RS Vfgh 2021/6/7 E2797/2020

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Veröffentlicht am 07.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
VwGVG §29 Abs2
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangels Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung

Rechtssatz

Dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ist es mit der "Begründung", der Beschwerdeführer habe kein asylrelevantes Fluchtvorbringen dargelegt und eine systematische Verfolgung Homosexueller im Irak sei nicht gegeben, nicht gelungen, das Mindestmaß einer für die nachprüfende Kontrolle durch den VfGH erforderlichen Begründung zu erreichen, trifft es doch in Hinblick auf den Asylstatus bloß pauschale Aussagen ohne jedwede Individualisierung in Bezug auf den Beschwerdefall; mangels Begründungswert kommen diese sohin einer Nichtbegründung gleich. Eine Begründung betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Berücksichtigung von Art2 und 3 EMRK fehlt gänzlich. Auch die Ausführungen zu der Rückkehrentscheidung (Art8 EMRK) sind ob ihrer Allgemeinheit ohne Begründungswert. Eine solche "Begründung" widerspricht sowohl den Anforderungen des §29 Abs2 VwGVG als auch den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen, womit das angefochtene Erkenntnis mit Willkür belastet wird.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E2797.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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