Entscheidungsdatum
25.06.2021Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W180 2242340-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, in Schubhaft zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.06.2011 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 wurde die Beschwerde gegen den vorgenannten Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich.
2. Der Antrag des BF vom 21.02.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wurde mit Bescheid des Amtes XXXX , vom 19.03.2014 abgewiesen; die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 13.11.2014 als unbegründet abgewiesen. Der BF verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
3. Der BF wurde am 15.12.2016 auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) festgenommen und vom Bundesamt gegen ihn am selben Tag die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung verhängt. Am 16.12.2016 wurde dem BF nachweislich mitgeteilt, dass seine Abschiebung am 18.12.2016 um 22:45 Uhr geplant sei.
Am 18.12.2016, dem Tag der geplanten Abschiebung, stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag stellte das Bundesamt gemäß § 12a Abs. 4 AsylG fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht erfüllt seien und der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.
Die Abschiebung des BF am 18.12.2016 musste abgebrochen werden, da der BF sich weigerte, im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen. Mehrmaligen Aufforderungen, sich kooperativ zu verhalten, kam der BF nicht nach; er wurde in ein polizeiliches Anhaltezentrum rücküberstellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 wurde der Folgentrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Es wurde eine neuerliche Abschiebung des BF organisiert und der BF am 20.01.2017 nach Indien abgeschoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 als unbegründet abgewiesen.
4. Am 28.03.2019 wurde der BF im Zuge einer Fahrzeugkontrolle auf der XXXX in XXXX angehalten. Er gab an, sich seit zwei bis drei Monaten in Italien aufgehalten zu haben und über Bologna nach Österreich gereist zu sein. Der BF wurde festgenommen und über ihn am 29.03.2019 die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Dublin-III-VO verhängt.
Der BF stellte am 29.03.2019 im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt leitete am 02.04.2019 ein Konsultationsverfahren gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO mit Italien ein. Am 09.04.2019 langte beim Bundesamt ein Ablehnungsschreiben der italienischen Behörden ein. Der BF wurde am 11.04.2019 vom Bundesamt zu seinem dritten Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Am 12.04.2019 wurde er aus der Schubhaft entlassen.
Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt. Die Rückkehrentscheidung wurde mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot verbunden. Da der BF der Behörde keine Adresse bekannt gegeben hatte und nicht polizeilich gemeldet war, wurde der Bescheid vom 09.05.2019 durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Er erwuchs am 24.05.2019 in Rechtskraft.
Am 24.06.2019 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den BF.
5. Der BF wurde am 25.02.2021 – wiederum im Zuge einer Verkehrskontrolle – in XXXX angehalten, einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und auf Grund des Festnahmeauftrages vom 24.06.2019 festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum überstellt. Er wurde 26.02.2021 von einem Organ des Bundesamtes zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen.
Mit Mandatsbescheid vom 26.02.2021 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wird seit diesem Zeitpunkt in Schubhaft angehalten.
Am 09.03.2021 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag zugestellt, wurde die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht gehalten.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundeamtes vom 16.04.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes als rechtmäßig bestätigt.
6. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 26.02.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 26.02.2021.
Am 17.05.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Schubhaftbeschwerde durch.
Mit am 17.05.2021 mündlich verkündetem und am 01.07.2021 gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis, Zl. W 117 2242340-1, wurde die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG als unbegründet abgewiesen. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 76 Abs. 3 Z1, Z 2, Z 3 und Z 9 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
7. Am 21.05.2021 – und zuvor bereits am 26.03.2021 und 23.04.2021 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.
8. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2021 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und erstatte eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde vorgetragen, dass zwischenzeitlich eine Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF seitens der indischen Botschaft vorliege; am 16.06.2021 habe die Botschaft der Ausstellung eines HRZ für den BF zugestimmt. Es sei am selben Tag der zuständigen Abteilung des Bundesamtes eine Buchungsanfrage für eine Einzelrückführung des BF nach Indien übermittelt worden. Es werde derzeit auf die Flugbuchung gewartet. Sobald der Termin feststehe, werde von der indischen Botschaft ein HRZ ausgestellt und werde der BF nach Indien in einer Einzelrückführung abgeschoben werden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.06.2021, dem BF zugestellt am selben Tag, wurde dem BF die Stellungnahme des Bundesamtes übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, zu dieser innerhalb einer Frist seinerseits Stellung zu nehmen. In der Folge langte bei Gericht jedoch keine Stellungnahme des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Person des BF und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft:
1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht fest. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Die BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Der BF wird seit 26.02.2021 in Schubhaft angehalten.
