RS Vfgh 2021/6/7 E3297/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit der aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Herkunftsstaat und -region sowie der Rückkehrsituation samt allfälliger Unterstützungsmöglichkeiten

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) kommt zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat Irak nicht in seinen Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Dabei stützt es sich hinsichtlich der Sicherheitslage im Irak auf Länderberichte aus den Jahren 2018 und 2019, welche in Hinblick auf die volatile Lage nicht hinreichend aktuell sind. Berichte zur Versorgungslage - insbesondere in Sulaimaniyya - fehlen gänzlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E3297.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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