RS Vfgh 2021/6/8 E381/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen des Iraks mangels Prüfung der Gefährdungslage sunnitischer Araber sowie mangelhafte Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsprovinz

Rechtssatz

Indem das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in seiner Entscheidung zwar festgestellt hat, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen sunnitischen Araber handelt, welcher aus einer ehemals vom IS besetzten Provinz stammt, es aber verabsäumt hat, konkrete Feststellungen für Personen mit diesem Risikoprofil zu treffen und diese mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen, ist dem VfGH auf Grund unzureichender Feststellungen eine nachprüfende Kontrolle verwehrt.

Das BVwG hat es bei seinen Ausführungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen, aus welcher der Beschwerdeführer stammt bzw. die als innerstaatliche Fluchtalternative fungieren soll, und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen. Eine pauschale Beurteilung der Sicherheits- und Versorgungslage im Irak wird den Anforderungen an eine am Maßstab der Art2 und 3 EMRK vorzunehmenden Beurteilung der Rückkehrsituation in solchen Staaten, in denen die Sicherheits- und Versorgungslage instabil ist und von Provinz zu Provinz variiert nicht gerecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:E381.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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