TE Bvwg Beschluss 2021/6/28 W198 2228275-1

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Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

AlVG §20
AlVG §21
AlVG §33
AlVG §36
AlVG §37
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W198 2228275-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRASSEGGER und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 16.07.2019, GZ: XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß
§ 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Am 29.05.2017 meldete sich Herr XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) zur Vormerkung beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS). Ein ihm am 09.06.2017 ausgehändigtes Formular betreffend Beantragung von Notstandshilfe wurde nicht eingebracht.

2. Am 07.05.2019 kam es zu einer Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS und
hat dieser angegeben, von der MA 40 an die Behörde verwiesen worden zu sein,
da laut Pensionsversicherungsanstalt gutachterlich Arbeitsfähigkeit vorliege.
Dem Beschwerdeführer wurde ein Beantragungsformular für Notstandshilfebezug mit Rückgabetermin bis 16.05.2019 ausgehändigt.

3. Am 13.05.2019 erfolgte eine Vorlage des betreffenden Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 02.04.2019 durch den Beschwerdeführer, welches eine Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt bestätige.

4. Der Rückgabetermin bezüglich Notstandshilfe-Antragsformular ist durch den Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden.

5. Am 21.05.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Beantragung einer Invaliditätspension vom 20.05.2019 beim AMS ein und wurde er im Zuge der Übermittlung von seiner zuständigen Betreuerin nochmalig auf den versäumten Rückgabetermin aufmerksam gemacht sowie zur Abgabe aufgefordert.

6. Am 28.05.2019 erfolgte letztlich die Einbringung des Notstandshilfeantrags beim AMS und wurde der Beschwerdeführer mittels Leistungsmitteilung vom 28.05.2019 über die ab 07.05.2019 gebührende Notstandshilfe in Höhe von täglich € 6,89 informiert.

7. Am 29.05.2019 kam es vor dem AMS zur Erstellung einer Niederschrift, in welcher festgehalten wurde, dass es aufgrund des gestellten Antrags auf Invaliditätspension vom 20.05.2019 zu einer Abmeldung beim AMS komme.

8. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2019 über die weiter bestehende Vormerkung beim AMS in Kenntnis gesetzt und zugleich informiert, dass er während dem laufenden Pensionsverfahren der Arbeitsvermittlung bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich für maximal 3 Monate nicht zur Verfügung stehen müsse.

9. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension vom 20.05.2019 mit der Begründung, Invalidität liege nicht vor, abgelehnt.

10. Am 18.06.2019 wurde das AMS vom Beschwerdeführer telefonisch um Ausstellung eines Feststellungsbescheides ersucht.

11. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse
vom 16.07.2019 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 1, 3-5 sowie §§ 33 Abs. 1-3 und 36 Abs. 1 und § 37 AlVG 1977
in geltender Fassung ab 07.05.2019 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 6,89 gebührt.

12. Aufgrund der durch den Beschwerdeführer per Post bekanntgegebenen Ortsabwesenheit von 12.07.2019 bis 28.07.2019 konnte der Bescheid vom 16.07.2019 nicht zugestellt werden. Am 26.09.2019 ist seitens der belangten Behörde irrtümlich lediglich eine Kopie des Bescheides erlassen und erst mit 11.10.2019 anschließend ein Original übermittelt worden.
Eine Behebung des Originals sei laut darauffolgendem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers vom 16.10.2019 (hierzu wird nachfolgend unter Punkt 16 näher auf die Beschwerde eingegangen) mit 14.10.2019 erfolgt.

13. Am 08.08.2019 gab der Beschwerdeführer der belangten Behörde bekannt,
Klage gegen die Ablehnung seines Antrags auf Invaliditätspension einbringen zu wollen.
Es folgte die Belehrung, dass er der Arbeitsvermittlung während eines laufenden Pensionsverfahrens unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen habe, andernfalls die Vormerkung beendet werde sowie auch kein Leistungsanspruch bestehen würde.

14. Am 14.08.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers Klage beim Arbeits- und Sozialgericht gegen die Abweisung seines Antrags auf Invaliditätspension eingebracht.

