TE Vfgh Beschluss 2021/6/23 G343/2020

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Veröffentlicht am 23.06.2021
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Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art18 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGB §107b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Prüfung der strafrechtlichen Bestimmung betreffend "Fortgesetzte Gewaltausübung"

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §107b StGB, in eventu bestimmter Teile des §107b StGB, weil diese Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG und Art7 EMRK widersprechen würde.

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hinreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften (zB VfSlg 19.665/2012, 20.057/2016; VfGH 11.12.2020, G139/2019) lässt der Antrag die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Auch in Bezug auf die Strafdrohung in §107b Abs4 zweiter Fall StGB bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl VfSlg 19.351/2011, 19.960/2015).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Strafrecht, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G343.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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