Entscheidungsdatum
25.06.2021Norm
AlVG §10Spruch
W228 2242342-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt Schebesta sowie Philipp KUHLMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden vom 29.04.2021 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 18.01.2021 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß §10 AlVG für den Zeitraum 11.01.2021 bis 21.02.2021 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Auftragssachbearbeiterin dadurch vereitelt habe, dass sie sich nicht beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 06.04.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Von der Beschwerdeführerin wurde innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt und wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021 daher rechtskräftig.
Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 29.04.2021 verpflichtete das AMS die Beschwerdeführerin im Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 1.357,86. Im Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs.1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, bestehe, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 06.04.2021 bestehe die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.
Gegen diesen Bescheid vom 29.04.2021 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie sehr wohl arbeitswillig sei, listete ihre getätigten Bewerbungen auf und führte aus, dass sie seit 19.04.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.
Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.05.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 20.05.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin folgendes Parteiengehör: „[…] Wie sich aus beiliegendem Rückschein ergibt, wurde die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.04.2021 am 08.04.2021 durch Übergabe zugestellt (siehe beiliegender Rückschein). Diese Entscheidung ist – mangels rechtzeitiger Stellung eines Vorlageantrages - somit rechtskräftig. Im Verfahren gegen den Bescheid vom 29.04.2021 sind darüber hinaus nur drei Dinge zu prüfen: 1.) ob Ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 18.01.2021 aufschiebende Wirkung hatte, 2.) ob aufgrund dieser aufschiebenden Wirkung ein tatsächlicher Zufluss von Leistungen durch die belangte Behörde an Sie erfolgte und 3.) ob in der Folge das Verfahren, welches mit Abweisung der Beschwerde per 06.04.2021 geendet hat, zum Ergebnis kam, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mehr ist nicht Prüfungsgegenstand des nunmehrigen Verfahrens nach § 25 Abs. 1 AlVG letzter Satz. Nach derzeitiger Sicht der Sachlage kommt der Vorsitzende Richter vorläufig zur Ansicht, dass die Zustellung korrekt erfolgt zu sein scheint (Beleg: Rückschein) und die drei genannten Punkte ebenso erfüllt scheinen, somit wäre derzeit der Bescheid des AMS vom 29.04.2021 zu bestätigen […]“
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat mit Bescheid vom 18.01.2021 eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum 11.01.2021 bis 21.02.2021 verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Beschwerdeführerin erhielt in der Folge das Arbeitslosengeld für die Zeit von 11.01.2021 bis 21.02.2021 (42 Tage) mit einem Tagsatz in der Höhe von € 32,33 sohin insgesamt € 1.357,86 ausbezahlt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2021 abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021 ist rechtskräftig, zumal von der Beschwerdeführerin innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Vorlageantrag gestellt wurde.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021 wurde am 08.04.2021 von der Beschwerdeführerin übernommen.
Dieses Verfahren, das mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021 endete, kam zu dem Ergebnis, dass die an die Beschwerdeführerin vom AMS für den Zeitraum 11.01.2021 bis 21.02.2021 ausbezahlte Leistung nicht gebührte.
Es wurde daher mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 29.04.2021 die für den Zeitraum 11.01.2021 bis 21.02.2021 aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorläufig ausbezahlte Leistung in Höhe von € 1.357,86 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz rückgefordert.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld für den Zeitraum 11.01.2021 bis 21.02.2021 ausbezahlt bekommen hat, wurde nicht bestritten.
Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdevorentscheidung vom 06.04.2021 rechtskräftig ist, ist auszuführen, dass die Übergabe an die Empfängerin am 08.04.2021 erfolgte. Die Beschwerdevorentscheidung gilt somit am selben Tag als zugestellt. Die Rechtsmittelfrist zur Stellung eines Vorlageantrages lief mit Ablauf des 22.04.2021 ab und wurde innerhalb dieser Frist kein Vorlageantrag gestellt.
Die Angaben im Rückschein waren der Beweiswürdigung zugrunde zu legen und wurden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Baden.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.04.2021 über den Ausschluss des Arbeitslosengeldes rechtskräftig. Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen den Ausschluss des Arbeitslosengeldes richtet, geht sie daher ins Leere.
Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im beschwerdegegenständlichen Bescheid richtet, erweist sie sich ebenfalls als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, wenn diese wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden. Kein anderer Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, zumal der Beschwerdeführerin im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2021 die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 11.01.2021 bis 21.02.2021 vorläufig ausbezahlt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Arbeitslosengeld aufschiebende Wirkung Rechtskraft der Entscheidung RückforderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2242342.2.00Im RIS seit
17.08.2021Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021