15. Gegen den Bescheid des AMS vom 16.07.2019 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.10.2019 fristgerecht Beschwerde (betreffend Zustellung/ Bescheiderhalt
siehe Punkt 12). Darin wurde eine Auflistung des bisher erfolgten Sachverhalts wiedergegeben. So habe er seitens der belangten Behörde am 29.05.2017 eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitsuche erhalten, in welcher angeführt worden sei,
keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben. Am 27.05.2019 sei ein Bescheid der MA 40 (Leistungszuerkennung betreffend Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs) ergangen und wäre durch ein ärztliches Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 01.04.2019 festgestellt worden,
dass Arbeitsfähigkeit vorliege. Am 28.05.2019 habe der Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandhilfe) für den Zeitraum 07.05.2019 bis 04.05.2020 in Höhe von täglich € 6,89 erhalten. Am 29.05.2019 sei es von der belangten Behörde zur Erstellung einer Niederschrift gekommen, in welcher der Beschwerdeführer erklärt habe, am 20.05.2019 einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt zu haben und vom AMS informiert worden zu sein, mit selbigem Datum von der belangten Behörde abgemeldet zu werden. Bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit habe sich der Beschwerdeführer erneut zu melden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien
vom 20.08.2019, GZ: XXXX , sei der Bescheid der MA 40
vom 27.05.2019 aufgehoben und zwecks Durchführung ergänzender Sachverhaltsdarstellungen sowie Erlassung eines neuen Bescheides an das genannte Magistrat zurückverwiesen worden. Ergänzend wurde seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf § 8 Abs. 3 AlVG hingewiesen und angemerkt, dass sich die MA 40 bezüglich Bescheidbegründung sohin auf ein „ungenügendes“ Gutachten gestützt habe. Stattdessen hätte ein neues Gutachten zugrunde gelegt werden sollen. Weiters hätte
das im Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.06.2019 angeführte Sachverständigengutachten nie stattgefunden und gebe es kein ärztliches Gutachten das weder Invalidität, Arbeitsfähigkeit noch Arbeitsunfähigkeit aufzeige. Dieser PVA-Bescheid sei durch das Arbeits- und Sozialgericht aufgehoben und der Beschwerdeführer aufgefordert worden, zwecks Gutachtenseinholung betreffend Gesundheitszustand sich von vom Gericht bestimmten Sachverständigen, Laboratorien und Krankenanstalten untersuchen zu lassen. Die genannte AMS-Bestätigung vom 29.05.2017, der MA 40-Bescheid vom 27.05.2019,
die AMS-Mitteilung betr. Leistungsanspruch vom 28.05.2019, die AMS-Niederschrift vom 29.05.2019, der Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.08.2019, der PVA-Bescheid vom 12.06.2019 sowie ein Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 03.09.2019 wurden der Beschwerde zwecks Nachweis beigelegt.

16. Folglich wurde seitens der MA 40 eine neuerliche Begutachtung durch das Kompetenzzentrum der Pensionsversicherungsanstalt am 09.12.2019 veranlasst. Durch Einholung einer anschließenden Chefärztlichen Stellungnahme vom 13.01.2020 wurde das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt.

17. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 04.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

18. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und durch Fristvorgabe bis spätestens 09.03.2020 unter anderem dazu aufgefordert, Gründe für die vermeintliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu nennen. Ebenso wäre über den Ausgang des Verfahrens bezüglich Feststellung einer Invaliditätspension beim Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie dem Mindestsicherungsverfahren beim Magistrat Wien -MA 40- zeitnah zu berichten.

19. Mittels fristgerechter Eingabe vom 02.03.2019 hat der Beschwerdeführer dem erteilten Verbesserungsauftrag entsprochen und als Grund für eine vorliegende Rechtswidrigkeit genannt, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.07.2019 wegen der im März 2019 in Frage gestellten Arbeitsfähigkeit zu überarbeiten bzw. aufzuheben gehabt hätte. Aufgrund der Aufhebung des Bescheides der MA 40 vom 27.05.2019, habe am 09.12.2019 eine Untersuchung stattgefunden und würden jedoch bis dato keine Gutachten vorliegen. Die Untersuchung hätte durch Fachärzte zu erfolgen gehabt, wobei einer entsprechenden Durchführung nicht nachgekommen sei. Dadurch würde dem verfahrensgegenständlichen Bescheid die Basis entzogen werden, da eine Verfügbarkeit am freien Arbeitsmarkt nur durch ein Gutachten bezüglich „positiver Arbeitsfähigkeit“ gegeben wäre. Der Beschwerdeführer merkt weiters an, dass im Jahr 2015/2016 Gutachten der Sigmund-Freud-Universität die Feststellungen „nicht arbeitsfähig“ und „nicht kursfähig“ ergeben hätten. Im darauffolgenden Jahr 2017 habe ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt Arbeitsfähigkeit ergeben. Am 29.05.2017 sei der Beschwerdeführer sodann als „arbeitsuchend“ vorgemerkt worden. Bis zum Mai 2019 habe er keine Notstandshilfe -sondern Mindestsicherung- erhalten und sich laufend beim Arbeitsmarktservice als arbeitsuchend gemeldet. Am 28.05.2019 sei der Notstandshilfeantrag abgegeben worden und hätte der Beschwerdeführer zufällig bei der WGKK (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien) in Erfahrung gebracht, am 28.05.2019 rückwirkend per 07.05.2019 angemeldet worden zu sein. Am 27.05.2019 sei es zur Bescheiderstellung der MA 40 gekommen. Der Beschwerdeführer habe unwissentlich gegen Auflagen des Magistrats verstoßen, da er Nebeneinkünfte nicht sofort gemeldet habe.
Die MA 40 sei vom Beschwerdeführer am 04.06.2019 informiert worden und hätte er hierdurch Sanktionen bzw. Folgen verhindern können. Wie bereits aus der, der Beschwerde vom 16.10.2019 zu entnehmenden Anlage 4 (Niederschrift des AMS vom 29.05.2019) ersichtlich, hätte die belangte Behörde eine per 20.05.2019 rückwirkende Abmeldung erwirkt. Bei Vorliegen von Arbeitsfähigkeit hätte eine Wiedermeldung zu erfolgen. Dem Schreiben nach sollte der Beschwerdeführer eigentlich abgemeldet sein. In einem Gespräch am 03.05.2020 soll seitens der zuständigen Betreuerin der belangten Behörde genannt worden sein, dass die Pensionsversicherungsanstalt keine Ahnung in Bezug auf das Weiterverfahren habe. In einem Telefonat mit einem weiteren AMS-Sachbearbeiter sei bekanntgegeben worden, dass der Pensionsversicherungsanstalt ein Gutachten vorliege. Eine Weitergabe an Dritte sei in Bezug auf offene Verfahren aufgrund von Datenschutz untersagt.

