TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/29 W112 2237212-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2021
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Entscheidungsdatum

29.06.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs4
FPG §76
FPG §80
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W112 2237212-5/25E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 28.05.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. NIGERIA, gegen die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A) Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, weil der Beschwerdeführer den Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung vom XXXX gestellt hatte. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag wegen entschiedener Sache zurück und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde nicht erhoben.

Mit Erkenntnissen vom XXXX , XXXX und XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Anhaltung verhältnismäßig war.

Mit Stellungnahme vom XXXX legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers erneut vor und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war.

Am 28.05.2021 fand die hg. mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, ein Vertreter des Bundesamtes und ein Dolmetscher für die Sprache ENGLISCH teilnahmen.

Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 28.05.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer war NIGERIANISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Nach der Asylantragstellung in ITALIEN am XXXX reiste er zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich weiter und stellte unter Angabe anderer Daten am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a SMG zu einer Jugendstrafe von XXXX Freiheitsstrafe. Das Gericht wertete seine Unbescholtenheit und das Geständnis zum Suchtgiftkonsum mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen erschwerend. Eine Diversion war wegen der mit erheblicher Intensität ausgeführten Tatbegehungsweise, dem Umstand, dass er nicht einmal eine bedingte Unrechtseinsicht oder eine partielle Verantwortungsübernahme gezeigt hatte, dem Umstand, dass ihm Tatwiederholung zur Last lag bzw. er eine solche angekündigt hatte, sowie dem hohen Gesinnungs- und Handlungsunwert und seiner Täterpersönlichkeit ausgeschlossen. Von XXXX bis XXXX war er in Haft.

Vor der Überstellung in ein anderes Quartier der Grundversorgung tauchte der Beschwerdeführer unter und wurde am XXXX von der Grundversorgung abgemeldet, weil er unbekannten Aufenthalts war. Er teilte dem Bundesamt weder einen Zustellbevollmächtigten mit, noch seine Abgabestelle, und entzog sich seinem Asylverfahren. Er wirkte ab diesem Moment an seinem Asylverfahren nicht mehr mit. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat NIGERIA gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen den Beschwerdeführer und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach NIGERIA zulässig war. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG räumte es ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2, 2a und 3 SMG als jungen Erwachsenen zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von XXXX Jahren. Der Tatzeitraum war XXXX 2020 bis XXXX 2020. Das Gericht wertete das Geständnis, die Tatbegehung im Alter unter 21 Jahren und dass es teilweise beim Versuch blieb mildernd, die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen als erschwerend. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer an Suchmittel, nämlich Marihuana, gewöhnt war, die Taten wurden jedoch nicht vorwiegend zur Finanzierung des persönlichen Bedarfs begangen, sondern der Erlös floss zumindest im gleichen Ausmaß in die Finanzierung seines sonstigen Lebensunterhalts.

Der Beschwerdeführer wurde nach der Haftentlassung wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Er war bis zur erneuten Festnahme unbekannten Aufenthalts. Er machte keine glaubhaften Angaben zu seinem Aufenthalt außerhalb Quartieren der Grundversorgung. Jedenfalls meldete er seinen Aufenthaltsort behördlich nicht, bestellte keinen Zustellbevollmächtigten, begründete auch keine Obdachlosenmeldeadresse und teilte dem Bundesamt auch sonst nicht mit, wie er erreicht hätte werden können.

Der Beschwerdeführer hatte keine Wohnung in Österreich, keine Familie und keinen Arbeitsplatz. Er verfügte über ein soziales Netz in Österreich, das ihm einen Aufenthalt imVerborgenen ermöglichte und im Falle der Haftentlassung wieder ermöglicht hätte. Im Falle der Haftentlassung wäre er im Bundesgebiet untergetaucht oder nach ITALIEN weitergereist, wofür er allerdings auch einen PCR-Test gebraucht hätte.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX am Nachmittag in der XXXX in XXXX zur Personenkontrolle im Rahmen einer Suchmittelkontrolle angehalten und auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Mit Bescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab.

Am selben Tag stellte er einen Folgeantrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Abschiebung. Das Bundesamt hielt die Schubhaft mit Aktenvermerk vom XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht.

