Entscheidungsdatum
23.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W198 2239593-1/24E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 30.12.2020, VSNR: XXXX , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.12.2020, VSNR: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 03.09.2013 bis 30.09.2018 aufgrund der Gewerbeberechtigungen für Handelsgewerbe und Handelsagent der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterliegt.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.09.2013 bis 31.12.2014 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsagent“, im Zeitraum 01.01.2015 bis 01.10.2018 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ sowie im Zeitraum 01.01.2015 bis 29.06.2018 über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit (…)“ verfügt habe. Ausschließlich im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 sei ein Dienstverhältnis zur Firma XXXX festgestellt worden. Bei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG handle es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand, der an die Berechtigung zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und damit an die Kammermitgliedschaft anknüpfe. Für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 sei festzuhalten, dass, wenn eine Pflichtversicherung nach dem ASVG rückwirkend festgestellt werde und hervorkomme, dass in Wahrheit keine aufgrund der Gewerbeberechtigung ausgeübte Tätigkeit vorgelegen hat, die Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG rückwirkend zu stornieren sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenüber der SVS nicht nachgewiesen, als Handelsvertreter ausschließlich für die Firma XXXX tätig gewesen zu sein. Die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG von 01.01.2014 bis 30.04.2014 habe daher ausschließlich Auswirkungen auf die Feststellung der Höhe der Beitragsgrundlage.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.01.2021 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass er von 01.09.2013 bis 30.09.2018 für die Firma XXXX tätig gewesen sei. Bei dieser Tätigkeit habe es sich um eine Scheinselbständigkeit gehandelt. Er sei von XXXX als freier Handelsagent unter Vertrag genommen worden, weil sich die Firma die Sozialversicherungskosten ersparen habe wollen. Der Beschwerdeführer wolle betonen, dass er in der Zeit von 01.09.2013 bis 30.09.2018 ausschließlich für die Firma XXXX gearbeitet habe.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 03.03.2021 der SVS das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E,
W198 2137795-1/100E samt Beilagen 1, 2 und 3 sowie den Beschluss des VwGH vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7 und 0123-4 übermittelt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben ebenfalls vom 03.03.2021 die ÖGK um Beantwortung der Frage ersucht, ob über die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer für die Firma XXXX schon bescheidmäßig abgesprochen wurde, sowie ob es eine Erklärung dafür gebe, dass die im Dachverband gespeicherten Daten über die Pflichtversicherung nach ASVG nicht dem rechtkräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 entsprechen.
6. Am 12.03.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 08.03.2021 datierte Stellungnahme der ÖGK ein, mit welcher ein Schreiben der ÖGK an die SVS vom 18.11.2020 übermittelt wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.03.2021 dem Beschwerdeführer sowie der SVS die Eingabe der ÖGK vom 08.03.2021 übermittelt.
8. Am 22.03.2021 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.03.2021 der SVS die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22.03.2021 übermittelt.
10. Am 15.04.2021 langte ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.04.2021 der SVS die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15.04.2021 übermittelt.
12. Am 07.05.2021 hat die ÖGK diverse Unterlagen, unter anderem ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.02.2019 an die Firma XXXX , in welchem sich der Beschwerdeführer als Selbständiger bezeichnet, an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
13. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 18.05.2021 dem Beschwerdeführer sein Schreiben vom 19.02.2019 sowie das Schreiben der ÖGK vom 18.11.2020 übermittelt und wurde er aufgefordert, dazu eine Stellungnahme bis 15.06.2021 abzugeben.
14. Innerhalb der gesetzten Frist hat der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgegeben. Am 17.06.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 von der damaligen StGKK als Dienstnehmer der Firma XXXX in die Versicherungspflicht nach ASVG einbezogen. In diesem Verfahren, in welchen der Beschwerdeführer Partei des Verfahrens war, wurde die Beschwerde vom Dienstgeber zurückgezogen, wodurch die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach ASVG im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 betreffend den Beschwerdeführer rechtskräftig wurde.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu
W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E, wurde im Spruchpunkt II. festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit als Schlafberater für die Firma XXXX der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag.
Im Spruchpunkt V. des genannten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E wurde die Angelegenheit hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer für die Firma XXXX und der damit einhergehenden Versicherungspflicht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die damalige NÖGKK zurückverwiesen. Von der damaligen NÖGKK wurden diesbezüglich in der Folge keine weiteren Erhebungen eingeleitet und ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer als selbständig anerkannt worden. Gegen die Zurückverweisung wurde vom Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.