20. Am 05.03.2020 wurde der belangten Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 02.03.2020, datiert mit 29.02.2020, zwecks Abgabe einer Stellungnahme unter Fristvorgabe von vier Wochen übermittelt.

21. Da der Aufforderung vom 05.03.2020 nicht entsprochen wurde, erging mit 20.04.2020 eine Urgenz.

22. Ein am 15.03.2021 geführtes Telefonat zwischen Gericht und zuständigem Sachbearbeiter ergab, dass bei zufälliger Durchsicht der internen Datenbank aufgefallen sei, dass die damalig verfasste Stellungnahme vom 25.04.2020 irrtümlicherweise nicht versendet worden wäre und erfolge umgehend eine Zusendung an das Gericht.

23. Die mit 25.04.2020 datierte Stellungnahme der belangten Behörde langte sohin am gleichen Tag des geführten Telefonats ein und wurde darin nochmalig auf das bereits neuerliche Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.12.2019 hingewiesen.
Der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden, da bereits zwei Gutachten mit attestierter Arbeitsfähigkeit sowie der niederschriftlichen Erklärung vom 08.08.2019, wonach der Beschwerdeführer einer Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer sämtlichen Anordnungen zu Untersuchungen nachgekommen sei, habe keine rechtliche Grundlage bestanden, über den Notstandshilfeantrag vom 07.05.2019 abschlägig abzusprechen.

24. Die Stellungnahme vom 25.04.2020 wurde dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 17.03.2021 zur Kenntnis gebracht.

25. Am 25.03.2021 nahm der Beschwerdeführer schriftlich Stellung und bezog sich unter anderem auf die verspätete Vorlage der belangten Behörde. Weiters wurden - wie bereits in der Beschwerde vom 16.10.2019 und der Eingabe vom 02.03.2021 vorgebracht- sämtliche Punkte inhaltlich wiederholt.

26. Mittels Parteiengehör vom 06.04.2021 wurde die Stellungnahme des Beschwerdeführers der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht.

27. Mit Ladung vom 09.06.2021 wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für 16.07.2021 bekanntgegeben.

28. Am 22.06.2021 erfolgte ein Anruf des Beschwerdeführers und gab dieser bekannt,
eine Beschwerdezurückziehung vornehmen und sich über die entsprechende Eingabeform informieren zu wollen.

29. Noch am selbigen Tag langte ein Fax des Beschwerdeführers ein, in welchem die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS, Wien Redergasse vom 16.07.2019 bekanntgegeben wurde.

30. Mittels Schriftsatz vom 25.06.2021 wurde die Abberaumung der Verhandlung veranlasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 22.06.2021, eingelangt am selbigen Tag per Fax,
die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.07.2019 zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.06.2021 eindeutig und unzweifelhaft. Auch wenn das Datum der Beschwerde offensichtlich mit dem des Bescheides vertauscht worden ist, so ist dennoch die Absicht eindeutig erkennbar und wird durch das zuvor geführte Telefonat mit der zuständigen Referentin (Aktenvermerk OZ 18) gestützt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.


Zu A) Verfahrenseinstellung:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

So auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG
Rz 5: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.06.2021 die Beschwerde durch eine eindeutige unzweifelhafte Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2228275.1.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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