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer während des Folgeasylantragsverfahrens die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe für die Rückkehr nach XXXX , weil er glaubte, er habe dadurch eine „zweite Chance“ in Österreich bleiben zu können. Das Bundesamt gab dem Antrag am XXXX statt. Am XXXX wurden der Beschwerdeführer auf sein Ersuchen hin während des laufenden Folgeantragsverfahrens am XXXX der Delegation der XXXX Botschaft vorgeführt und gab an, er wolle möglichst schnell nach XXXX zurückkehren. Die Delegation bestätigte seine XXXX Identität und sagte zu, ein Heimreisezertifikat für ihn auszustellen. Dieses wurde am XXXX ausgestellt und galt bis XXXX . Seine Ausreise war über IOM für XXXX organisiert. Am XXXX widerrief er die freiwillige Ausreise.

Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Es erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass seine Abschiebung nach XXXX zulässig ist. Es räumte ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren. Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Revision oder Beschwerde gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer nicht.

Am XXXX trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik, den er am XXXX freiwillig beendete. Er litt damals an einer XXXX an die Haftbedingungen, die bis Jänner XXXX behandelt wurde. Seither bedurfte er keiner Behandlung und befand sich in gutem psychischen und physischen Allgemeinzustand. Entgegen der Angaben in der Anhaltedatei befand er sich im Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr in einem Substitutionsprogramm.

Am XXXX gab er beim Amtsarzt produktiven XXXX an, es konnte jedoch kein XXXX festgestellt werden, die Temperatur betrug XXXX Grad. Alle Untersuchungen – XXXX – waren unauffällig. Er wurde aufgefordert, den XXXX dem Amtsarzt zu zeigen, kam dem aber nicht nach. Er kam danach bis zur hg. Verhandlung nicht mehr zum Amtsarzt, weil er gesund war und gewesen war; er war haftfähig.

Die Abschiebung konnte nicht mit dem Charter am XXXX erfolgen, weil das Asylverfahren noch lief, nicht mit dem Charter am XXXX , weil die Landegenehmigung nicht erteilt wurde, nicht mit dem Charter am XXXX , weil dieser storniert wurde, und nicht mit dem Charter am XXXX , weil der Beschwerdeführer bei mehrfachen Versuchen an insgesamt drei Tagen trotz Belehrungen den Covid-19-PCR-Test durch Nasenabstrich verweigerte, um die Abschiebung zu verhindern. In der Strafhaft in der XXXX verweigerte der Beschwerdeführer den PCR-Test nicht, obwohl dieser genauso durch Nasenabstrich durchgeführt wurde. Nunmehr bestand die Möglichkeit, stattdessen auch einen Gurgeltest zu machen, auch dieser wurde von XXXX als Erfüllen der Einreisevoraussetzungen akzeptiert. Der Beschwerdeführer war für die Charterabschiebung am XXXX bereits angemeldet, das Heimreisezertifikat war noch gültig. Auch wenn der Beschwerdeführer in der hg. mündlichen Verhandlung behauptete, er werde auch den Gurgeltest verweigern um die Abschiebung zu verhindern, war mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Schubhafthöchstdauer abgeschoben werden konnte.

Mit Erkenntnissen vom XXXX , XXXX und XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Anhaltung verhältnismäßig war.

Der Beschwerdeführer wurde im Polizeianhaltezentrum XXXX in Schubhaft angehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründeten auf den Verwaltungs- und Gerichtsakten der Asyl- und Schubhaftverfahren, den beigeschafften Gerichtsurteilen, der Stellungnahme des Bundesamtes, den amtsärztlichen Unterlagen, den weiteren Registerauszügen, sowie der hg. mündlichen Verhandlung.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt außerhalb Quartieren der Grundversorgung, dass er bei XXXX und XXXX lebte, waren nicht glaubhaft, weil er angab, er habe deren Nachnamen und Adressen nicht gekannt, die Angaben zum Aufenthalt bei XXXX waren darüberhinaus widersprüchlich, ebenso zu der Frage, ob er über ein Mobiltelefon verfügte.

Es war nicht glaubhaft, dass er nicht wusste, was er tat, als er die unterstützte freiwillige Rückkehr nach XXXX beantragte, vielmehr stand auf Grund des persönlichen Eindrucks, den er in der hg. mündlichen Verhandlung vermittelte, fest, dass er glaubte, er habe dadurch eine „zweite Chance“ in Österreich bleiben zu können.

