TE Bvwg Beschluss 2021/7/1 W201 2236435-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2021
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Entscheidungsdatum

01.07.2021

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W201 2236435-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 14.04.2021, OB 50610922400016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer hat am 16.12.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt und in der Folge einen Nachweis über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich in Vorlage gebracht.

1.1.    Im zur Überprüfung des Antrages von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 02.07.2020, im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

„Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand altersentsprechend.
Status Psychicus: Wach bewusstseinsklar, ausreichend orientiert. Duktus aufgrund von Sprachbarriere nicht prüfbar. Keine Hinweise auf produktiv-psychotische Symptomatik soweit trotz Sprachbarriere erhebbar. Keine manifeste depressive Symptomatik fassbar. Im Verhalten freundlich und angepasst. Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen bei etwas verringerter Amplitude, gegeben. Alkohol/illegale Substanzen verneint. Keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung fassbar. Weiterer psychopathologischer Status aufgrund von Sprachbarriere nicht erhebbar.“

In der Folge wird im Gutachten auszugsweise aus den vorliegenden medizinischen Beweismitteln zitiert und hinsichtlich der Einschätzung des Grades der Behinderung folgendes festgehalten:

„Es ist kein Grad der Behinderung zu ermitteln.

Begründung: Aufgrund von fehlender Vorlage aktueller psychiatrischer Befunde sowie erheblicher Einschränkung der ho. klinischen Begutachtung aufgrund von Sprachbarriere ist kein GdB feststellbar.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Paraphrenes Syndrom, Alkoholabusus, Grand mal Epilepsie: da keine aktuellen Befunde eingebracht wurden.“

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 12.08.2020 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

1.3.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 0 vH festgestellten Grades der Behinderung gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.

2.       Gegen diesen Bescheid wurde von der gesetzlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von weiteren Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gutachten Dris. XXXX eindeutig zum Ausdruck komme, dass sie auf Grund fehlender aktueller Befunde und aufgrund Sprachbarriere keinen GdB habe feststellen könne. Die Schlussfolgerung, dass ein GdB in Höhe von 0 vH vorliege, sei somit unrichtig. Der Grad der Behinderung habe lediglich auf Grund eines Verfahrensfehlers, nämlich dem, dass der Gutachtenerstellung kein Dolmetsch beigezogen worden sei, nicht festgestellt werden können. Es sei somit keineswegs von der Nichtfeststellbarkeit des Grades der Behinderung auszugehen.

2.1.    Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 29.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.2.    Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021,
GZ: W201 2236435-1/3E, wurde der Bescheid vom 09.09.2020 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde habe notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung erweise sich als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. So habe der Beschwerdeführer bereits mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein psychiatrisches Gutachten in Vorlage gebracht, welchem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer an chronifizierter produktiv-psychotischer Symptomatik im Sinne eines paraphrenen Symptoms, chronischem Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehenden epileptischen Anfällen leide. Basierend auf diesem Gutachten sei dem Beschwerdeführer auch ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt worden. Diesem Gerichtsgutachten sei auch zu entnehmen, dass ein Dolmetscher als erforderlich anzusehen sei.

Zwar habe die belangte Behörde zur Überprüfung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers ein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, dieses – jedoch ohne Beiziehung eines Dolmetschers erstellte - Gutachten sei dennoch nicht ausreichend zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden Beschwerdebildes. So werde der, in diesem Gutachten mit 0 vH festgestellte Grad der Behinderung im Wesentlichen lediglich mit dem Vorliegen einer massiven Sprachbarriere begründet und darauf hingewiesen, dass keine aktuellen Befunde vorlägen und aufgrund der vorliegenden Sprachbarriere kein weiterer psychopathologischer Status erhebbar sei. Auch wurde aus dem vorliegenden medizinischen Beweismittel lediglich auszugsweise zitiert. Eine weiterführende Auseinandersetzung mit dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten auf Grund welchem dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten zur Seite gestellt wurde, sei im Gutachten nicht erfolgt. Insbesondere werde nicht dargestellt, wie sich beim - vom Beschwerdeführer dokumentierten - Beschwerdebild einer chronifizierten produktiv-psychotischen Symptomatik im Sinne eines paraphrenen Symptoms, ein Grad der Behinderung von 0 vH ergeben könne.

