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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Herkunftsstaat und -region sowie der Rückkehrsituation samt allfälliger UnterstützungsmöglichkeitenRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat Irak nicht in seinen Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Dabei stützt es sich hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak auf Länderberichte aus den Jahren 2018 und 2019, welche in Hinblick auf die volatile Lage nicht hinreichend aktuell sind. Berichte zur Versorgungslage - insbesondere in Sulaimaniyya - fehlen gänzlich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E3297.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021