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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags eines jüdischen EU-Bürgers auf internationalen Schutz; nachvollziehbare Begründung der Schutzfähig- und -willigkeit der litauischen (Gerichts-)Behörden sowie des Bestehens von Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Behandlung durch die SicherheitsbehördenRechtssatz
Um die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nach dem Einzigen Artikel des Protokolls Nr 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ABl. 2008 C115, 305, zu widerlegen, ist es Aufgabe des Asylwerbers, nicht bloß zu behaupten, sondern mit näherer Begründung darzulegen, warum er sich nicht des Schutzes des Herkunftsstaates - und insbesondere der dortigen Gerichte - bedienen konnte, um einer privaten oder (punktuellen) staatlichen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entgehen. Dem BVwG ist angesichts dieser Rechtslage nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Vermutung der offensichtlichen Unbegründetheit seines Asylantrages - und damit der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der litauischen (Gerichts-)Behörden - mit seinem Vorbringen nicht zu entkräften vermochte:
Der VfGH kann nicht beurteilen, ob die Behandlung des Beschwerdeführers durch die litauischen Sicherheitsbehörden - träfe sein Vorbringen zu - nach innerstaatlichen Vorschriften rechtswidrig gewesen sein könnte. Dies ist gemäß litd des Einzigen Artikels des Protokolls Nr 24 auch nicht zu prüfen: Das BVwG legt nämlich mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass die litauischen Behörden - und insbesondere die Gerichte - grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen seien.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen gegen seine Behandlung durch die litauischen Sicherheitsbehörden. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gegen die Behandlung in der Haft und seine Verurteilung eine Beschwerde bzw ein Rechtsmittel erheben konnte und auch tatsächlich erhoben hat. Laut dem angefochtenen Erkenntnis liegen die diesbezüglichen Gerichtsentscheidungen noch nicht vor, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den VfGH nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch kein konkretes Vorbringen dazu erstattet, warum die litauischen Gerichte nicht willens bzw fähig seien, im Rahmen der erhobenen Rechtsmittel Abhilfe gegen die behaupteten Rechtsverstöße zu schaffen.
Keine Verpflichtung des BVwG, eine mündliche Verhandlung (Art47 GRC) durchzuführen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, EU-Recht, Auslegung gemeinschaftsrechtskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:E2546.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2021