In dem von der SVS geführten Verfahren wurden seitens der SVS notwendige Ermittlungen des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der – vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E, rechtskräftig festgestellten - Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 aufgrund seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX als Schlafberater unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahren vor der damaligen StGKK ergeben sich aus einem Schreiben der ÖGK an die SVS vom 18.11.2020 sowie aus der im Akt einliegenden Zurückziehung der Beschwerde vom 29.11.2018.
Das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W19 82132028-2/218E, W198 2137795-1/100E liegt im Akt ein.
Zu der Feststellung, wonach seitens der SVS notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen wurden, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellt und in den rechtlichen Grundlagen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 einer Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Sie hat sich jedoch nicht mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E auseinandergesetzt, in welchem rechtskräftig (die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des VwGH vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7 und 0123-4 zurückgewiesen) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 (siehe Beilage 1 zum Erkenntnis vom 06.09.2017) der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterlag. Dieses rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird im angefochtenen Bescheid zwar erwähnt, es wird aber nur auf jenen Spruchpunkt V. eingegangen, mit welchem die Angelegenheit betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gebietsbetreuer an die damalige NÖGKK zurückverwiesen wurde; es wurde jedoch nicht auf den Spruchpunkt II. eingegangen, in welchem für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer nach dem ASVG im Hinblick auf seine Tätigkeit als Schlafberater festgestellt wurde. In Anbetracht dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 kann nicht nachvollzogen werden, wieso die belangte Behörde lediglich im Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014, nicht jedoch im Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014, eine Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG annimmt.
Es ist der belangten Behörde zwar beizupflichten, dass aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung (Versicherungsverlauf für 2014) des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Angestellter der Firma XXXX , sohin eine Pflichtversicherung nach dem ASVG, ausschließlich für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 hervorgeht. Eine Bindung an die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger tatsächlich geführten Versicherungsdaten kann dem Gesetz jedoch nicht entnommen werden (vgl. VwGH vom 20.02.2020, Ra2019/08/0156-8). Die SVS hätte daher – ungeachtet der Speicherung einer Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließlich für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 – selbst zu beurteilen, ob auch für den Zeitraum 01.05.2014 bis 31.12.2014 (wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E rechtskräftig entschieden wurde) eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt.
Wenn im Beschwerdevorlageschreiben vom 15.02.2021 ausgeführt wird, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E anonymisiert sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der belangten Behörde die Möglichkeit offen gestanden wäre, im Wege der Amtshilfe eine nicht anonymisierte Version dieses Erkenntnisses vom Bundesverwaltungsgericht anzufordern.
Festzuhalten ist, dass der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2021 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E samt Beilagen 1, 2 und 3 sowie der Beschluss des VwGH vom 11.04.2018, Ra 2017/08/0122-7 und 0123-4 übermittelt wurden; die belangte Behörde ist darauf jedoch nicht eingegangen.
Abgesehen von dem von der belangten Behörde festgestellten Zeitraum der Pflichtversicherung des Beschwerdeführers nach dem ASVG, welcher nicht mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E in Einklang zu bringen ist, ist überdies festzuhalten, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, Ermittlungen dazu durchzuführen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum, in dem eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorlag, als Handelsvertreter/Handelsagent ausschließlich für die Firma XXXX tätig war. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt: „Wird aber eine Pflichtversicherung nach dem ASVG rückwirkend festgestellt und kommt hervor, dass in Wahrheit keine aufgrund der Gewerbeberechtigung ausgeübte Tätigkeit vorgelegen hat, so ist die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG rückwirkend zu stornieren.“ In weiterer Folge wird lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der SVS nicht nachgewiesen habe, dass er als Handelsvertreter/Handelsagent ausschließlich für die Firma XXXX tätig gewesen sei. Diesbezügliche weitergehende Ermittlungen hat die belangte Behörde jedoch unterlassen.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt als nicht einmal bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen.
Nach Auseinandersetzung mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E sowie weitergehenden Ermittlungen wird die belangte Behörde einen neuen Bescheid zu erlassen haben. Die belangte Behörde wird die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers nach dem ASVG im Hinblick auf Spruchpunkt II. des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.09.2017 zu W198 2132028-2/218E, W198 2137795-1/100E anzupassen haben und in weiterer Folge den Einfluss auf die Versicherungszeiten des Beschwerdeführers nach dem GSVG zu prüfen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die SVS zurückzuverweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2239593.1.01Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021