RS Vfgh 2021/6/7 E986/2021

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen

Rechtssatz

Soweit sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) auf die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund einer Blutfehde bzw. der Ausübung der Blutrache beziehen, ist diesen entgegenzuhalten, dass nach Durchsicht der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Hinweis darauf besteht, dass ein diesbezügliches Vorbringen vom Beschwerdeführer je erstattet wurde. Sofern sich das Gericht allerdings mit dem tatsächlich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund der (angedrohten) Zwangsrekrutierung durch die Taliban befasst, handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers: Die diesbezügliche Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung erschöpft sich in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E986.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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