TE Bvwg Beschluss 2021/6/25 W262 2236599-1

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

AlVG §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W262 2236598-1/9E

W262 2236599-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über die Beschwerden von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Schauer Stöger Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.02.2020 bzw. 11.03.2020, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.07.2020 bzw. 02.07.2020, GZ XXXX bzw. GZ XXXX , betreffend Feststellung des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für die Zeiträume 01.02.2020 bis 13.03.2020 bzw. 10.01.2020 und 24.01.2020 bis 31.01.2020, beschlossen:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 17.02.2020 bzw. 11.03.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeiträume 01.02.2020 bis 13.03.2020 bzw. 10.01.2020 und 24.01.2020 bis 31.01.2020 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe, da er den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme aufgrund seiner Fehlzeiten vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.

2. In den dagegen erhobenen Beschwerden brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass seine Fehlzeiten entschuldigt gewesen seien.

3. Mit Beschwerdevorentscheidungen des AMS vom 01.07.2020 bzw. 02.07.2020 wurden die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide mit näherer Begründung abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht Vorlageanträge ein.

5. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.11.2020 vorgelegt.

6. Nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2021 zog der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.06.2021 die Beschwerden gegen die Bescheide vom 17.02.2020 bzw. 11.03.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 01.07.2020 bzw. 02.07.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zog die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen mit Schriftsatz vom 19.06.2021 zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.06.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.3. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche Erklärung lag vor, da der Beschwerdeführer die Zurückziehung mit Schriftsatz vom 19.06.2021 eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.

3.4. In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).

Die Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom 01.07.2020 bzw. 02.07.2020, die den bekämpften Ausgangsbescheiden vom 17.02.2020 bzw. 11.03.2020 endgültig derogieren (vgl. dazu zuletzt VwGH 04.03.2016, Ra 2015/08/0185), sind aufgrund der vom Beschwerdeführer erklärten Zurückziehung der Beschwerden rechtskräftig geworden. Damit ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung der Beschwerdeverfahren auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W262.2236599.1.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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