Entscheidungsdatum
21.06.2021Norm
AlVG §44Spruch
W269 2232942-1/6E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 22.04.2020, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2020, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 21.03.2020 gemäß § 44 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2021 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben, die Beschwerdevorentscheidung behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Auftrag an die belangte Behörde gekürzte Ausfertigung VerfahrensfortsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W269.2232942.1.00Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021