1.4. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.06.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2011 und letztlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.05.2012 abgewiesen und der BF aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Ein im Stande einer früheren Schubhaft am 18.12.2016 – am Tag einer geplanten Abschiebung – gestellter Folgeantrag wurde mit Bescheid vom 16.01.2017 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2017 abgewiesen. Der BF wurde am 20.01.2017 nach Indien abgeschoben. Er reiste im Jahr 2019 von Italien kommend wieder illegal in das Bundesgebiet ein. Im Stande einer Schubhaft zur Sicherung eines Überstellungsverfahrens nach Dublin-III-VO stellte der BF am 29.03.2019 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 09.05.2019 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf drei Jahre befristeten Einreisverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 24.05.2019 in Rechtskraft.
Seit 24.05.2019 bestand gegen den BF eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung.
Der BF stellte am 09.03.2021 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundeamtes vom 16.04.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss vom 21.05.2021 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes für rechtmäßig.
Damit wurde ab 21.05.2021 die am 24.05.2019 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung wieder durchführbar.
1.5. Seit 16.06.2021 liegt eine Zustimmung der indischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ für den BF vor. Es ist vorgesehen, dass der BF mittels Einzelrückführung nach Indien abgeschoben wird. Sobald eine Flugbuchung vorliegt, wird die indische Botschaft ein HRZ ausstellen und wird der BF nach Indien abgeschoben werden. Der zuständigen Abteilung des Bundesamtes wurde eine Buchungsanfrage übermittelt. Derzeit wird auf die Flugbuchung gewartet. Die Abschiebung des BF nach Indien ist in Bälde, jedenfalls aber innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer, zu erwarten.
2. Zur Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
2.1. Der BF hat am 18.12.2016 eine geplante Abschiebung nach Indien vereitelt, indem er sich weigerte, im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen und mehrfachen Aufforderungen, sich kooperativ zu verhalten, nicht nachkam.
2.2. Der BF hatte dem Bundesamt im Verfahren betreffend seinen dritten Asylantrag für den Zeitraum ab 12.04.2019 keine Adresse bekannt gegeben, war nicht polizeilich gemeldet und für die Behörde nicht greifbar. Der Bescheid vom 09.05.2019 wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt.
2.3. Der BF reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2019 nach Italien aus; er umging bzw. behinderte damit seine Rückkehr oder Abschiebung.
2.4. Der BF kehrte nach eigenen Angaben von Italien wieder nach Österreich zurück, obwohl gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot bestand.
2.5. Der BF stellte drei Folgeanträge auf internationalen Schutz, nämlich am 18.12.2016, am 29.03.2019 und zuletzt am 09.03.2021. In allen Fällen bestanden zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragsstellung gegen den BF durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen und er befand sich jeweils in Schubhaft.
2.6. Der faktische Abschiebeschutz im letzten der drei Folgeantragsverfahren (Antrag vom 09.03.2021) wurde mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.04.2021 aufgehoben, bestätigt mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021.
2.7. Der BF war vom 25.03.2021 bis 02.04.2021 im Hungerstreik, um sich aus der Schubhaft herauszupressen. Es folgten Hungerstreiks am 12.05., 25.05. und 06.06.2021, die jeweils aber nach kurzer Zeit bzw. wenigen Stunden wieder eingestellt wurden.
2.8. Der BF ist nicht kooperativ.
2.9. Der BF wurde am 28.03.2021 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle bei einer Schwarzarbeit betreten. Er gestand ein, „schwarz“ für einen Paketdienst zu arbeiten.
3. Zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente:
3.1. Der BF ging in Österreich vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.
3.2. Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel.
3.3. Der BF hatte vor Verhängung der Schubhaft eine Unterkunft, an der er aber nicht gemeldet war.
3.4. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den Gerichtsakt zur Vorzahl W117 2242340-1 betreffend die Schubhaftbeschwerde vom 11.05.2021, insbesondere in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2021 und das mündlich verkündete Erkenntnis, sowie in den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021, Zl. W169 2142772-2, betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Einsicht genommen wurde ferner in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zur Person des BF und zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Schubhaft:
1.1. Da von der indischen Botschaft für den BF bereits vor seiner Abschiebung im Jahr 2017 ein HRZ ausgestellt worden war und nunmehr neuerlich der Ausstellung eines HRZ zugestimmt wurde, konnte die afghanische Staatsangehörigkeit des BF festgestellt werden. Hinweise, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, haben sich im Verfahren nicht ergeben, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war. Der BF verfügt zwar über keine identitätsbezeugenden Dokumente aus seinem Herkunftsland, dennoch ist in Hinblick auf die HRZ-Ausstellung bzw. Zustimmung zur HRZ-Ausstellung von einer feststehenden Identität auszugehen.
1.2. Es haben sich aus dem Akten keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Der BF gab sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2021 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2021 an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde vom 11.05.2021 nicht behauptet. Auch der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sind keine Hinweise auf ein Vorliegen einer schwerwiegenden Krankheit zu entnehmen. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
1.3. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 26.02.2021 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
1.4. Die Feststellungen zu den Asylverfahren des BF stützen sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im vierten Asylverfahren und den Verwaltungsakt. Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang in der Einvernahme am 26.02.2021 vorgehalten und er bestätigte diesen als zutreffend. Die Beschwerde vom 11.05.2021 trat dem auch nicht entgegen.
1.5. Die Feststellung, dass eine Zustimmung der indischen Botschaft zur Ausstellung eines HRZ seit dem 16.06.2021 vorliegt, stützt sich auf das entsprechende Vorbringen des Bundesamtes in der Stellungnahme vom 18.06.2021 und auf den Verwaltungsakt. Ebenso stützten sich die Feststellungen zum geplanten weiteren Vorgehen auf diese Stellungnahme und den Verwaltungsakt. Dass HRZ von der indischen Botschaft erst nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt werden, ist gerichtsbekannt. Trotz der weiterhin bestehenden Covid-19-Pandemie finden Flüge im internationalen Flugverkehr statt, wobei es jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass es zu Annullierungen und Verzögerungen kommt. Da nach Indien Flugverbindungen bestehen, ist aus derzeitiger Sicht realistisch zu erwarten, dass der BF auf einen Flug gebucht und nach Indien in einer Einzelrückführung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer rückgeführt werden kann. Dass nach Indien keine Charterrückführungen durchgeführt werden und daher nur Einzelrückführungen in Betracht kommen, ist gerichtsbekannt.
2. Zu Fluchtgefahr, Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft:
2.1. Die Feststellung zur Vereitelung der Abschiebung am 18.12.2016 ist dem Verfahrensgang bzw. Feststellungen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021 betreffend die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entnommen. Die Vereitelung wurde dem BF sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2021 als auch in der mündlichen Verhandlung am 17.05.2021 vorgehalten, vom BF aber nicht bestritten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte der BF, dass er das gemacht habe, um nicht abgeschoben zu werden.
2.2. Die Feststellung, dass der BF ab 12.04.2019 unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar war, stützt sich auf den diesbezüglichen Vorhalt des Bundeamtes in der Einvernahme am 26.02.2021, dem der BF nicht entgegengetreten ist, und eine Einsicht in das Zentrale Melderegister. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF ab 12.04.2019 zunächst über keine, und ab 14.05.2021 über eine Obdachlosenmeldung verfügte. Dass der Bescheid dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt wurde, ist dem Vorhalt in der Einvernahme am 26.02.2021 und dem Schubhaftbescheid entnommen.
2.3. Der BF gab sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2021 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, im Jahr 2019 wieder nach Italien gefahren zu sein. Der genaue Zeitpunkt blieb unklar und konnte nicht festgestellt werden. In der Einvernahme vor dem Bundesamt sagte er aus, er sei nur ein paar Tage hier gewesen, in der mündlichen Verhandlung gab er an, in XXXX „ein bisschen“ als Beifahrer bei einem Zustelldienst gearbeitet zu haben und bis August 2019 bei der Caritas gemeldet gewesen zu sei; er sei dann wieder nach Italien zurückgegangen. Die Feststellung beschränkt sich daher darauf, dass der BF im Jahr 2019 nach seinen Angaben nach Italien ausreiste.
2.4. Nach den Angaben des BF kehrte er kurz vor seiner Verhaftung am 25.02.2021 wieder aus Italien nach Österreich zurück, nach den Angaben vor dem Bundesamt drei oder vier Tage zuvor, nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021. Die getroffene Feststellung beschränkt sich darauf, dass der BF wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.
2.5. Dass zum jeweiligen Zeitpunkt der Folgeantragsstellung gegen den BF durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen bestanden und er jeweils in Schubhaft war, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
2.6. Die Feststellungen zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im derzeit noch laufenden Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.04.2021.
2.7. Die Feststellungen zu den mehrfachen Hungerstreiks des BF wurden auf Grund der diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums des Inneren getroffen. Der BF gab zum Hungerstreik vom 25.03.2021 bis 02.04.2021 in der mündlichen Verhandlung an, er habe diesen fortsetzen wollen, habe das körperlich aber nicht mehr geschafft.
2.8. Dass der BF nicht kooperativ ist, ergibt sich insbesondere daraus, dass er seine Abschiebung am 18.12.2016 vereitelte. Auch in der gegenständlichen Schubhaft verhielt der BF sich unkooperativ, indem er bei seiner Einvernahme am 26.02.2021 das Formblatt zur Beantragung eines HRZ bei der Botschaft nicht unterschrieb, wie der Niederschrift zu entnehmen ist. Auch trat der BF in Hungerstreik.
2.9. Dass der BF schwarz, also ohne Sozialversicherungsmeldung, bei einem Paketdienst gearbeitet hat, wurde von ihm in der Einvernahme vor dem Bundesamt eingestanden.
3. Zur familiären/sozialen/beruflichen Komponente:
3.1. Hinweise auf eine legale Erwerbstätigkeit des BF vor der Verhängung der gegenständlichen Schubhaft liegen nicht vor. Im Gegenteil, der BF gestand ein, schwarz gearbeitet zu haben.
3.2. Dass der BF über keine ausreichenden Existenzmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2021, wonach er ca. Euro 180,- bei sich und sonst keine Ersparnisse habe. In der Anhaltedatei ist mit Stand 18.06.2021 ein verfügbarer Geldbetrag von Euro 250,- vermerkt. Selbstredend handelt es sich bei diesen Beträgen nicht um solche, die zur Existenzsicherung ausreichen.
3.3. Die Feststellung, dass der BF vor Inhaftnahme eine Unterkunft hatte, stützt sich auf seine Aussage in der mündlichen Verhandlung, er gab auf mehrmaliges Nachfragen auch die Adresse bekannt. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2021 wollte der BF hingegen noch keine Adresse nennen, da er Angst habe, dass seine Freunde Probleme bekommen könnten. Auch sagte er, er lebe immer bei unterschiedlichen Freunden. Dass der BF an seiner Unterkunft nicht gemeldet war, ist unstrittig.
3.4. Dass der BF keine Familienangehörigen in Österreich hat, stützt sich auf seine Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 26.02.2021, wonach er weder in Österreich noch in einem anderen Land der EU Angehörige habe, er sei geschieden, habe keine Sorgepflichten und sei alleine.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch
3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt – ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich ist.
3.1.4. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:
Dabei ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Dieser Fluchtgefahrtatbestand ist im Falle des BF mehrfach erfüllt. Der BF vereitelte am 18.12.2016 eine Abschiebung in seinem Herkunftsstaat, indem er sich weigerte, im Flugzeug einen Sitzplatz einzunehmen, weshalb seine Abschiebung abgebrochen werden musste. Der BF war während seines dritten Asylverfahrens ab 12.04.2019 unbekannten Aufenthalts und für die Behörde nicht greifbar und wirkte damit nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit. Er setzte sich in der Folge nach seinen Angaben im Jahr 2019 nach Italien ab und umging bzw. behinderte damit abermals seine Rückkehr oder Abschiebung. Nach seiner Rückkehr nach Österreich nahm er Unterkunft, ohne sich zu melden, und lebte damit im Verborgenen. Er setzte damit wiederum ein Verhalten, dass seine Rückkehr oder Abschiebung behinderte. Schließlich ist der BF in der laufenden Schubhaft noch in Hungerstreik getreten, um sich aus der Schubhaft freizupressen. Auch dabei handelt es sich um ein Verhalten, das darauf abzielt, seine Abschiebung zu behindern. Durch Jahre hindurch setzte der BF damit Handlungen, um seine Abschiebung zu behindern oder zu vereiteln. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. ist mehrfach erfüllt.
Da der BF nach seinen Angaben in diesem Jahr von Italien wieder nach Österreich einreiste, wobei gegen ihn seit 24.05.2019 ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestand, ist auch der Tatbestand der Z 2 des § 76 Abs. 2 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 24.05.2019 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, mit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im vierten Asylverfahren ist die Rückkehrentscheidung vom 24.05.2019 zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung auch wieder durchführbar. Zudem entzog sich der BF ab 12.04.2019 dem dritten Asylverfahren, in dem er unbekannten Aufenthaltes war. Damit liegt auch der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor.
Da der faktische Abschiebeschutz im laufenden Asylverfahren aufgehoben wurde, ist auch der Tatbestand der Z 4 leg.cit. erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte drei Folgeanträge auf internationalen Schutz, in allen Fällen bestand gegen ihn im Zeitpunkt der Antragstellung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er befand sich jeweils in Schubhaft. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher mehrfach erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen.
Der BF verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und übte keine legale Erwerbstätigkeit in Österreich aus, er arbeitete vielmehr schwarz. Er hatte vor Schubhaftnahme eine Unterkunft, war aber dort nicht gemeldet. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt daher gegenständlich ebenfalls vor.
Wie die Behörde im Mandatsbescheid vom 26.02.2021 und das Bundesverwaltungsgericht im mündlich verkündeten Erkenntnis vom 17.05.2021 im Beschwerdeverfahren gegen diesen Schubhaftbescheid sieht der nunmehr erkennende Richter auch die Tatbestände der Z 1, Z 2, Z 3 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG als erfüllt an.
Seit der Anordnung der Schubhaft hat der BF durch den Hungerstreik zudem abermals ein Verhalten gesetzt, dass den Tatbestand der Z 1 leg.cit. erfüllt. Mit Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes während der Anhaltung in Schubhaft ist nunmehr zusätzlich auch die Z 4 leg.cit. gegeben. Schließlich wurde durch die Stellung eines vierten Asylantrages im Stande der Schubhaft und bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu diesem Zeitpunkt (neuerlich) der Tatbestand der Z 5 leg.cit. erfüllt.
Zum Zeitpunkt der vorliegenden Schubhaftüberprüfung liegen daher die Fluchtgefahrtatbestände der Z 1, Z 2, Z 3, Z 4, Z 5 und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG vor. Es ist daher weiterhin von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen.
3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung ergibt, dass eine Vielzahl an Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Im Fall des BF ist ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben. Der BF hat mehrere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt, hat sich einem Asylverfahren entzogen und hat über Jahre eine Reihe von Handlungen gesetzt, um eine Abschiebung zu umgehen oder zu behindern. Unter anderem musste bereits eine Abschiebung wegen des Verhaltens des BF im Flugzeug abgebrochen werden. Der BF behinderte seine Rückkehr oder Abschiebung, indem er sich nach Italien absetzte. Er reiste entgegen einem Einreiseverbot wieder nach Österreich ein und hielt sich hier im Verborgenen auf. Auch versuchte er in der gegenwärtigen Schubhaft sich durch Hungerstreik aus dieser freizupressen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörige des BF, er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung und er ging keiner legalen Beschäftigung nach. Bei diesem Vorverhalten und der geringen sozialen Verankerung in Österreich ist der BF im hohen Maße als fluchtgefährlich zu beurteilen und sind daher auch in einer Gesamtsicht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die mehrfache unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, zuletzt auch entgegen einem Einreiseverbot, durch die Stellung mehrerer unbegründeter Asylanträge und durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere wurde der BF auch bei der Schwarzarbeit betreten und gestand er auch ein, schon zuvor im Jahr 2019 schwarz in Österreich gearbeitet zu haben. An der Verhinderung der Schwarzarbeit besteht aber ein gewichtiges öffentliches Interesse und ist insgesamt ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF zu bejahen.
Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der BF keine familiären Kontakte, keine legale Erwerbstätigkeit und keine engen sozialen Kontakte im Inland vorweisen konnte, die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren. Die persönlichen Interessen des BF, der keine engen Kontakte und keine Angehörigen in Österreich hat, wiegen daher weit weniger schwer als das erhöhte öffentliche Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung.
Der BF wird seit 26.02.2021 und somit seit 4 Monaten in Schubhaft angehalten. Die Dauer der bisherigen Schubhaft ist im Hinblick auf das hohe öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung und in Hinblick darauf, dass der BF durch sein Verhalten zu einer Verlängerung der Schubhaft beitrug, weiterhin verhältnismäßig. Der BF verweigerte zunächst am 26.02.2021 seine Unterschrift auf dem Formblatt zur Beantragung eines HRZ. Am 09.03.2021 stellte er einen vierten Antrag auf internationalen Schutz, weshalb ein für den 17.03.2021 vorgesehener Interviewtermin bei der indischen Botschaft storniert werden musste. Mittlerweile wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben und liegt seit 16.06.2021 auch eine Zusage zur Ausstellung eines HRZ seitens der indischen Botschaft vor. Nach erfolgter Flugbuchung kann mit der Ausstellung eines HRZ durch die indische Botschaft gerechnet werden. Trotz Covid-19-Pandemie bestehen Flugverbindungen nach Indien, weshalb eine Abschiebung des BF in Form einer Einzelrückführung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist der Schubhaft derzeit realistisch erwartet werden kann.
Die Aufrechterhaltung der seit 26.02.2021 bestehenden Anhaltung des BF in Schubhaft ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung daher als verhältnismäßig zu beurteilen.
3.1.7. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Auf Grund des Vorverhaltens des BF, insbesondere die Verhinderung einer Abschiebung durch sein unkooperatives Verhalten im Flugzeug, die mehrfache Asylfolgeantragsstellung in Schubhaft und sein Versuch, sich aus der Schubhaft mittels Hungerstreik freizupressen, wird ein gelinderes Mittel zur Sicherung der Abschiebung auch vom erkennenden Richter nicht als zielführend eingestuft, zeigte der BF damit doch auf, alle Mittel zu nützen, um nicht abgeschoben zu werden. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der BF durch die Verpflichtung zu einem gelinderen Mittel dazu verhalten werden könnte, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Seit der Verhängung der Schubhaft sind hier keine Änderungen zu Gunsten des BF eingetreten, der BF hat vielmehr durch sein Verhalten in der Schubhaft weitere Gründe für die Annahme aufgezeigt, dass ein gelinderes Mittel nicht ausreichen würde, seine Abschiebung zu sichern.
Die Anordnung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht.
3.1.8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.1.9. Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich als hinreichend geklärt erwiesen hat.
Für Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, die allfällig eine Verifizierung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfordern würden, gab es im gegenständlichen Ermittlungsverfahren keinen Hinweis. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der BF auf ein schriftliches Parteiengehör nicht reagiert hat.
3.2. Zu Spruchteil B. - Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie zu Spruchpunkt A. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Einreiseverbot Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schwarzarbeit Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W180.2242340.2.00Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021