Der belangten Behörde wurde vom Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, im fortgesetzten Verfahren unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Beisein eines Dolmetschers einzuholen und erforderlichenfalls weitere medizinische Beweismittel vom Beschwerdeführer einzufordern.

3. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. Koch, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2021 eingeholt. Ein Dolmetscher wurde der Untersuchung neuerlich nicht beigezogen. Dem Gutachten ist im Ergebnis zusammengefasst zu entnehmen, dass aus den vorliegenden Befunden die Diagnosen „paraphrenes Syndrom“, Sekundärer Alkoholabusus“ und Grand mal Epilepsie“ zitiert werden und erläutert wird, dass kein eindeutiger Grad der Behinderung ermittelt werden könne und ein befundmäßig untermauerter Krankheitsverlauf zur Längsschnittbeurteilung erforderlich sei, sodass die alleinige Beistellung eines Dolmetschers die Vorlag einer aktuellen Befunduntermauerung nicht ersetzen könne.

Trotz der Angabe, dass kein Grad der Behinderung ermittelt werde könne, wird im Gutachten aber ausgeführt, dass es zu einer gesundheitlichen Änderung im Vergleich zum Vorgutachten komme und Leiden 1 eine Erhöhung um zwei Stufen in der Beurteilung der Gesamtsituation erfahre.

3.1.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 19.03.2021 erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben. Mit Schreiben vom 09.04.2021 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertretung im Wesentlichen vor, dass ein relevanter Verfahrensfehler vorliege, da die belangte Behörde der Untersuchung keinen Dolmetscher beigezogen habe. Es sei für die Sachverständige unmöglich zu erkennen, ob der wegen seiner psychischen Erkrankung noch immer unter gerichtlicher Erwachsenenvertretung stehende Beschwerdeführer die Fragen derart ausreichend verstehe, dass seine Antworten darauf als ausreichend sachbezogen – und allenfalls resultierende Behinderungen – als schlüssig erkennbar seien.

3.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 0 vH festgestellten Grades der Behinderung gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.

4.       Gegen diesen Bescheid wurde von der gesetzlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von neuen Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass auf das Vorbringen in der Stellungnahme nicht eingegangen worden sei. Es sei wieder kein Dolmetscher der Gutachtenerstellung beigezogen worden obwohl im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes dieser Auftrag eindeutig ergangen sei. Die Aussage der Sachverständigen, dass die alleinige Beistellung eines Dolmetschers die Vorlage einer aktuellen Befunduntermauerung nicht ersetzen könne, werde bestritten. Es sei eine Sachverständige der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie befasst worden und nicht nachvollziehbar, dass eine solche eine psychisch/psychiatrische Erkrankung nicht erkennen können sollte. Auch sei neuerlich keine weiterführende Auseinandersetzung mit dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten, aufgrund welchen dem Beschwerdeführer ein gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt worden sei, erfolgt.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 09.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1.       wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stelle eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.

Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. (§ 4 Abs. 1 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010 auszugsweise)

Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. (§ 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung BGBl. II Nr. 261/2010)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren zwar ansatzweise, jedoch untaugliche Ermittlungen geführt.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein psychiatrisches Gutachten in Vorlage gebracht, welchem zu entnehmen ist, dass er an chronifizierter produktiv-psychotischer Symptomatik im Sinne eines paraphrenen Symptoms, chronischem Alkoholmissbrauch und damit in Zusammenhang stehenden epileptischen Anfällen leidet. Basierend auf diesem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer auch ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt. Diesem Gerichtsgutachten ist auch zu entnehmen, dass ein Dolmetscher als erforderlich anzusehen ist.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2021, GZ. W201 2236435-1/3E, wurde der belangten Behörde aufgetragen, im Beisein eines Dolmetschers ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierendes Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie einzuholen.

