TE Bvwg Beschluss 2021/6/25 W178 2233744-1

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

ASVG §4
ASVG §5
ASVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W178 2233744-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 30.06.2020, Zl. XXXX , betreffend (Teil-)pflichtversicherung in der Unfallversicherung des XXXX :

A)
Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 30.06.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (im Folgenden: ÖGK) aus, dass XXXX , (im Folgenden: Herr H.) aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum 19.09.2018 bis 06.06.2019 der (Teil-)pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG unterliege.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und bestritt im Wesentlichen die Dienstnehmereigenschaft des Herrn H.

3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

4. Mit Eingabe von 18.06.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die gegenständliche Beschwerde zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schriftsatz vom 18.06.2021 zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2233744.1.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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