RS Vfgh 2021/6/23 G343/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2021
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art18 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StGB §107b
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrags auf Prüfung der strafrechtlichen Bestimmung betreffend "Fortgesetzte Gewaltausübung"

Rechtssatz

Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hinsichtlich der stRsp des VfGH zur ausreichenden Determiniertheit von Strafvorschriften. Auch in Bezug auf die Strafdrohung in §107b Abs4 zweiter Fall StGB bestehen keine Bedenken, dass der Gesetzgeber damit seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum verletzt hätte.

Entscheidungstexte

  • G343/2020
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.06.2021 G343/2020

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Strafrecht, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G343.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten