TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/22 I419 2242247-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AlVG §20
AlVG §21
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


I419 2242247-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Florian Burger und Thomas Geiger MBA als Beisitzer über die die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Innsbruck vom 23.04.2021, Zl. XXXX wegen Festsetzung eines Leistungsanspruchs zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im bekämpften Bescheid „05.04.2021“ statt „06.04.2021“ zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das AMS den Antrag des Beschwerdeführers vom „06.04.2021“ (richtig: 05.04.2021), seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 21.10.2019 bescheidmäßig festzusetzen, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe betreffend mehrere Mitteilungen des AMS eine Erledigung mit Bescheid begehrt, weil er mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sei, so auch betreffend den Anspruch ab 21.10.2019. Er sei der Ansicht, dass die bisherigen Entscheidungen über die Anspruchshöhe aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung oder sonstwie erschlichen worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:

Das AMS hat mit Bescheid vom 20.11.2019 ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 21.10.2019 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 31,10 gebühre. Diesen Bescheid behob das BVwG und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das AMS zurück. (07.07.2020, I419 2228253-1) Der dagegen vom AMS erhobenen Amtsrevision hat der VwGH nicht die beantragte aufschiebende Wirkung zuerkannt. (02.03.2021, Ra 2020/08/0128-3)

Aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 26.01.2021 sprach das BVwG aus, dass dem Beschwerdeführer ab dem 21.10.2019 gemäß §§ 20 und 21 AlVG Arbeitslosengeld von täglich € 54,19 gebührt. (25.03.2021, I419 2228253-3) Auch dagegen erhob das AMS die Revision.

Über die Revisionen ist noch nicht entschieden. Anträge des Beschwerdeführers vom 06.05.2021, die beiden verwaltungsgerichtlichen Verfahren wiederaufzunehmen – Beschluss und Erkenntnis seien seiner Ansicht nach „durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden“ – hat dieses Gericht als unbegründet abgewiesen. (31.05.2021, I419 2242253-4, I419 2242253-5) Dagegen wurde keine Revision erhoben.

Den nunmehrigen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung (samt Aufforderung, das AMS möge ihm € 54,19 – gemeint: täglich – für die Zeit ab 21.10.2019 auszahlen) stellte der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 05.04.2021, 11:03 Uhr.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus den Akten der genannten abgeschlossenen Verfahren, dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.

Wie festgestellt, hat dieses Gericht mit Erkenntnis vom 25.03.2021 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld ab 21.10.2019 inhaltlich entschieden, und zwar anstelle des AMS wegen dessen Säumigkeit. Einer neuerlichen Entscheidung über diesen Anspruch – auch durch das AMS – steht damit die entschiedene Sache entgegen.

Das AMS hat sich daher zu Recht nicht inhaltlich mit dem Antrag befasst, sondern hatte diesen zurückzuweisen, wie es dies mit dem bekämpften Bescheid getan hat.

Da der zurückweisende Bescheid also zu Recht erging, ist die Beschwerde dagegen unbegründet und war daher wie geschehen abzuweisen. Dabei hatte das Verwaltungsgericht das angeführte Datum des Antrags zu korrigieren, welches das AMS offenbar versehentlich einem weiteren E-Mail des Beschwerdeführers vom Nachmittag des folgenden Tages entnommen hat. Das Antragsdatum ändert sich auch nicht dadurch, dass es sich beim genannten 05.04. um den Ostermontag gehandelt hat und die Eingabe somit außerhalb der Amtsstunden des AMS erfolgte.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zurückweisung von Anträgen wegen entschiedener Sache.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer Beschwerdeverhandlung ist im vorliegenden Fall auf Basis des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG zu beurteilen, wonach eine Verhandlung (u. a. dann) entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Verhandlung geboten gewesen wäre. In der Beschwerde wurde zwar ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, das Gericht konnte sich aber auf Feststellungen stützen, die mit denen des bekämpften Bescheids übereinstimmen und in der Beschwerde unbestritten blieben, sodass insoweit kein ungeklärter Sachverhalt vorlag.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2242247.1.00

Im RIS seit

17.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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