgründe wären weiterhin aufrecht und er besitze keine neuen. Es seien auch sonst keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhalts zutage getreten, die das BFA von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.
Die Rückkehrentscheidung sei deswegen zu treffen gewesen, weil der BF an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide und in Österreich weder über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge noch sonstige Integrationsschritte, wie etwa das Absolvieren eines Deutschkurses oder das Ausüben einer Erwerbstätigkeit, gesetzt habe und somit kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt worden sei. Weiters sei er strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Da der BF die ihm gewährte Frist für die Ausreise in den Herkunftsstaat von 14 Tagen nicht eingehalten und seine Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen habe können, war ein Einreiseverbot von einem Jahr zu erlassen.
2.6. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF mitgeteilt, dass er verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen habe. Weiters wurde er darüber informiert, dass er zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet sei.
2.7. Der BF erhob, rechtsfreundlich vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des BFA vom XXXX fristgerecht am XXXX vollinhaltlich Beschwerde an das BVwG.
Begründend führte er im Wesentlichen an, dass seit dem Abschluss des Vorverfahrens neue Verfolgungsmomente aufgetreten seien und er infolge seines langen Aufenthalts in Österreich bereits jegliche Bindung zu Indien verloren habe und somit im Falle einer Abschiebung dort keine menschenwürdige Existenz mehr führen könne.
Die belangte Behörde habe weder hinsichtlich der Situation in Indien anhand der aktuellen Länderberichte noch im Hinblick auf die persönliche Situation des BF eine tatsächliche Prüfung der vorgebrachten Sachverhaltsänderungen durchgeführt, da sie ansonsten erkannt hätte, dass ein maßgeblich veränderter Sachverhalt vorliege und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags nicht unterlassen werden könne. Das Bundesamt habe keinerlei Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt und auch keine nachvollziehbare Begründung erbracht, warum im Vorbringen des BF kein glaubhafter Kern enthalten sei. Überdies seien zentrale Teile des Vorbringens des BF nicht in die Beurteilung seines Falles miteinbezogen worden.
Der Bescheid verletze daher das Willkürverbot nach Art. 7 B-VG bzw. das Verbot der Ungleichbehandlung Fremder untereinander gemäß § I des BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung.
Der BF habe zwar in seiner Einvernahme Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht und auch dargestellt, worin die neu entstandenen Verfolgungsmomente liegen, die eine Neubeurteilung seiner Gefährdung erforderlich machen würden, das Bundesamt habe dennoch kein Interesse daran gehabt, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Ein bloßer Verweis auf eine angeblich bestehende innerstaatliche Fluchtalternative und auf das rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren könne eine eigentliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des BF nicht ersetzen. Zur Asylrelevanz der Verfolgung des BF sei auch festzustellen, dass nach ständiger Judikatur auch einer von privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden.
Angesichts dessen, dass der BF die Anforderungen an ein glaubwürdiges Vorbringen erfülle, seien die Schlussfolgerungen des BFA nicht nachvollziehbar. Der BF habe jedenfalls besondere Gründe glaubhaf