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24/01 StrafgesetzbuchNorm
B-VG Art18 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Prüfung der strafrechtlichen Bestimmung betreffend "Fortgesetzte Gewaltausübung"Spruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §107b StGB, in eventu bestimmter Teile des §107b StGB, weil diese Vorschrift dem Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B-VG und Art7 EMRK widersprechen würde.
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur hinreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften (zB VfSlg 19.665/2012, 20.057/2016; VfGH 11.12.2020, G139/2019) lässt der Antrag die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Auch in Bezug auf die Strafdrohung in §107b Abs4 zweiter Fall StGB bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verletzt hätte (vgl VfSlg 19.351/2011, 19.960/2015).
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Strafrecht, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G343.2020Zuletzt aktualisiert am
11.08.2021