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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels Auseinandersetzung mit dem FluchtvorbringenRechtssatz
Soweit sich die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) auf die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund einer Blutfehde bzw. der Ausübung der Blutrache beziehen, ist diesen entgegenzuhalten, dass nach Durchsicht der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten kein Hinweis darauf besteht, dass ein diesbezügliches Vorbringen vom Beschwerdeführer je erstattet wurde. Sofern sich das Gericht allerdings mit dem tatsächlich vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrund der (angedrohten) Zwangsrekrutierung durch die Taliban befasst, handelt es sich nicht um eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers: Die diesbezügliche Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung erschöpft sich in einer Aneinanderreihung von floskelhaften, aus Textbausteinen zusammengesetzten Passagen ohne für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbaren Begründungswert.
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E986.2021Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021