Entscheidungsdatum
21.06.2021Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W102 2208941-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, Zl. W102 2208941-1/13E wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG idgF iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides „ XXXX “ statt „ XXXX “ zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid vom 28.09.2018, (in Folge: Aberkennungsbescheid), erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.06.2017, Zl. XXXX , zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.04.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Der Bescheid trägt in der Kopfzeile jeder Seite die Zahl XXXX , während auf der ersten Seite (zudem) die Zahl XXXX angeführt ist.
Mit Erkenntnis vom 03.05.2021, W102 2208941-1/13E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Aberkennungsbescheid vom 28.09.2018, erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und III. bis VI. statt und behob diese ersatzlos (Spruchpunkt I.), gab außerdem in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Aberkennungsbescheides dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 statt und verlängerte die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers um weitere zwei Jahre (Spruchpunkt II.). Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnete im Erkenntniskopf den Aberkennungsbescheid vom 28.09.2018 mit der Zl. XXXX , als angefochtenen Bescheid an.
Dem Beschwerdeführer ist die IFA-Zahl XXXX zugeordnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG unter anderem die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Berichtigung die Behörde zuständig, die den zu berichtigenden Bescheid erlassen hat. Die Berichtigung eines erstinstanzlichen Bescheides kann aber auch durch die Berufungsbehörde erfolgen (VwGH 22.02.2012, 2011/16/0216). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides ist allerdings nur so lange zulässig und vor allem wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 59). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Bescheid auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides, wenn es sich um einen offenkundigen, gemäß § 62 Abs. 4 AVG der Berichtigung zugänglichen Schreibfehler handelt, berichtigend auszulegen (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0091).
Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (zB Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (jüngst etwa VwGH 03.12.2020, Ra 2020/19/0275).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Anführung einer unzutreffenden Geschäftszahl allenfalls um einen Fehler, jedoch bloß um eine klar erkennbare, offenbare auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit, deren Berichtigung jederzeit möglich wäre und die für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Einfluss ist (VwGH 27.11.2007, 2004/06/0062).
Gegenständlich führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Aberkennungsbescheid vom 28.09.2018 zwei Geschäftszahlen an, wobei in Zusammenschau mit dem Akteninhalt offenkundig ist, welche Geschäftszahl das Verfahren bzw. der Bescheid trägt und dass die Zahl XXXX irrtümlich angeführt wird. Der Aberkennungsbescheid wurde durch das zu berichtigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021 aus dem Rechtsbestand entfernt, ist jedoch – angesichts der offenkundigen Widergabe einer falschen Geschäftszahl – dahingehend berichtigend auszulegen, dass er (nur) die Geschäftszahl XXXX trägt. Dementsprechend war auch die Geschäftszahl des angefochtenen Aberkennungsbescheides im Erkenntniskopf des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend zu berichtigen.
III. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter II. zitierten ständigen und klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W102.2208941.1.01Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021