Entscheidungsdatum
01.07.2021Norm
BBG §40Spruch
W218 2242589-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 21.04.2021, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 21.04.2021 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er seit dem Jahr 2010 einen Invaliditätsgrad von 40 vH habe und es nicht möglich sein könne, dass er mit dem letzten Befund diesen Bescheid erhalten habe.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 19.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen:
1. Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Schädigung des Nervus genitofemoralis links, Pos.Nr.: 04.06.01, Grad der Behinderung 30%
2. Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan, Pos.Nr.: 02.02.02, Grad der Behinderung 30%
3. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Pos.Nr.: 06.06.02, Grad der Behinderung 30%
4. Stammvarikositas beidseits, Pos.Nr.: 05.08.01, Grad der Behinderung 20%
5. Arterieller Bluthockdruck, Pos.Nr.: 05.01.01, Grad der Behinderung 10%
6. Hyperopie und Astigmatismus mit beiseits gutem Sehvermögen, beidseits über 2/3, Pos.Nr.: 11.02.01, Grad der Behinderung 0%
Da der Beschwerdeführer keinen Gesamtgrad der Behinderung von 50% (fünfzig v.H.) erreicht, sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, am 23.02.2021, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der medizinische Sachverständige stufte das führende Leiden 1 „Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Schädigung des Nervus genitofermoralis links“ schlüssig und nachvollziehbar nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 04.06.01 „Sensible und motorische Ausfälle leichten Grades“ mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein. Der Beschwerdeführer wird medikamentös therapiert und ist das bei ihm vorliegende Restless legs Syndrom in der Beurteilung bereits inkludiert. Der medizinische Sachverständige untersuchte die unteren Extremitäten des Beschwerdeführers ausführlich und waren keine Sensibilitätsausfälle erkennbar. Die grobe Kraft an beiden Beinen ist seitengleich normal und war dem Beschwerdeführer das selbstständige Heben der Beine von der Unterlage möglich. Der PSR ist seitengleich abgeschwächt und die Nervenstämme frei, der Lasegue war negativ. Es waren keine Ödeme objektivierbar und die Fußpulse waren tastbar.
Das Leiden 2 „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan“ wurde vom medizinischen Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.02.02 „Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades“ mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren geringe Funktionseinschränkungen zervikolumbal und in beiden Sprunggelenken objektivierbar. Die übrigen Gelenke der unteren Extremitäten zeigten sich altersentsprechend frei beweglich. In den oberen Extremitäten war der Nacken- und der Schürzengriff sowie die Hebung in der linken Schulter über die Horizontale möglich, die übrigen Gelenke sind altersentsprechend frei beweglich. In der Wirbelsäule besteht auch eine altersentsprechende freie Beweglichkeit, der Kinn-Brustabstand betrug 1 cm, der Finger-Boden-Abstand 20 cm. Die Wirbelsäule zeigte sich in der Aufsicht gerade, wobei ein mäßiger Schulterschiefstand links objektivierbar war. Der medizinische Sachverständige führte im Zuge der Stellungnahme vom 20.04.2021 aus, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung der Beurteilung begründen. Aufgrund der polytopen Beschwerden und der vorliegenden Befunde erfolgte die Einstufung der Gesundheitsschädigung mit 30 vH zu Recht, wobei auch der Zustand nach subcapitaler Oberarm-Fraktur bei der Beurteilung mitberücksichtigt wurde. Höhergradige Funktionseinschränkungen konnten im Zuge der persönlichen Untersuchung nicht objektiviert werden.
Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 3 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)“ schlüssig und nachvollziehbar unter der Positionsnummer 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH ein, da eine moderate Form vorliegt, aber Therapiereserven noch offen sind. Im vorliegenden Thoraxröntgen zeigten sich zarte pleurodiaphragmale Adhäsionszacken. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war keine Dyspnoe ersichtlich, weder im Zuge der Untersuchung des Gangbildes, noch im Ruhezustand.
Die Funktionseinschränkung 4 „Stammvarikositas beiderseits“ wurde vom medizinischen Sachverständigen aufgrund der trophischen Hautstörungen und der gering vorliegenden Beinödeme unter der Positionsnummer 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Der medizinische Sachverständige untersuchte die unteren Extremitäten und waren verstärkte Venenzeichnungen erkennbar, aber keine Ödeme.
Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 5 „Arterieller Bluthochdruck“ unter der Positionsnummer 05.01.01 „Leichte Hypertonie“ mit dem fixen Rahmensatz von 10 vH ein. Bei der persönlichen Untersuchung hatte der Beschwerdeführer einen Blutdruck von 130/80, das Vorliegen einer Hypertonie ist jedoch befundmäßig belegt.
Der medizinische Sachverständige stufte das Leiden 6 „Hyperopie und Astigmatismus mit beidseits gutem Sehvermögen, beidseits über 2/3“ unter der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 0 vH ein.
Der medizinische Sachverständige stufte den Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH ein, da das führende Leiden 1 „Polyneuropathie der unteren Extremitäten und Schädigung des Nervus genitofermoralis links“ durch die Leiden 2 „Degenerative und posttraumatische Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan“ und 4 „Stammvarikositas beiderseits“ wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 3 „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD)“, 5 „Arterieller Bluthochdruck“ und 6 „Hyperopie und Astigmatismus mit beidseits gutem Sehvermögen, beidseits über 2/3“ erhöhen den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter, da weder eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung noch eine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliegt.
Der medizinische Sachverständige führte in der Stellungnahme vom 20.04.2021 aus, dass mangels Vorliegens fachärztlicher Befunde eine Depression nicht ausreichend objektivierbar ist und daher keine Einstufung vorzunehmen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. In einer Zusammenschau der vorliegenden Befunde und des Gutachtens geht der erkennende Senat davon aus, dass das Sachverständigengutachten bzw. der darin festgelegte Grad der Behinderung von 40 v.H. der Entscheidung zugrunde zu legen ist.
Das eingeholte Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme stehten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Das Sachverständigengutachten sowie die ergänzende Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF:
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Zudem wurde von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W218.2242589.1.00Im RIS seit
11.08.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021