Diesem Ermittlungsauftrag ist die belangte Behörde nicht nachgekommen, sondern hat im fortgesetzten Verfahren vielmehr neuerlich ein auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt ohne jedoch einen Dolmetscher beizuziehen.

Die von der Sachverständigen getätigte Aussage, dass die alleinige Beistellung eines Dolmetschers die Vorlage einer aktuellen Befunduntermauerung nicht ersetzen könne, ist - insbesondere bei der Erhebung von psychischen Leiden - nicht ausreichend. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Sachverständige dazu widersprüchlich ausführt, dass aufgrund der Sprachbarriere eine Unterhaltung und Exploration nur sehr basal möglich sind und komplexere Sachverhalte nicht ermittelt werden können.

Auch wurde aus dem vorliegenden medizinischen Beweismittel wieder lediglich auszugsweise zitiert. Eine weiterführende Auseinandersetzung mit dem vorliegenden psychiatrischen Gutachten auf Grund welchem dem Beschwerdeführer eine gesetzliche Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und zur Regelung finanzieller Angelegenheiten zur Seite gestellt wurde, ist im Gutachten nicht erfolgt. Inbesondere wird nicht dargestellt, wie sich beim - vom Beschwerdeführer dokumentierten - Beschwerdebild einer chronifizierten produktiv-psychotischen Symptomatik im Sinne eines paraphrenen Symptoms, ein Grad der Behinderung von 0 vH ergeben kann.

Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb seitens der Sachverständigen zwar in der Auflistung der Befunde die Diagnosen paraphrenes Syndrom, sekundärer Alkoholabusus und Grand mal Epilepsie auszugsweise zitiert werden, sich aber keine Einschätzung von Gesundheitsschädigungen findet, sondern lediglich angeführt wird, dass kein Grad der Behinderung zu ermitteln sei. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Sachverständige zwei Absätze später unschlüssig ausführt, dass es zu einer Verschlechterung von Leiden 1 gekommen ist und in der Gesamtsituation eine Erhöhung um zwei Stufen zu erfolgen hat, obwohl keine Einschätzung vorgenommen wurde.

Die Einschätzungsverordnung regelt unter Abschnitt 03 sehr differenziert die Kriterien für die Einschätzung des Grades der Behinderung für psychische Störungen. Es wird jeweils das Krankheitsbild beschrieben und entsprechend der Schwere der Funktionsbeeinträchtigung eine Zuordnung zu Positionen festgelegt. Innerhalb der Positionen wird ausgeführt, welche Merkmale für die Wahl eines Rahmensatzes als maßgebend zu erachten sind.

Die alleinige Aussage im Gutachten, dass mangels aktueller Befunde und aufgrund vorliegender Sprachbarriere im Rahmen der klinischen Untersuchung kein Grad der Behinderung erhebbar ist, ist keinesfalls ausreichend zur Beurteilung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nach wie vor ein gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt ist.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens gesprochen werden.

Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ist nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde dem Ermittlungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachgekommen ist, den Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers einer persönlichen Untersuchung zu unterziehen und vom befassten Sachverständigen eine konkrete Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Beweismittel aufzutragen. Dies wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen und in weiterer Folge zur umfassenden Beurteilung des Gesamtleidenszustandes jedenfalls erforderlich gewesen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens eine neuerliche persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie im Beisein eines Dolmetschers zu veranlassen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben.

Es wird diesbezüglich auf § 39a und § 52 AVG verwiesen.

?        § 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.

?        § 52. (2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(4) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.

?        § 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte

Gemäß den Regelungen des AVG ist die Behörde also verpflichtet, bei einer sprachunkundigen Partei einen Dolmetscher beizuziehen.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Aus den dargelegten Gründen ist festzustellen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.

Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 46 BBG zweckmäßig.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.

Schlagworte

Behindertenpass Dolmetscher Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W201.2236435.2.00

Im RIS seit

11.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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