TE Bvwg Beschluss 2021/6/21 W135 2241379-1

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Opferfürsorgegesetz §11
Opferfürsorgegesetz §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W135 2241379-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Gerhard KASTELIC als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 17.03.2021, betreffend Neubemessung der Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 17.03.2021, VOB: 82992394700010, wurde die der Beschwerdeführerin gebührende Unterhaltsrente gemäß § 2 Abs. 2, § 11 Abs. 5, 11, 12 und § 11a Opferfürsorgegesetz (OFG) iVm § 13, § 52 Abs. 2 und 3, § 53 und § 54 Kriegsopferversorgungsgesetz (KOVG) neu bemessen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich durch das Ableben des Ehegatten der Beschwerdeführerin die Bemessungsgrundlage ändere, weshalb eine Neubemessung ab 01.04.2020 erforderlich gewesen sei. Es wurde weiters festgehalten, dass über den aufgrund der Neubemessung entstandenen Übergenuss in der Höhe von € 16.661,70 gesondert entschieden werde.

Mit Schreiben vom 07.04.2021 richtete die Beschwerdeführerin ein „Nachsichtansuchen über den gesamten rückgeforderten Betrag in Höhe von € 16.661,70 lt. Bescheid vom 17.03.2021“ an das Sozialministeriumservice und ersuchte dieses in weiterer Folge, ihr Schreiben vom 07.04.2021 als Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.04.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2021 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass aus ihrer Beschwerde nicht hervorgehe, ob und inwiefern sie die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Neubemessung der Unterhaltsrente für unzutreffend erachte und die Beschwerde sich ausschließlich gegen eine Rückforderung des entstandenen Übergenusses in Höhe von € 16.661,70 richte, über welche jedoch im Bescheid vom 17.03.2021 nicht abgesprochen worden sei. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie mit der Neubemessung einverstanden sei bzw. für den Fall, dass sie diese als unzutreffend erachte, ihre Gründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sofern sie mit der Neubemessung der Unterhaltsrente durch das Sozialministeriumservice einverstanden sei, die Möglichkeit bestehe, die Beschwerde vom 07.04.2021 zurückzuziehen, was die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Folge hätte.

Mit Schreiben vom 31.05.2021, beim Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2021 eingelangt, zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 07.04.2021 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) RZ 742).

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 31.05.2021 die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W135.2241379.1.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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