Es war nicht glaubhaft, dass er nachdem er XXXX angegeben hatte nur deshalb nicht mehr zum Arzt ging, weil er nicht von diesem angerufen wurde. Vielmehr stand auf Grund des Krankenblattes und dem unglaubhaften Vorbringen in der hg. mündlichen Verhandlung fest, dass er gesund war und gewesen war; er war haftfähig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer war ein volljähriger Fremder, der über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte. Er wurde auf Grund des Erkenntnisses vom XXXX gemäß § 76 Abs. 1, 2 Z 2 FPG zur Sicherung zur Sicherung der Abschiebung auf Grund der mit Erkenntnis vom XXXX erlassenen Rückkehrentscheidung in Schubhaft angehalten.

Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor: Der Beschwerdeführer vereitelte nach Abschluss des ersten Asylverfahrens die Abschiebung durch seinen Aufenthalt im Verborgenen. Er versuchte während der Schubhaft seine Abschiebung dadurch zu vereiteln, dass er einen Folgeasylantrag und einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise stellte, aber zurückzog, in den Hungerstreik trat, eine Erkrankung simulierte und mehrfach den PCR-Test verweigerte, um die Abschiebung zu verhindern.

Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor: Der Beschwerdeführer entzog sich nach seiner ersten Entlassung aus der Strafhaft dem Asylverfahren durch seinen Aufenthalt im Verborgenen; er wirkte am Verfahren nicht mehr mit; zudem gab er ein falsches Geburtsdatum an und machte divergierende Angaben zu seiner Identität.

Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG vor: Gegen den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und er befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft.

Es lag Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor: Er verfügte über kein soziales Netz in Österreich, das der Annahme von Fluchtgefahr entgegengestanden wäre. Er war in Österreich nie legal erwerbstätig, hat hier keine Familie und keine Wohnung. Er schlug die Grundversorgung aus, lebte im Verborgenen und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch Suchtgiftverkauf. Er verfügte über ein soziales Netz, das ihm den Aufenthalt im Verborgenen bisher ermöglichte.

Es bestand nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung, Ausstellung und Verlängerung des Heimreisezertifikates und Vereitelung der Abschiebung durch Verweigerung des PCR-Tests erhebliche Fluchtgefahr, die mit der Anwendung gelinderer Mittel insbesondere vor dem Hintergrund des Verhaltens des Beschwerdeführers in Schubhaft und dem Aufenthalt im Verborgenen und der angekündigten Weiterreise nach ITALIEN nicht das Auslangen finden ließ. Der Beschwerdeführer hätte sich auf freiem Fuß dem Verfahren, das zu seiner Aufenthaltsbeendigung führte, durch Untertauchen oder Weiterreise nach ITALIEN entzogen.

Zudem lag gemäß § 76 Abs. 2a FPG auf Grund der wiederholten Suchtmitteldelinquenz des Beschwerdeführers und der Rückfallgefahr ein hohes öffentliches Interesse an der Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor.

Überdies war der Beschwerdeführer gesund.

Der Beschwerdeführer wurde bereits über XXXX in Schubhaft angehalten. Die Dauer der Anhaltung war jedoch verhältnismäßig, da sie einerseits auf die Folgeasylantragstellung aus dem Stande der Schubhaft zurückzuführen war (das verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden effizient und rasch geführt), andererseits auf Grund der Erschwernisse im internationalen Flugverkehr auf Grund der Covid-19-Pandemie (Versagung der Landeerlaubnis, zweimalige Stornierung der Charter) und schließlich auf die Vereitelung der Abschiebung am XXXX durch den Beschwerdeführer durch Verweigerung eines PCR-Nasenabstrichs.

Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers war mit hinreichender Sicherheit zu rechnen: Ein Heimreisezertifikat lag vor, der Beschwerdeführer war bereits für die nächste Charterabschiebung am XXXX angemeldet und machte nicht glaubhaft, dass er auch einen PCR-Gurgeltest verweigern werde, wenn er dadurch die Schubhaft verlängern werde.

Die maximale Schubhaftdauer im Falle des Beschwerdeführers bertrug gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG 18 Monate, weil der Beschwerdeführer am XXXX deshalb nicht abgeschoben werden konnte, weil er durch die Verweigerung des PCR-Naseabstrichs die Abschiebung verhinderte. Außerdem hatte er sich bereits einmal dem Verfahren entzogen und dadurch ein Abschiebehindernis durch sonstige Weise zu vertreten. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft lagen daher vor.

Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, die Rechtslage zu § 22a Abs. 4 BFA-VG und § 80 Abs. 4 FPG gemäß VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, 26.01.2017, Ra 2016/21/0348, geklärt.

4. Begründung der gekürzten Ausfertigung

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.05.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gekürzte Ausfertigung Identität Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W112.2237212.5.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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